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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2018, RV/7500201/2018

Parkometerabgabe; Aktivierung von zwei 15-Minuten-Gratisparkscheinen in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge (1 Minute) ohne Ortsveränderung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., 1190 Wien, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,80 (= 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 86,80, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 64,00), dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,80) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Lehmanngasse 7, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 64,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf., soweit relevant, vor, dass das Organ auf die Anzeige "3 x elektronisch gebucht vor Ort" geschrieben habe, obwohl er nur zwei Parkscheine gebucht habe. Diese seien jedoch nicht hintereinander, sondern mit Abstand gebucht worden.

Außerdem sei das Fahrzeug zwischenzeitlich bewegt worden.

Über Ersuchen des Bf. (E-Mail vom ) wurde das meldungslegende Kontrollorgan X. einvernommen.

Dieses gab am folgende Stellungnahme ab:

"Vorab darf festgehalten werden, dass die in der Anmerkung eingetragene Notiz "3mal elektronisch gebucht vor ort" ein Tippfehler war. Gemeint war "2mal elektronisch gebucht vor ort"!

Die erste Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges erfolgte im Gültigkeitszeitraum des ersten Gratisparkscheines. Bemerkt wird, dass ich das angezeigte Fahrzeug während der zwischenzeitlich in unmittelbarer Nähe durchgeführten Beanstandungen immer im Blickfeld hatte, so dass ich bei einer Stellplatzveränderung desselben sicherlich nicht eingeschritten wäre.

Resümierend darf festgehalten werden, dass das gegenständliche Fahrzeug zwischen der ersten und zweiten Gratisparkscheinbuchung mit Sicherheit nicht ortsverändert wurde."

Der Bf. wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom verständigt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass sich das Kontrollorgan bei seinem Schreiben nicht ganz sicher gewesen sei. Die Anmerkung 3x gebucht sei handschriftlich vermerkt und nicht getippt worden. Wie solle denn Herr oder Frau X. das Fahrzeug immer im Blick gehabt haben? Er sei von diesem Stellplatz nach Ablauf des ersten Parkscheins zum Bahnhof gefahren um dort seine Freundin abzuholen. Danach seien sie wieder zu diesem Parkplatz zurückgekehrt, der zufällig noch frei gewesen sei. Dort habe er nochmals einen Parkschein gelöst, um dort zur Bank zu gehen. Und das habe alles Herr oder Frau X. gesehen oder nicht gesehen? Getippt oder geschrieben? Arbeite Herr oder Frau X. eine halbe Stunde nicht und habe nur seinen Wagen beobachtet?

Außerdem sei das Formular fehlerhaft und lückenhaft ausgefüllt worden und daher ungültig. Die Behörde solle sich mit solchen Verfahren nicht lächerlich machen. Es koste den Bürgerinnen und Bürgern nur Steuergelder und (leider) die Prämie von Herrn und Frau X.. Die Behörde möge das unlustige Spiel einstellen.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, an, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am um 12:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Lehmanngasse 7, abgestellt, wobeider elektronische Parkschein Nr. 211584842 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 12:16 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 211587996 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 12:32 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 64,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der durchgeführten Beweisaufnahmen und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Organes der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln.

Den Anmerkungen des Organes der Landespolizeidirektion Wien sei zu entnehmen,
dass das Fahrzeug vom Organ ab der ersten Überprüfung im Gültigkeitszeitraum des
ersten Parkscheines durchgehend abgestellt wahrgenommen worden sei. Demnach sei während der Kontrolle für das gegenständliche Fahrzeug nachgebucht und dieses
nicht ortsverändert worden.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im
Stande gewesen wären, seien demzufolge im Einspruch des Bf. weder angeboten noch vorgelegt worden. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung 2006).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer
SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätgung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe
als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines 15 Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Wie den „Handy-Parken“-Buchungen zu entnehmen ist wurde für das Kennzeichen
Vienna um 12:16 Uhr unter der Bestätigungsnummer 211584842 ein 15-Minuten-
Parkschein gebucht und um 12:32 Uhr unter der Bestätigungsnummer 211587996
ein weiterer 15-Minuten-Parkschein aktiviert.

Endet der eine 15-Minuten-(Gratis)Parkschein um 12:31 Uhr und ist der nachfolgende 15-Minuten-(Gratis)Parkschein ab 12:32 Uhr an gültig, dann ist eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge von 15-Minuten(Gratis)-Parkscheinen offenkundig gegeben.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der
Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war, wobei festzuhalten ist, dass Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften."

