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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.04.2006, RV/0224-W/06

Unzulässigkeit eines mittels Fax eingebrachten Rückzahlungsantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückzahlung entschieden:

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides geändert, so dass dieser nunmehr lautet:

"Der mit Telefax vom eingebrachte Rückzahlungsantrag gleichen Datums wird als unzulässig zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

In einem mit Fax vom an das Finanzamt übermittelten Schreiben ersuchte der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren XY um Überweisung des in der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom ausgewiesenen Guthabens in Höhe von € 2.137,11.

Mit Bescheid vom über die Abweisung von Rückzahlungsanträgen verwies das Finanzamt zur Begründung auf § 215 BAO.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 215 BAO im Insolvenzverfahren nicht möglich sei.

Die prozessualen Vorschriften der KO würden die materiellen Vorschriften der BAO überlagern.

Gemäß § 20 KO sei eine Aufrechnung, die das Finanzamt mehr oder weniger vorgenommen habe, unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner geworden sei. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO werde eine Gutschrift mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides wirksam. Die Konkurseröffnung sei am erfolgt, die Einkommensteuerbescheide des Gemeinschuldners (GS) für 2000 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 würden vom datieren. Die vorgenommene Gegenverrechnung sei sohin gesetzwidrig.

Sollte die Rechtsansicht unrichtig sein, werde weiters vorgebracht:

Die Forderungen laut Rückstandsausweis vom würden aus ausbezahlter Familienbeihilfe sowie Kinderzuschlag für Februar 2002 bis März 2003 und aus Pfändungsgebühr aus dem Jahr 2004 resultieren. Eine mögliche Gegenverrechnung mit Gutschriften des GS ab Februar 2002 sei nachvollziehbar. Nicht möglich sei eine Gegenverrechnung mit früheren Guthaben des Gemeinschuldners. Hätte der GS die Einkommensteuerkärungen für die Jahre 2000 und 2001 umgehend erstattet, hätte er die Gutschriften bei Antrag umgehend vor ihren Zahlungen ausbezahlt bekommen. Bei Behalten der Abgabengutschriften für die Jahre 2000 und 2001 samt Anspruchszinsen wäre das Finanzamt um diese Beträge bereichert.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, dass das betreffende Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO auf das Konto StNr. XXX/XXXXbeim FinanzamtWüberrechnet worden sei, da dieses einen Abgabenrückstand in Höhe von € 2.684,38 ausgewiesen habe.

Die Aufrechnung mit dieser Forderung sei rechtens, da das Guthaben aus der Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 resultiere, der Abgabenanspruch daher noch vor der Konkurseröffnung entstanden sei.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 215 BAO im Insolvenzverfahren nicht möglich sei, da die prozessualen Vorschriften der KO die materiellen Vorschriften der BAO überlagern würden.

Gemäß § 20 KO sei eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner geworden sei. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO werde eine Gutschrift mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides wirksam. Die Konkurseröffnung sei am erfolgt, die Einkommensteuerbescheide des Gemeinschuldners sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen würden vom datieren. Die vorgenommene Gegenverrechnung sei sohin gesetzwidrig. Die Ansicht des Finanzamtes, dass die Aufrechnung rechtens erfolgt sei, weil das Guthaben aus der Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 resultiere und daher einen Abgabenanspruch noch vor Konkurseröffnung darstelle, werde durch § 205 Abs. 3 BAO eindeutig widerlegt.

Sollte die Rechtsansicht unrichtig sein, werde weiters vorgebracht:

Die Forderungen laut Rückstandsausweis vom würden aus ausbezahlter Familienbeihilfe für Februar 2002 bis März 2003 sowie Kinderzuschlag für Februar 2002 bis März 2003 und Pfändungsgebühr aus dem Jahr 2004 resultieren. Eine mögliche Gegenverrechnung mit Gutschriften des Gemeinschuldners ab 2002 sei nachvollziehbar. Nicht möglich sei eine Gegenverrechnung mit früheren Guthaben des Gemeinschuldners. Hätte der Gemeinschuldner die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 umgehend erstattet, hätte er die Gutschriften bei Antrag umgehend vor ihren Zahlungen ausbezahlt bekommen. Bei Behalten der Abgabengutschriften für die Jahre 2000 und 2001 samt Anspruchszinsen wäre das Finanzamt um diese Beträge bereichert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 86 a BAO lautet: Abs. 1: Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Abs. 2: Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Zunächst ist festzustellen, dass der Masseverwalter und das Finanzamt übereinstimmend erklärt haben, dass nur ein Rückzahlungsantrag, nämlich jener vom vorliegt. Eine Übermittlung des Originales des Antrages per Post sei nicht erfolgt.

Die mit in Kraft getretenen Verordnung, BGBl 1991/494, in der Fassung BGBl II 2002/395 lautet:

"§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen."

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex."

Die Einreichung von Rückzahlungsanträgen ist demnach ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen.

Wird dennoch ein Rückzahlungsantrag via Telefax, somit auf eine unzulässige Art eingebracht, ist dieser rechtsunwirksam. In einem solchen Fall liegt daher keine schriftliche Eingabe vor.

Daraus folgt auch, dass kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 85 BAO behebbares Formgebrechen vorliegt, zumal sich diese Bestimmungen nur auf schriftliche Eingaben der Parteien beziehen ().

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage wäre daher der per Fax übermittelte Rückzahlungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Nachdem die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Telefax

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at