Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.10.2012, RV/1078-L/10

Anspruchszinsen bei behaupteter Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch glp linz steuerberatungsgmbh, 4020 Linz, Hafenstraße 2a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Dipl.-Kfm. Christian Zeindlhofer, MBA, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer für 2005 erklärungsgemäß mit 135.645,47 € festgesetzt.

Im Zuge einer Außenprüfung im Jahre 2007 wurde im Bericht vom unter Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung am zum Erwerb eines Einfamilienhauses (Tz. 1) Feststellungen getroffen.

Mit den Bescheiden vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend die Körperschaftsteuer 2005 verfügt, sowie Körperschaftsteuer für 2005 mit 143.922,34 € festgesetzt, sodass eine Nachforderung in Höhe von 8.276,87 € entstand. Zur Begründung wurde im Wiederaufnahmebescheid auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anspruchszinsen in Höhe von 458,95 € festgesetzt.

In der gegenständlichen Berufung wurde beantragt, die Liegenschaft zur Gänze dem Betriebsvermögen der GmbH zuzuordnen und die nicht anerkannten Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift auf Grund des Stammabgabenbescheides. Jede Nachforderung bzw Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (zB -K/07; , RV/0408-S/08; , RV/0785-L/09). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden (zB BMF, AÖF 2001/26, Abschn 8.1; ; , 2008/13/0036; -K/07; ; -F/09).

Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 35 unter Hinweis auf , 2006/15/0332).

Die gegenständliche Berufung zielt darauf ab, den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom als rechtswidrig darzustellen und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieses Ansinnen geht auf Grund der dargestellten Bindung des Zinsenbescheides an den Stammabgabenbescheid ins Leere.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at