Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.G., S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe ab Mai 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Familienbeihilfe wird ab Mai 2007 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih 1 beantragte L.G., in weiterer Folge als Berufungswerberin (Bw.) bezeichnet, Familienbeihilfe. Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung des Berufsausbildungszentrums St. Gilgen vom , wonach L.G., geb. X. seit in diesem Berufsausbildungszentrum zur Ausbildung ist und im Rahmen des Behindertengesetzes für eine Erwerbstätigkeit angelernt wird. Weiters wurde bestätigt, dass L.G. die Weihnachts-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien sowie die Wochenenden bei ihren Eltern verbringt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den Antrag mit der Begründung ab, dass laut Bestätigung des Berufsausbildungszentrums St. Gilgen L.G. die Weihnachts-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien sowie die Wochenenden bei ihren Eltern verbringt und daher weiter als haushaltszugehörig gelte. Es bestehe daher für sie selbst kein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom brachte die Bw. Berufung mit der Begründung ein, sie erhalte eine Berufsausbildung nach dem Behindertengesetz um für eine Erwerbstätigkeit angelernt zu werden. Die Weihnachts-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien sowie die Wochenenden verbringe sie jedoch in ihrer Wohnung, die ihr von der Jugendwohlfahrt zur Verfügung gestellt werde. Diese müssen auch für die Bekleidung aufkommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung als unbegründet ab. Die Unterbringung der Bw. erfolge zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand, ohne dass die Bw. selbst zum Unterhalt beitrage, sodass deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Des Weiteren befinde sich die Bw. nicht in Berufsausbildung, da sie lediglich eine Anlehre mache.
Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Vorlage an die Berufungsbehörde zweiter Instanz. Mit Schreiben vom wurde seitens der Jugendwohlfahrt Salzburg, Rettet das Kind, eine Bestätigung des Berufsausbildungszentrums St. Gilgen vom vorgelegt, wonach es sich bei der von L.G. ausgeübten Berufsausbildung nicht um eine Anlehre sondern um eine Teillehre, welche als vollwertige Lehrausbildung gem. § 8 b Abs. 2 BAG gelte, handelt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass L.G. ihre Lehrlingsentschädigung iHv. € 278,50 zur Abdeckung ihrer Lebenshaltungskosten beisteuern muss.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Die Bw. ist volljährig und macht eine Lehrausbildung zur Köchin gem. § 8 b Abs. 2 BAG im Berufsausbildungszentrum St. Gilgen. Sie besucht die Lehrgangsklasse "Köchin" in der Landesberufsschule Obertrum. Ihre Lehrlingsentschädigung beträgt € 278,50. Ihre Eltern leisten keinen Unterhalt. Seitens der Jugendwohlfahrt wird der Bw. eine Wohnung zur Verfügung gestellt und bezahlt. Weiters wird sie 10 Stunden pro Woche im Rahmen einer mobilen Betreuung betreut. Ihre Lehrlingsentschädigung iHv. € 278,50 muss sie zum Ersatz der Lebenshaltungskosten beisteuern. Davon werden ihre persönlichen Ausgaben (z.B. für Kleidung, Fahrtkosten nach St. Gilgen, persönliche Ausgaben) bezahlt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV GP - ) führen hierzu aus:
"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in Bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten."
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" zur Verfügung gestellt bekommt und die Bw. für Miete keinen Kostenbeitrag leisten muss. Ihre Lehrlingsentschädigung iHv. € 278,50 muss sie jedoch zu ihrem Unterhalt beisteuern und davon Kleidung, Verpflegung, Fahrtkosten und persönliche Ausgaben finanzieren.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ; , 2001/15/0216).
Strittig ist, ob sich die Bw. überhaupt in Anstaltspflege bzw. Heimunterbringung befindet und daher § 6 Abs. 5 FLAG zur Anwendung gelangt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in der sich das Kind befindet. Die Kriterien für die Unterscheidung zwischen Heimunterbringung und bloßer Unterbringung in einer Wohnung sind, dass sich ein Kind bei der Heimunterbringung um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterworfen ist und ihm - falls erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird.
Davon kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden. Die Bw. lebt zwar in einer Wohnung, die aus Mitteln der Familienwohlfahrt finanziert wird. Die Bw. bewohnt aber alleine eine Wohnung und wird lediglich dabei unterstützt, ein eigenverantwortliches Leben und einen eigenen Haushalt zu führen. Dazu erhält sie eine Unterstützung von einer mobilen Betreuerin im Ausmaß von 10 Wochenstunden. Die Bw. muss sich selbst um die allgemeinen Dinge des Lebens kümmern und wird hiebei begleitend unterstützt und darauf vorbereitet, dies in Zukunft eigenverantwortlich zu machen. Der Tagesablauf ist nicht reglementiert. Im konkreten Fall kann daher die Bereitstellung der Wohnung durch die Jugendwohlfahrt nicht mit der Heim- bzw. Anstaltsunterbringung im § 6 Abs. 5 gleichgesetzt werden.
Selbst wenn man zur Ansicht gelangen sollte, dass es sich dabei doch um eine Unterbringung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG handelt, erfolgt diese nicht ausschließlich auf Kosten der Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrtspflege, da die Bw. von Seiten der Jugendwohlfahrtspflege verpflichtet wurde, mit ihrer Lehrlingsentschädigung zu den Lebenshaltungskosten beizutragen.
Da somit im Fall der Bw. keine Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben ist und auch keine Unterhaltsleistungen der Eltern vorliegen, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Was die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung betrifft, ist aufgrund der vorgelegten Bestätigungen der Betreuungs- und Berufsausbildungs GmbH, BAZ St. Gilgen, davon auszugehen, dass es sich um eine anerkannte Teillehre nach § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) handelt.
Gem. Abs. 22 leg. cit. gelten Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21 absolvieren, als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8b Abs. 2 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 8b Abs. 22 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Eigenanspruch Heimunterbringung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at