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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.12.2010, RV/4107-W/09

Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe, aber bestrittener Lebensgemeinschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und übermittelte dem Finanzamt gleichzeitig das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes A vom .

Die Veranlagung der Einkommensteuer 2004 erfolgte mit Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß und ergab eine Gutschrift iHv € 494,00.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 gem. § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit Herrn XY (Anm.:geschiedener Ehemann der Bw.) irrtümlich im ersten Halbjahr angenommen habe, weshalb der Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag für ein Kind auch für das Jahr 2004 zuerkannt worden sei.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2004 zustehe oder nicht, nur davon abhängig sei, ob im ersten Halbjahr 2004 eine dauernde Trennung vom (damaligen) Ehepartner und somit eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliege. Nach Durchsicht des Scheidungsurteils gehe das Finanzamt auf Grund der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass die Bw. im ersten Halbjahr 2004 nicht mehr die Absicht gehabt hätte, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, es habe somit am Ehewillen gemangelt. Diese Absicht habe u.a. dazu geführt, dass sich die Bw. eine Wohnung im 13. Bezirk gekauft hat. In diese Wohnung sei sie aber erst im Laufe des Kalenderjahres 2005 eingezogen. Der Ehemann sei im Dezember 2004 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Daher gelange das Finanzamt zu dem Schluss, dass im Kalenderjahr 2004 die eheliche Gemeinschaft bis zum Auszug des Ehemannes im Dezember noch aufrecht gewesen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei von einer dauernden Trennung auszugehen. Der mangelnde Ehewille allein und die vom Gericht festgestellte subjektive Zerrüttung der Ehe sei für die Beurteilung der Frage der dauernden Trennung iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG nicht maßgeblich.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe daher für das Kalenderjahr 2004 wegen der noch aufrechten Lebensgemeinschaft während mehr als 6 Monaten nicht zu.

In der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid brachte die Bw. vor, dass sie auf Grund ihrer ehelichen Probleme mit XY bereits im Dezember 2003 mit der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Tochter K begonnen habe. Im Juli 2004 habe sie das verbindliche Kaufanbot für die Wohnung in Adr unterschrieben, wobei es jedoch im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie zahlreiche Probleme gegeben habe (Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung, Ausforschung des Eigentümers, Veräußerung der Eigentumswohnung in B). In der Zeit von Februar 2004 bis zum endgültigen Einzug in die neu erworbene Wohnung sei sie mit ihrer Tochter K ständig zwischen B und W gependelt. Insbesondere die Wochenenden und die Schulferien hätten sie bei ihren Eltern in B verbracht. Mit ihrem damaligen Ehepartner hätte sie sich in der Ehewohnung so gut wie möglich abgewechselt, da die Begegnungen mit sehr viel Stress verbunden gewesen seien.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens zitierte die Bw. einzelne Passagen aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes A vom und legte dem Finanzamt das Kaufanbot und den Grundbuchsauszug für die Wohnung Adr, eine Stellungnahme zum Kaufanbot sowie eine Bestätigung ihrer Eltern, C und M, in welcher diese bescheinigen, dass sich die Bw. und deren Tochter während des ersten Halbjahres 2004 jedes Wochenende, jede Schulferien und auch während der Erkrankungen von K in B aufgehalten hätten, vor.

Mit Schreiben vom wurden die Bw. und XY um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:

Wie erfolgte im Jahr 2004 die Haushaltsführung (kochen, Wäsche waschen etc.); wer bezahlte die Miete/Betriebskosten für die Wohnung sowie die eingekauften Lebensmittel?

Wurden Einrichtungsgegenstände gekauft? Wie wurden die Kosten getragen?

Wie lange war bei Ihnen der Wille, eine aufrechte Ehe (Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) zu führen, gegeben?

Wohnten Ihr Ehegatte und Sie im Jahr 2004 ununterbrochen in derselben Wohnung oder gab es bereits vor dem Auszug Ihres Ehemannes aus der Ehewohnung im Dezember 2004 Zeiträume getrennter Lebensführung?

In Beantwortung dieses Ersuchens gab die Bw. bekannt, dass sie auf Drängen ihres Ehemannes am bei der BA-CA "ihre eigene Rechnung gegründet" habe, weil sie den Haushalt und die damit verbundenen Kosten aufgeteilt hätten.

XY hätte die Betriebskosten für die gemeinsame Ehewohnung und sie selbst jene für ihre Eigentumswohnung in B, welche sie im September 2004 verkauft habe, bezahlt.

