Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.10.2012, RV/0415-I/12

Geltendmachung von zunächst vergessenen Kinderfreibeträgen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0415-I/12-RS1
wie RV/0377-I/11-RS1
Hat der Steuerpflichtige vergessen, in der Steuererklärung Kinderfreibeträge in Höhe von 220 € (pro Kind) in Anspruch zu nehmen, kann eine Geltendmachung dieser Freibeträge im Wege eines Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Kinderfreibetrag iSd § 106 Abs. 1 EStG nur über Antrag zustehe und der Steuerbescheid mangels "Ausübung eines Antragsrechtes" nicht unrichtig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt.

Mit Antrag vom ersuchte er um die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO, da Kinderfreibeträge von 660,00 € (für drei Kinder) nicht berücksichtigt worden sind.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen nur bis zur Rechtskraft des Bescheides zulässig sei. Es liege kein Anwendungsfall des § 299 BAO vor, da der Bescheid nicht rechtswidrig sei.

In der Berufung vom gegen diesen Bescheid wandte der Bw. ein, dass eine Geltendmachung der Kinderfreibeträge im Wege eines Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 299 BAO nicht mit der Begründung verweigert werden könne, dass ein Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG nur über Antrag zustehe und der Steuerbescheid mangels Ausübung eines Antragsrechts nicht unrichtig sei, auch wenn der Steuerpflichtige vergessen habe, die Kinderfreibeträge in der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen (vgl. ; -I/11). Es bestehe zudem keine gesetzliche Fallfrist für die Geltendmachung des Kinderfreibetrags.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. § 106a EStG 1988 lautet:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

2. Der Freibetrag gemäß § 106a EStG 1988 steht für ein Kind (iSd § 106 Abs. 1 oder 2 EStG) zu. Er vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Entlastungswirkung ist daher naturgemäß umso größer, je höher der Grenzsteuersatz ist.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Kinderfreibetrag aufgeteilt werden kann. Es liegt in der Disposition der (Ehe-)Partner, ob nur ein Partner einen Freibetrag von 220 € beanspruchen will oder ob beide Partner einen Freibetrag von je 132 €, zusammen 264 €, geltend machen. Durch den erhöhten Freibetrag (von in Summe 120%) bei beidseitiger Inanspruchnahme sollen Anreize für das Erwerbsleben der Frau, insbesondere für die Aufnahme einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit gesetzt werden (Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2009).

3. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. In der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ist für diese Zwecke die Versicherungsnummer bzw. persönliche Kennnummer jedes Kindes, für das ein Freibetrag beansprucht wird, anzuführen. Die Verpflichtung zur Anführung der genannten Daten in der Steuererklärung stellt jedoch - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags dar, sondern offensichtlich nur eine Ordnungsvorschrift für Zwecke der reibungslosen Abwicklung der Veranlagung.

4. Eine förmliche Antragstellung zwecks Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags ist nicht vorgesehen. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass der Kinderfreibetrag "geltend gemacht" werden muss. Den diesbezüglichen Wortfolgen ist aber lediglich die Funktion beizumessen, (in Anbetracht der Progressionswirksamkeit des Freibetrags) eine Regelung hinsichtlich der jeweils zutreffenden Höhe des Freibetrags zu treffen, je nachdem, ob der Freibetrag von einem oder von zwei Anspruchsberechtigten geltend gemacht wird. Die Bestimmungen sind folglich so zu lesen, dass der Kinderfreibetrag in einem Fall, wie dem vorliegenden,

- 220 € betragen soll, wenn er "von einem Steuerpflichtigen", dh. einem einzigen Steuerpflichtigen, in Anspruch genommen wird, hingegen

- 132 € jährlich pro Steuerpflichtigen, wenn er "für dasselbe Kind von zwei Ehepartnern" in Anspruch genommen wird.

