Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 31.03.2005, RV/0479-G/04

Zurückweisung eines verspätet eingereichten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0479-G/04-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom , beim Finanzamt eingegangen am , stellte die A. (in der Folge: Berufungswerberin [Bw.]) - eine in Deutschland ansässige Vertriebs- und Handels GmbH - den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer für das Jahr 2003.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag auf Vorsteuererstattung zurück mit der Begründung, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei (Fristende: ). Mit Schreiben vom , welches als Berufung gewertet wurde, bat die Bw., den Vorgang noch einmal zu bearbeiten und ihr entgegenzukommen, da die Abgabe des Antrages nur um cirka fünf Wochen überzogen worden sei und im Übrigen bei einem mit dem Finanzamt am geführten Gespräch auf die Frage, ob bei Einreichung des Vergütungsantrages etwas Besonderes zu beachten sei, dies von der Sachbearbeiterin verneint worden sei. Ein Hinweis auf das Fristende wäre hier gerade für Ausländer angebracht gewesen. Im Folgejahr werde der Antrag auf alle Fälle pünktlich abgegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die Rechtslage ab. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sei der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei. Nachdem der Antrag der Bw. nach dieser in der Verordnung normierten Frist eingegangen sei, war dieser zurückzuweisen. Die im Berufungsfall anzuwendende Frist beruhe auf Artikel 7 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie der EG, welche durch die zitierte Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. In allen Mitgliedstaaten der EU sei diese Bestimmung umzusetzen gewesen. Demgemäß hätten sämtliche Mitgliedstaaten der EU die Erstattungsfrist mit 30. Juni des Folgejahres terminisiert. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten, bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz hinsichtlich der Fristversäumnis, zumal die 8.Mehrwertsteuerrichtlinie keinen Ermessensspielraum für ihre Umsetzung einräume.

In einem an den Sachbearbeiter des Finanzamtes gerichteten Schreiben vom , welches als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wurde, führte die Bw. aus: Sie stelle Berufung gegen dieses Schreiben ein. Sie sei sehr enttäuscht über diese Ablehnung. Auch ihr Steuerberater sei sich sicher, dass der Ermessensspielraum des Sachbearbeiters die Genehmigung zugelassen hätte. Die Bw. sei gerade dabei, eine Firma in Austria zu gründen. Die Zuständigen in Graz hätten ihr die Schnelligkeit und Unbürokratie für eine Firmengründung in höchsten Tönen erzählt. Diese Ablehnung werde sie als Grund nehmen, noch einmal über eine Firmengründung nachzudenken. Sie werde dieses Schreiben weiterleiten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung) sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch ). Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2003 gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung am . Nach der Aktenlage ist der mit datierte berufungsgegenständliche Antrag am beim Finanzamt eingegangen.

Die objektive Tatsache des um mehr als einen Monat verspäteten Einlangens des Antrages steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist auch um nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor (). Das von der Bw. angesprochene Mitverschulden des Finanzamtes an der Fristversäumnis (mangelnde Aufklärung über die Fallfrist trotz der Frage der Bw. im Vorfeld nach Besonderheiten) kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde.

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht zuletzt auch wegen des Gebotes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
verspätete Einreichung des Vorsteuererstattungsantrages
Zurückweisung wegen Verspätung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at