Im Jahr 2004 hätten sie keine gemeinsamen Möbel mehr gekauft, auch keine gemeinsamen Einrichtungsgegenstände. Seit Februar 2004 sei ihr klar gewesen, dass die Ehe gescheitert sei und dass es nur eine Frage der Zeit bis zur gerichtlichen Scheidung sei.

Seit Februar 2004 bis zum endgültigen Einzug in die neue Wohnung bzw. bis zum Auszug ihres Ehemannes im Dezember 2004 hätten sie immer - wenn möglich - getrennt gewohnt. So oft wie möglich sei sie mit ihrer Tochter bei ihren Eltern in B gewesen. Auch die Sommerurlaube 2004 hätten sie und ihr Exmann getrennt voneinander verbracht.

XY nahm zu den Fragen des Finanzamtes wie folgt Stellung:

Die Haushaltsführung sei 50:50 aufgeteilt gewesen.

Die Bw. und er hätten die Tochter der Bw., K , je nach Terminplan abwechselnd in den Kindergarten bzw. ab Herbst in die Schule gebracht, wobei sie auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit öfter von der Bw. wieder abgeholt worden sei.

Den Einkauf habe er meistens auf dem Weg von der Arbeit nach Hause erledigt. Das abendliche Kochen sei meist seine Sache gewesen - gemeinsam mit K . Die Wäsche gewaschen und gebügelt hätte meist die Bw., das Reinigen und Staubwischen sei gleichmäßig aufgeteilt gewesen.

Sämtliche gemeinsamen Lebenskosten wie z.B. Kreditrückzahlungen für die Wohnung, Betriebskosten, Telefonrechnungen, Strom- und Gasrechnungen, Fernsehgebühren, Kfz-Steuer sowie die monatlichen Kosten für den Privatkindergarten hätte er bezahlt.

Ein Versuch im Spätsommer/Frühherbst 2004, seine Exfrau auf eine Paartherapie einzuladen und die Unstimmigkeiten gemeinsam in Ordnung zu bringen, sei am Unwillen der Bw. gescheitert

Da K in W den Kindergarten bzw. ab September die Schule besucht habe, seien sie folglich auch in W gewesen. An wenigen einzelnen Tagen, wenn die Bw. etwas in B zu erledigen gehabt hätte und er auf Grund von Jobterminen das Kind nicht rechtzeitig vom Kindergarten abholen hätte können, habe die Bw. ihre Tochter mitgenommen. Die Wochenenden hätten sie sehr oft gemeinsam bei den Schwiegereltern in B verbracht.

Ab Juli habe es vermehrt getrenntes Programm gegeben. K sei mit ihrem leiblichen Vater und den Großeltern auf Urlaub gefahren. Seine Exfrau sei sowohl in B als auch in der Wohnung in W gewesen. Mit Schulbeginn habe wieder der Alltag und folglich auch das gemeinsame Leben in der Wohnung begonnen. In dieser Zeit habe er auch erfahren, dass die Bw. im Sommer Verhandlungen und Sondierungen bezüglich dem Ankauf einer eigenen Eigentumswohnung geführt habe. Ende November habe die Bw. die Eigentumswohnung in Adr gekauft, welche jedoch renovierungsbedürftig gewesen sei. Anfang Dezember habe ihn die Bw. ersucht, während der Renovierungsarbeiten an der neuen Wohnung bei seiner Schwester zu übernachten.

Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich € 494,00. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 35).

Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist, dass der Steuerpflichtige alleine (nicht in einer Lebensgemeinschaft) lebt. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 35).

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Es ist dem Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl. bis 0164).

Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal "dauernd getrennt leben" ist demnach ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob die Bw. angesichts der im Jahr 2004 noch aufrechten Ehe tatsächlich mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten gelebt hat oder nicht. Die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein bzw. kann eines dieser Merkmale sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Gemeinschaft abträglich wäre. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. und vom , 2000/15/0101), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (, , 2004/08/0263).