Zur Strafbemessung wurde Folgendes ausgeführt:

"Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00
zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Es war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Allfällige Sorgepflichten konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur
schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche
Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte zur Begründung vor, dass seine bisher genannten Gründe von der Behörde nicht gewürdigt worden seien. Diese habe in der Beweiswürdigung geschrieben, dass kein Zweifel an den Feststellungen des Organs bestehe. Die Behörde möge bitte aufmerksam seine Gründe lesen und könne das Organ doch nicht als besonders geschultes Organ bezeichnet werden. Lauter Widersprüche und Fehler! Das Verfahren möge bitte eingestellt oder eine mündliche "Behandlung" mit dem Organ durchgeführt werden.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 12:32 Uhr in Wien 23, Lehmanngasse 7, abgestellt.

In der Lehmanngasse 7 bis 9 besteht von Montag bis Freitag (w.) v. 8 - 18h sowie Samstag (w.) v. 8 - 13h Gebührenpflicht (max. Parkdauer 1,5 Stunden).

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit blieb unbestritten.

Laut Übersicht der Transaktionen m-parking in Wien wurde für das in Rede stehende Fahrzeug am  um 12:16 Uhr der elektronische 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 211584842 mit einer Gültigkeitsdauer bis 12:31 Uhr gebucht. Um 12:32 Uhr wurde nachweislich ein weiterer elektronischer 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 211587996 gebucht.

Das Fahrzeug wurde in dieser Zeit nicht ortsverändert.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten, einem zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenen Foto, der Stellungnahme des Kontrollorgans und dem Auszug m-parking Wien.

Beweiswürdigung:

Der Bf. bringt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, dass das Kontrollorgan in der Anzeige "3x elektronisch gebucht vor Ort" geschrieben habe, während er nur zwei Parkscheine gebucht habe. Wörtlich schreibt er: "Diese wurden jedoch nicht hintereinander sondern mit Abstand gebucht. Außerdem wurde das Fahrzeug zwischenzeitlich bewegt." 

Weiters moniert er, dass das Kontrollorgan in seiner Stellungnahme vom von "Vertippen" geschrieben habe, obwohl die externe Notiz handschriftlich vermerkt worden sei.

Darüber hinaus äußert der Bf. seine Zweifel daran, dass das Kontrollorgan das in Rede stehende Fahrzeug immer im Blick gehabt und so gesehen habe, dass das Fahrzeug nicht ortsverändert worden sei (wörtliches Zitat Bf.: "Und das hat alles Herr oder Frau X. gesehen oder nicht gesehen? Getippt oder geschrieben" Arbeitet Herr oder Frau X. eine halbe Stunde nicht und hat nur meinen Wagen beobachtet?").

Mit diesen Einwendungen versucht der Bf. dem Kontrollorgan die Fähigkeit an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzusprechen, wodurch er die Ermittlungsergebnisse und die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage stellt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Das Kontrollorgan hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom den Irrtum (3x elektronisch gebucht vor Ort) angegeben, dass es sich um einen Tippfehler gehandelt habe. Richtig müsse es heißen: "2x elektronisch gebucht vor Ort".

Das Kontrollorgan gab weiters an, dass die erste Begehung im Gültigkeitszeitraum des ersten Gratisparkscheines (Anm.: 12:16 bis 12:31 Uhr) lag. Da die Buchung des zweiten 15-Minuten-Gratisparkschein um 12:32 Uhr erfolgte, musste das Kontrollorgan das Fahrzeug nur knapp mehr als eine Viertelstunde im Blickfeld haben.

In seiner E-Mail vom (Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) bringt der Bf. wörtlich vor: "Ich bin von diesem Stellplatz nach Ablauf des ersten Parkscheins zum Bahnhof gefahren um dort meine Freundin abzuholen. Danach sind wir wieder zu diesem Parkplatz zugekehrt, der zufällig noch frei war. Dort habe ich nochmals einen Parkschein gelöst, um dort zur Bank zu gehen."

Mit den in der Stellungnahme gemachten Ausführungen unternimmt der Bf. den Versuch, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich die Aktivierung von zwei elektronischen Gratisparkscheinen in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge, ohne eine Ortsveränderung vorzunehmen, zu entkräften.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung bringt er wörtlich vor: "Diese wurden jedoch nicht hintereinander sondern mit Abstand gebucht."

Aus der Übersicht über Transaktionen m-parking in Wien ergibt sich allerdings nachweislich, dass für das in Rede stehende Fahrzeug am  um 12:16 Uhr der Parkschein mit der Nr. 211584842 gebucht wurde (gültig bis 12:31 Uhr) und bereits eine Minute später, um 12:32 Uhr, der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 211587996 elektronisch aktiviert wurde. Somit liegt zwischen dem Ablauf des ersten 15-Minuten-Gratisparkscheines und der Aktivierung des zweiten 15-Minuten-Gratisparkscheines nur eine Minute und ist es denkunmöglich, dass der Bf. in dieser einen Minute seine Freundin vom Bahnhof - von welchem hat der Bf. nicht bekanntgegeben - abgeholt hat, zurück zu dem noch immer freien Parkplatz gekehrt ist und neuerlich einen 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert hat.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bf. zum Bahnhof Liesing, der nur unweit von der Lehmanngasse 7 liegt, gefahren wäre, wäre die Hin- und Rückfahrt binnen einer Minute unmöglich.

