Freibetrag für Behinderten-Kfz nur bei Nachweis der Körperbehinderung iSd § 3 Abs. 1 der VO BGBl. 1996/303
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für 2010 ua. den pauschalen Freibetrag iSd. § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, geltend.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw., das Vorliegen der für die Gewährung des Pauschbetrages erforderlichen Voraussetzungen durch Beibringung der in der Verordnung angeführten Unterlagen nachzuweisen.
Daraufhin übermittelte der Bw. einen - bereits im Einkommensteuerverfahren 2005 vorgelegten - Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom , mit welchem ihm gemäß der §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) ein vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes sowie eine Narbe am rechten Knie als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden und ihm folge dessen ab eine Beschädigtenrente zuerkannt wurde. Diese betrug für die Zeit bis - einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% entsprechend - monatlich € 451,95 und für die Zeit vom bis - einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% entsprechend - monatlich € 338,95 (für die Zeit danach € 341,63). Im Bescheid wird ua. - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - ausgeführt:
"Ihr Leidenszustand nach dem Unfall und der Arthroskopie entspricht am ehesten einer chronischen Arthritis oder Arthrose mit Schmerzhaftigkeit und mäßiger Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in mindestens einem großen oder mehreren Gelenken... (S. 3 des Bescheides)Eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes besteht nicht (S. 4 des Bescheides)."
Im berufungsgegenständlichen Bescheid verwehrte das Finanzamt die Anerkennung des geltend gemachten Pauschbetrages, da die abverlangten, gesetzlich vorgesehenen Nachweise "trotz Rücksprache nicht nachgereicht" worden seien.
In der dagegen erhobenen Berufung verweist der Bw. nochmals auf den (bereits vorgelegten) Bescheid des Bundessozialamtes vom . In diesem werde dezidiert auf § 15 HVG bzw. in weiterer Folge auf § 32 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) hingewiesen. Letztgenannter Bestimmung zufolge habe ein Beschäftigter zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Diese umfasse ua. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Des Weiteren sei § 32 Absatz 4 KOVG relevant.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303 idgF normiert:
"Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch -- eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder -- einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen."
Der Bw. machte diesen Freibetrag in seiner Einkommensteuererklärung 2010 - ebenso wie schon im Abgabenverfahren für 2005 - geltend und stützte seinen Anspruch allein auf einen Bescheid des Bundessozialamtes, mit welchem ihm auf Grundlage der Bestimmungen des HVG eine Beschädigtenrente zuerkannt wurde. In diesem Bescheid werden folgende Dienstbeschädigungen des Bw. angeführt: 1. Vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenks (Minderung der Erwerbsfähigkeit ab November 1999: 30%) sowie 2. Narbe am rechten Knie (MdE: 0%). Eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks besteht laut Bescheid (unter Hinweis auf eine Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen) nicht.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom - ebenso wie schon im Abgabenverfahren für das Jahr 2005 - um Vorlage der gesetzlich für die Gewährung des beanspruchten Freibetrages erforderlichen Unterlagen ersucht. In der Begründung der das Jahr 2005 betreffenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt bereits explizit jene Unterlagen an, durch welche das Vorliegen der Körperbehinderung gegenüber der Abgabenbehörde nachzuweisen ist. Dessen ungeachtet verweist der Bw. nach wie vor allein auf den oa. Bescheid des Bundessozialamtes sowie auf einige Bestimmungen des HVG bzw. des KOVG.
Der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachgewiesen wurde (s. dazu auch ). Einen entsprechenden Nachweis hat der Bw. aber - trotz Aufforderung - nicht erbracht, weshalb eine Gewährung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303 nicht möglich ist (s. auch zB ).
Der Umstand, dass dem Bw. eine Beschädigtenrente gemäß HVG zuerkannt wurde, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der - lediglich abstrakte - Hinweis des Bw. darauf, dass das KOVG unter näher bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Beihilfen zur Anschaffung mehrspuriger Kfz ermöglicht.
Abgesehen vom fehlenden Nachweis der Körperbehinderung iSd. Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303 sticht im Berufungsfall überdies ins Auge, dass der ärztliche Sachverständige beim Bw. ungeachtet der zuerkannten Gesundheitsschädigungen - laut dem der Abgabenbehörde vorliegenden Bescheid des Bundessozialamtes - keine Bewegungseinschränkung feststellen konnte.
Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Körperbehinderung Gehbehinderung Freibetrag für Behinderten-Kfz besondere Behindertenvorrichtungen. |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | StExp 2012/339 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at