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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2011, RV/0173-W/11

1. Säumniszuschlag für Umsatzsteuernachforderungen, da nach Fälligkeitstag festgesetzt; 2. Vorlageantrag unzulässig, da keine BVE rechtswirksam erlassen wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0173-W/11-RS3
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.
Folgerechtssätze
RV/0173-W/11-RS1
wie RV/0356-S/02-RS2
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist ().
RV/0173-W/11-RS2
wie RV/3107-W/10-RS1
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über 1. die Berufung der E-GmbH, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages 2. den Vorlageantrag der E-GmbH vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom entschieden:

1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde gegen die E-GmbH ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 1.179,54 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 5-12/2009 in Höhe von € 58.976,94 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird vorgebracht, dass sich der Säumniszuschlag auf die Nachforderung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai bis Dezember 2009 gründe. Laut Meinung des Finanzamtes wäre keine Betriebsstätte vorhanden und es sei daher auch der Vorsteuerabzug aus formalen Gründen zu versagen. Dies sei nach Meinung der E-GmbH nicht richtig und werde per Rechtsmittel auch bekämpft. Es werde daher ersucht, von der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen bzw. bis zur Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid mit der Erledigung zuzuwarten.

Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass aufgrund der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Berufung nicht stattgegeben werden könne und auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen. (Anzumerken ist, dass diese Erledigung nicht zugestellt wurde, da sich der in der Berufungsvorentscheidung angegebene Bescheidadressat E-GmbH zum Zeitpunkt der Erledigung im Insolvenzverfahren befunden hat und somit unrichtig bezeichnet wurde.)

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom wurde über die E-GmbH zu Aktenzeichen 10 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung eröffnet. Laut Beschluss vom wurde das Sanierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.

Im Schreiben vom beantragte der Masseverwalter im Sanierungsverfahren der E-GmbH die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt hat mit Schreiben vom die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Ad 1: Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß § 21 Abs. 1 1. Satz Umsatzsteuergesetz 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einreichung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Gemäß § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ()

Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zugrunde liegende Umsatzsteuerfestsetzung für 5-12/2009.

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkte Säumniszuschlagsverpflichtung nicht mehr berührt, kann selbst ein innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachter Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken (). Mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO war die Berufung abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass auf Antrag der E-GmbH gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat (wie dies in der Berufung mit dem Eventualantrag "bis zur Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid mit der Erledigung zuzuwarten" bereits angedeutet wurde).

Ad 2 Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen ( § 273 BAO ) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann gemäß § 276 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist ().

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt zwar mit an die E-GmbH adressierten Berufungsvorentscheidung vom über die Berufung entscheiden wollen, dabei jedoch übersehen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes vom über diese Firma ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sodass korrekterweise der Masseverwalter im Insolvenzverfahren der E-GmbH als Bescheidadressat zu nennen gewesen wäre. Da somit das Finanzamt im konkreten Fall mangels korrekter Bezeichnung des Bescheidadressaten eine entsprechende Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat, kommt dem Vorlageantrag vom eine solche Qualifikation nicht zu, sodass er keine rechtliche Wirkung erzielen konnte () und in der Folge zurückzuweisen war.

Allerdings hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt mit Schreiben vom die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, sodass die Befugnis zur Erlassung einer Berufungsentscheidung gegeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at