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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.11.2011, RV/3285-W/10

Zurückweisung der Berufung eines nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldners

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. P, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer zzz, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom , Erfassungsnummer ZZZ, Steuernummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn Dr.P, im Grunde des § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Eingabegebühr in der Höhe von € 13,20 fest und brachte gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 6,60 zur Vorschreibung. Dr. P., der Vertreter des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw.), Herrn Bw., wurde dabei gemäß § 13 Abs. 3 GebG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, der die in Rede stehende Eingabe samt Beilage im Namen des Herrn Bw überreicht hat.

Gegen diesen Bescheid brachten mit Eingabe vom sowohl Herr Dr. P. als auch der von ihm vertretene Herr Bw jeweils im eigenen Namen das Rechtsmittel der Berufung ein.

Die Berufung des Herrn Bw wies das Finanzamt mit Bescheid vom , Steuernummer zzz, mangels Aktivlegitimation zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, eingebracht durch Herrn Bw, vertreten durch Herrn Dr. P..

Am zog der Vertreter des Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Zur Einbringung einer Berufung ist nach den Bestimmungen des § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Diese Regelung erscheint auch durchaus sachgerecht, weil es der Einräumung eines Berufungsrechtes zu Gunsten von Personen, die in ihrer Rechtssphäre durch einen abgabenrechtlichen Bescheid nicht berührt werden, nicht bedarf (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Rz. 13 zu § 13 GebG).

Der o.a. Sammelbescheid vom betrifft einen an den Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gerichteten Schriftsatz vom . Dieser von Herrn Dr. P. als Vertreter des Herrn Bw eingebrachte Schriftsatz weist als Einschreiter Herrn Bw aus und hat die Vollmachtsanzeige sowie einen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht zum Gegenstand.

Der genannte Bescheid ist an Herrn Dr. P. gerichtet, der auch eindeutig als Bescheidadressat genannt ist. Nur dieser und nicht etwa Herr Bw war daher nach der bezogenen Norm zur Einbringung der Berufung legitimiert. Der Einwand des Herrn Bw, die Gebühr sei nicht seinem Vertreter sondern ihm selbst vorgeschrieben worden, findet keine Deckung im vorliegenden Verwaltungsakt.

Dem erwähnten Bescheid ist auch zu entnehmen, dass Herr Dr. P. als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist. Der nicht in Anspruch genommene Herr Bw war daher nicht zur Einbringung einer Berufung befugt. Es kam ihm vielmehr bloß das Recht zu, allenfalls der noch nicht entschiedenen Berufung gemäß § 257 BAO beizutreten ().

Dazu bedarf es aber einer (im Streitfall nicht vorliegenden) förmlichen Prozesserklärung, weil nach § 258 Abs. 1 erster Satz BAO der Beitritt schriftlich zu erklären ist. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Berufung bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar ().

Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Berufung ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (). Ein entsprechender Berufungsantrag ist vielmehr zurückzuweisen.

Der geltend gemachte Umstand, dass ein (nicht näher bezeichneter) Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom zu Unrecht an den Vertreter ergangen sei, bleibt ohne jegliche Relevanz auf die abgabenrechtliche Würdigung, zumal dieser Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens ist.

Die Zurückweisung der Berufung mangels Aktivlegitimation des Einschreiters erfolgte daher im Grunde des § 273 Abs. 1 lit. a BAO zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 258 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at