5. Da die Geltendmachung des Freibetrags in der Disposition der Ehegatten steht, verlangt das Gesetz auch eine dahin gehende Äußerung des bzw. der Steuerpflichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Steuerpflichtigen, der auf die Geltendmachung des Freibetrags vergessen hat, ein für allemal verwehrt sein sollte, einen solchen "geltend zu machen", und sei es - unter zusätzlichen Voraussetzungen (positive Ermessensübung) - auch nur im Wege eines Antrags auf Bescheidbehebung (§ 299 BAO). Die Geltendmachung des Freibetrags ist weder befristet noch unwiderruflich. Das EStG sieht auch keine Regelung des Inhalts vor, dass der Freibetrag nur in der vom Steuerpflichtigen eingereichten (ersten) Steuererklärung in Anspruch genommen werden könnte (vgl. dem gegenüber etwa § 37 Abs. 9 EStG 1988). Insofern besteht kein rechtserheblicher Unterschied zB zum Fall der verspäteten Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrags.

6. Der Bw. hat in seinem Antrag auf Bescheidbehebung vom darauf hingewiesen, dass er den Freibetrag für seine drei Kinder in Anspruch nehmen möchte und Unterlagen mit den erforderlichen Angaben (Beilagen L1k) beigeschlossen. Damit hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der in der Abgabenerklärung noch nicht enthalten war und im Einkommensteuerbescheid vom deshalb auch nicht berücksichtigt wurde. Dass die mangelnde Berücksichtigung eines Sachverhalts auf fehlende Kenntnis der Abgabenbehörde (infolge mangelnder Offenlegung durch den Steuerpflichtigen) zurückzuführen war, steht einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht entgegen. Der Umstand allein, dass von einem Steuerpflichtigen steuermindernde Umstände "geltend gemacht" werden, stellt - auch nach Ansicht des BMF in anderen Zusammenhängen (zB bei den Kinderbetreuungskosten) - keinen Umstand dar, der einer Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO hinderlich sein sollte.

7. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansicht, dass der Antrag des Bw. als unbegründet abzuweisen ist, weil ein Kinderfreibetrag nur über Antrag zusteht, ein solcher Antrag in der Steuererklärung nicht gestellt wurde und der Einkommensteuerbescheid daher mangels Ausübung des Antragsrechts nicht iSd § 299 BAO unrichtig sei, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen der Freibetrag "zusteht" und solchen, bei denen der Freibetrag "geltend" zu machen ist, mit der Folge, dass eine Bescheidbehebung im ersten Fall möglich sein soll (weil der Freibetrag von Amts wegen zu berücksichtigen sei), im zweiten Fall hingegen nicht (weil der Freibetrag nur über Antrag zustehe), stellte eine unsachliche Differenzierung dar. Dazu kommt, dass der Kinderfreibetrag - nach dem ersten Satz des § 106a Abs. 1 EStG 1988 - sehr wohl für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 "zusteht" (so zB auch -I/11; -I/12).

8. Nur der Abrundung halber sei vermerkt, dass in den von der Finanzverwaltung für das Berufungsjahr aufgelegten Formblättern (L1k) keine "förmliche" Antragstellung vorgesehen ist. Die Beilage versteht sich als solche "zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages", mit der die in § 106a Abs. 4 EStG 1988 bezeichneten Sachverhalte mitgeteilt und die Freibeträge (in der Höhe von 220 € oder 132 €) angesprochen werden.

9. Es wäre dem Bw. zwar zumutbar gewesen, die Freibeträge bereits in seiner Einkommensteuererklärung bzw. innerhalb der Berufungsfrist geltend zu machen. Ein erheblicher Unterschied zum Verwaltungsaufwand, der mit einer allfälligen Berufung verbunden gewesen wäre, besteht aber nicht. Geht man - mit den diesbezüglichen Bekundungen der Ressortspitze - davon aus, dass die Familienleistungen geschaffen wurden, um (nach Möglichkeit) in Anspruch genommen zu werden, erscheint es (auch in Anbetracht der Höhe des Gesamtbetrags von 660 €) nur angebracht, dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit des Einkommensteuerbescheids Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit des Bescheides vom zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den (danach wiederum unerledigten) Antrag vom wird durch die Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich zu entscheiden sein.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
-I/11
-I/12

-I/11
Anmerkung
Ebenso: -I/11; -I/12; -I/11; -I/11; -I/11; Siehe auch: (Amtsbeschwerde); Abweichend: ; .

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