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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.02.2008, RV/0434-I/05

Ein im Konkursverfahren an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters adressierter Abgabenbescheid ist nicht rechtswirksam.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0434-I/05-RS1
wie RV/1743-W/03-RS1
In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S K Adresse1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W- und V GmbH, Adresse2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom ist über das Vermögen der W- und V GmbH mit Sitz in I das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. S K zum Masseverwalter bestellt worden.

Nachdem die W - und V GmbH für das Jahre 2003 keine Abgabenerklärungen abgegeben hatte, wurden vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und die Umsatz- und Einkommensteuer mit an die "W u V GmbH, z.H. MV Dr. K S" gerichteten Bescheiden vom festgesetzt.

Gegen diese als Bescheide bezeichneten Erledigungen erhob der Masseverwalter der W - und V GmbH mit Schriftsatz vom Berufung. Nach einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom , die wiederum an die "W u V GmbH, z.H. MV Dr. K S" adressiert ist, beantragte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung-KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodass ein Abgabenbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (vgl. beispielsweise ; , 2006/15/0087, sowie , 2007/13/0028 und die dort angeführten weiteren Beschlüsse).

Im gegenständlichen Fall sind die nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der W - und V GmbH ergangenen als Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2003 intendierten Schriftstücke vom als auch die in der Folge ergangene Berufungsvorentscheidung - wie bereits oben dargestellt - an die "W u V GmbH, z.H. MV Dr. K S" adressiert.

Als materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war somit die Gemeinschuldnerin. Die angefochtenen Erledigungen wären aber an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen, da der Gemeinschuldnerin durch die Eröffnung des Konkursverfahrens in den die Masse betreffenden Angelegenheit die Verfügungsfähigkeit entzogen worden ist. Die gegenständlichen Abgaben der Gemeinschuldnerin wären daher gegenüber dem Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen gewesen. Nach der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die an die Gemeinschuldnerin gerichteten Bescheide durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter, diesem gegenüber nicht wirksam geworden. Die angefochtenen Bescheide vermochten sohin keine Rechtswirkung zu entfalten.

Die gegenständliche Berufung des Masseverwalters gegen die bekämpften, ins Leere gehenden Bescheide war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Konkursverfahren
Masseverwalter
Gemeinschuldner
Bescheidadressat
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at