Dass der Bf. zwischen der ersten und zweiten Aktivierung der Gratisparkscheine keine Ortsveränderung vorgenommen hat, wurde auch vom Kontrollorgan in der Stellungnahme ausgeführt. Dieses ist auf Grund seines abgelegten Diensteides zur Wahrheit verpflichtet und würden es für den Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ).

Der Bf. hat, wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, keine tauglichen Beweismittel vorgelegt oder angeboten, die im Stande gewesen wären, den konkreten Tatvorwurf zu entkräften.

Festgehalten wird noch, dass den Kontrollorganen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant - PDA) zur Verfügung stehen und diese Geräte nicht nur der Überprüfung dienen, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern es werden sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, die für die Erfassung einer Verwaltungsübertretung erforderlich sind, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren in das Gerät eingegeben. Die Eingaben werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der MA 67 übertragen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

Die Anzeigedaten sind als taugliches Beweismittel anzusehen und dienen dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung. 

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes steht somit fest, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Kontrolleinrichtungenverordnung, 3. Abschnitt - Elektronische Parkscheine

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit
fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten.
Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe
vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein
elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten
Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.
Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer
sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges
einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung
des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die
Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die
Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen
mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der
Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit
einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Rechtliche Würdigung:

  • Aktivierung von zwei in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge aktivierter 15-Minuten-Gratisparkscheine

Den unter den Gesetzesgrundlagen zitierten gesetzlichen Bestimmungen (§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) ist zu entnehmen, dass, wenn das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheins entrichtet wird, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ebenfalls unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung).

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit.

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Lösung von zwei 15-Minuten-Parkscheinen ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.

Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Bf. mit seinem Einwand im Einspruch gegen die Strafverfügung, dass er nur zwei (15-Minuten-Gratis-)Parkscheine gebucht habe und nicht wie vom Kontrollorgan auf der Anzeige angeführt, drei Parkscheine, nichts für sich gewinnen.

Hingewiesen wird noch darauf, dass auf der Homepage der Stadt Wien, https://www.wien.gv.at/search?q=15+Minuten&client=wien&proxystylesheet=wienres&tlen=250&ulang=de&oe=UTF-8&ie=UTF-8&getfields=*&entsp=a__wiengesamt&site=wien zum Thema Parken, Parkgebühren, richtige Entwertung von Parkscheinen, 15-Minuten-Parkscheine etc. hilfreiche Informationen zu finden sind.

  • Erforschung der materiellen Wahrheit, Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, Beweiswert:

Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, gilt im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 37 AVG sowie §§ 24 und 25 VStG der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, jedoch befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Vielmehr erfordert es seine Mitwirkungspflicht, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ua. , ). Dies gilt insbesondere dann, wenn einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist (vgl. nochmal das vorzitierte hg. Erkenntnis).

Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. , , sowie ).

Die belangte Behörde hat  im Rahmen ihrer Ermittlungsmöglichkeiten (eigene Wahrnehmungen des Kontrollorgans, erfasste Datem im elektronisches Überwachungsgerät Personal [Personal Digital Assistant, kurz PDA], vom Kontrollorgan aufgenommenes Foto, Stellungnahme des Kontrollorgans und im besonderen Übersicht m-parking Wien) den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt und in ihrem Straferkenntnis vom die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Gründe schlüssig dargelegt.

Fahrlässigkeit

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt und ist daher die
Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Zweck der Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes ist nicht primär die Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern dient die (Straf-)Vorschrift auch der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen (vgl. , , ).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er für das in Rede stehende Fahrzeug zwei 15-Minuten-Gratiskurzparkscheine in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge, ohne eine Ortsveränderung vorzunehmen, gebucht und damit nicht den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung entsprochen hat.

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum eine rechtskräftige Vorstrafe aus. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).

Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl ).

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Strafe von
€ 64,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Der Bf. begehrt in seiner Beschwerde, die Behörde möge das Verfahren einstellen oder eine „mündliche Behandlung mit dem Organ“ durchführen.

Das Bundesfinanzgericht erblickt in dieser Formulierung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht; dies auch deswegen, weil das Kontrollorgan bereits am eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat und diese dem Bf. auch zur Kenntnis und allfälligen mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung übermittelt wurde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500201.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at