Nach Ansicht des UFS ist im vorliegenden Fall auf Grund der Feststellungen im Scheidungsurteil vom in Verbindung mit den Angaben der Bw. und des XY zwar davon auszugehen, dass die Bw. bereits zu Beginn des Jahres 2004 entschlossen war, die Ehebeziehung nicht mehr fortzusetzen bzw. die Ehe bereits im Frühjahr 2004 objektiv zerrüttet war, dennoch ist keine dauernde Trennung im Sinne obiger Ausführungen zu erkennen; abgesehen davon, dass die Eheleute bis zum Auszug des XY im Dezember 2004 in der gemeinsamen Ehewohnung gewohnt haben, ist bis zu diesem Zeitpunkt auch vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den - im Wesentlichen übereinstimmenden - Angaben der Bw. und des XY, wonach die Haushaltsführung zwischen den Eheleuten aufgeteilt war und die Kosten der Lebensführung offensichtlich nach deren persönlichen Möglichkeiten gestaltet wurden. So ist XY, der seit Herbst 2001 eine feste Anstellung und damit ein regelmäßiges Einkommen hatte, für die gemeinsamen Lebenserhaltungskosten (auch für die monatlichen Kosten für den Privatkindergarten) aufgekommen, während die Bw., die über kein Einkommen verfügte, die Betriebskosten ihrer Eigentumswohnung in Bratislava finanziert hat. Somit liegt in der Übernahme der gesamten Lebenshaltungskosten durch denjenigen Partner, der ein regelmäßiges Einkommen bezieht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt. Dass trotz gemeinsamen Wohnens die Bw. und ihr geschiedener Ehemann jeweils einen getrennten Haushalt geführt hätten, wird von der Bw. gar nicht behauptet.

Weiters hat XY glaubhaft angegeben, dass er und die Bw. abwechselnd K , die Tochter der Bw. - je nach Terminplan - in den Kindergarten bzw. in die Schule gebracht und von dort abgeholt haben. Auch nach den Sommerferien 2004, die die Bw. gemeinsam mit ihrer Tochter großteils bei den Eltern in B - also getrennt vom Bw. - verbracht hat, hat sich diesbezüglich nichts geändert. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des XY, wonach "mit Schulbeginn wieder der Alltag und folglich auch das gemeinsame Leben in der Wohnung begonnen hat". Das Vorbringen der Bw., sie habe seit Februar - wenn möglich - getrennt von XY gewohnt und sei mit ihrer Tochter zwischen W und B gependelt, ist insofern schwer nachvollziehbar, als K den Kindergarten bzw. ab Herbst 2004 die Volksschule in W besucht hat und daher ein (tägliches) Pendeln mit dem Kind nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr ist diesbezüglich den Angaben des XY, wonach sich die Bw. und deren Tochter an den Wochenenden und während der Schulferien sowie an einigen wenigen Tagen unter der Woche in B aufgehalten haben, zu folgen, zumal diese auch mit der Bestätigung der Eltern der Bw. in völligem Einklang stehen.

Der Umstand, dass die Urlaube und die Wochenenden getrennt voneinander verbracht wurden, spricht nicht gegen diese Beurteilung, weil den jeweiligen Abwesenheiten wieder ein Zusammenleben in der Ehewohnung folgte.

Es entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man in einer Wohngemeinschaft völlig getrennt voneinander lebt. Es gibt eine Vielzahl an (wenn auch nicht unbedingt gewollten) Berührungspunkten im täglichen Miteinander, sodass diese Form des gemeinsamen Wohnens nicht mit der Lebenssituation einer mit Kind allein wohnenden Person zu vergleichen ist. Insbesondere zeigt das gemeinsame Wohnen nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Sachlage, aufgrund welcher mit demAlleinerzieherabsetzbetrag jene besondere Belastung abgegolten werden soll, der alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind. Ohne Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner (alleinstehend) leben, trifft nach Ansicht des UFS nicht schon deshalb zu, weil die Ehepartner, wie im Scheidungsurteil ausgeführt, ab dem Frühjahr 2004 "nur mehr nebeneinander hergelebt" haben mögen, wenn im äußeren Erscheinungsbild eine Lebensgestaltung wie bei Ehegatten unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt (gemeinsames Wohnen, gemeinsame Haushaltsführung, Kostentragung nach den finanziellen Möglichkeiten, abwechselnde Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes). Mit dem gemeinsamen Wohnen und der gemeinsamen Wirtschaftsführung wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. unstreitig erhöht, wodurch sie (bis zur Aufgabe dieses Wohnsitzes) gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend geringer belastet gewesen ist (vgl. auch UFSG , RV/0275-G/06) .

Da sohin davon auszugehen ist, dass die Bw. im Jahr 2004 mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem damaligen Ehegatten gelebt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Doralt, EStG, §33 Tz 35
VwGH, 95/13/0161
VwGH, 92/15/0212
VwGH, 2003/10/0216
RV/0275-G/06

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