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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2010, RV/0023-W/08

Unzulässiger Antrag auf Festsetzung von Anspruchszinsen, keine Gutschriftszinsen bei Bagatellgrenze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau KG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Anspruchszinsen 2005 entschieden:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Ausstellung eines Bescheides betreffend Anspruchszinsen für den Zeitraum vom bis zum Tag der nunmehrigen Erledigung abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass auf Grund ihrer Berufung vom die Neuberechnung der Einkommensteuer für 2005 eine Erhöhung der Steuergutschrift (Bescheid vom ) ergeben habe. Dementsprechend sei auch die ursprüngliche Zinsengutschrift über € 83,89 (Bescheid vom ) zu erhöhen und nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt sei, die nunmehr entstandene Zinsendifferenz von € 37,18 zu ihren Gunsten als eigenständiger Posten zu behandeln, der aufgrund der Mindestgrenze nicht zu berücksichtigen sei.

Die von der bezugsauszahlenden Stelle "Land Wien" einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer für das Jahr 2005 betrage € 4.134,74.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005" habe sie "außergewöhnliche Belastungen" (Krankheits- und Kurkosten) in Höhe von € 12.187,18 geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom seien unter "außergewöhnliche Belastungen" Aufwendungen von nur € 9.954,66 berücksichtigt worden; die Steuergutschrift habe € 3.052,96 ergeben.

Im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 von sei angeführt: "Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt für das Jahr 2005 eine Gutschrift in Höhe von € 83,89".

Gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 2.232,52 habe sie schriftlich am berufen.

Dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom sei zu entnehmen, dass aufgrund der Berufung vom der Bescheid vom geändert werde. Unter "außergewöhnliche Belastungen" sei der Betrag von € 11.690,66 angeführt, d.h. die in ihrer Berufung vom angeführten Heilkosten in Höhe von € 1.736,00 seien nunmehr anerkannt worden. Die daraus resultierende Abgabengutschrift sei mit € 66,46 ausgewiesen. Dieser Differenzbetrag sei nicht im Sinne des § 205 BAO zu betrachten, da dieser Differenzbetrag "künstlich" seitens des Finanzamtes durch vorerst Nichtanerkennung und nachfolgender Anerkennung einer krankheitsbedingten "außergewöhnlichen Belastung" (Heilkosten in Höhe von € 1.736,00) geschaffen worden sei.

Es könne ja wohl nicht sein, dass ein Teil der krankheitsbedingten, belegten Aufwendungen vorerst nicht anerkannt, aufgrund der Berufung dann doch anerkannt würden, die Steuergutschrift entsprechend erhöht werde, die dazugehörigen Zinsen laut Bescheid ca. € 37,18 aber nicht den ursprünglichen Zinsen (€ 83,89, die bereits über de Mindestgrenze von € 50,00 lägen) zugerechnet, sondern als völlig eigenständiger Posten behandelt würden, somit unter den Mindestbetrag von € 50,00 fielen und daher auch nicht ausbezahlt werden würden. Ein derartiges Vorgehen sei offensichtlich zum Schaden des Steuerzahlers.

So wie der Einkommensteuerbescheid 2005 vom mit Bescheid vom geändert worden sei, sei auch der Bescheid vom über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 zu ändern, konkret von der damaligen Gutschrift über € 83.89 um laut Bescheid vom ca. € 37,18 auf € 121.07 bzw. vermehrt um die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen bis zum Tag der nunmehrigen Erledigung und Überweisung des sich ergebenden Differenzbetrages.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Sofern sich die Bw. in der Berufung dagegen wendet, dass bei einer Änderung eines Stammabgabenbescheides der ursprüngliche Zinsenbescheid nicht abgeändert oder ersetzt werde, sondern diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung zu tragen ist, ist dem zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst, da je Differenzbetrag eine Abgabe vorliegt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33).

Dass jeder Abgabenbescheid eine (neue) Berechnung der Anspruchszinsen auslöst und zu einem getrennten Anspruchszinsenbescheid führt, wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 311 BlgNr 21 GP 210 ff) durch entsprechende Darstellung einiger Beispiele bestätigt, sodass sich der Unabhängige Finanzsenat dieser Auslegung anschließt (vgl. ).

Da die Änderung der Einkommensteuer 2005 mit Berufungsvorentscheidung vom ledig zu deren Verminderung in Höhe von € 665,46 führte, sodass sich daraus resultierende Gutschriftszinsen in Höhe von € 37,18 laut Berechnung der Bw. ergäben, waren diese gemäß § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht festzusetzen.

Allerdings ist ein Antrag auf Festsetzung von Anspruchszinsen in der Bestimmung des § 205 BAO nicht vorgesehen. Darauf abzuzielende Anträge sind daher unzulässig und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at