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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.10.2012, RV/2414-W/09

Dienstgeberbeitrag, erneute Vorschreibung nach Aufhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in welcher der zu 100 % beteiligte A. geschäftsführender Gesellschafter ist.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 durch das Finanzamt wurde festgestellt, dass an den wesentlich beteiligten (100%) Geschäftsführer Bezüge ausbezahlt wurden und nicht der Dienstgeber- und Kommunalsteuerbasis zugerechnet wurden.

Es ergingen in der Folge im Jänner 2007 entsprechende Abgabenbescheide für den Zeitraum der Kalenderjahre 2003 bis 2005.

Diesen Bescheiden des Finanzamtes waren lediglich der Nachforderungsbetrag an Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2003 bis 2005, nicht jedoch die gesamten Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben zu entnehmen.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes behob der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ RV/3578-W/07 die streitgegenständlichen Abgabenbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen, wobei davon ausgegangen wurde, dass einer neuerlichen Abgabenvorschreibung res iudicata nicht entgegen stehe, weil die Identität einer Sache abgabenrechtlich in erster Linie und ausschlaggebend von dem Inhalt des Spruches und seiner Elemente bestimmt werde. Da sich die zu erlassenden neuen Abgabenbescheide in ihrem Spruch wesentlich unterscheiden, weil mit den späteren Bescheiden erstmals über die Höhe der gesamten Bemessungsgrundlagen und der Abgaben entschieden werde und es sich um Festsetzungsbescheide von Selbstbemessungsabgaben handle, sei Sachidentität nicht gegeben.

Mit Bescheiden vom setze das Finanzamt die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für die Jahre 2003 bis 2005 unter Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge neu fest.

In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet sich der Bw. gegen diese Vorschreibungen und brachte im wesentlichen vor, dass der Geschäftsführer kein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit erhalte und diesbezüglich keine vertraglichen Vereinbarungen bestünden. Es gebe auch keine laufenden Entnahmen, sondern erhalte der Geschäftsführer die ihm als 100%igen Gesellschafter zustehende Gewinnausschüttung einmal jährlich.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw., in diesem Verfahren vertreten durch die Taxand Austria Steuerberatungsgesellschaft mbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom verzichtete der Bw. nach Kontaktaufnahme durch den Referenten Anfang August 2012 zwecks Anberaumung eines Verhandlungstermines auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die oben angeführte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig.

Materielle Rechtskraft bedeutet im Verwaltungsverfahren nach herrschender Lehre Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides. Im Vordergrund der Lehre steht die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für alle Mal endgültig entschieden ist, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Diese Bescheidwirkungen sind mit Bescheiden verbunden, die dem Rechtsbestand angehören, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 943).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Seit dem liegt durch Erlassung der Berufungsentscheidung vom (zugestellt am ), mit welcher die angefochtenen Bescheide aufgehoben worden waren und welche in Rechtskraft erwuchs, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für die Jahre 2003 bis 2005 bereits ein rechtskräftiger Abspruch über diese Abgaben des betreffenden Zeitraumes vor (vgl. und insbesondere ). Daher war die Erlassung der neuen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für die Jahre 2003 bis 2005 vom wegen entschiedener Sache unzulässig. Es wurde dadurch vom Finanzamt in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden eingegriffen und damit in ein und derselben Sache zwei Mal entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at