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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.10.2012, RV/0627-L/11

Privatnutzung von im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung angemieteten Kraftfahrzeugen


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Miterledigte GZ:
RV/0632-L/11
RV/0633-L/11
RV/0634-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über folgende Berufungen der XY-GmbH, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen nachstehende Bescheide des Finanzamtes Linz entschieden:

Die Berufung vom gegen die Aufhebungen vom der Berufungsvorentscheidungen vom betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Über die Berufung vom gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vom für das Jahr 2004 wird wie folgt entschieden: Der Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird endgültig festgesetzt. Die Umsatzsteuer sowie deren Bemessungsgrundlagen sind der Beilage zu entnehmen.

Über die Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide vom für die Jahre 2005 bis 2007 wird wie folgt entschieden: Die Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuern sowie deren Bemessungsgrundlagen sind der Beilage zu entnehmen.

Über die Berufung vom gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vom für das Jahr 2008 wird wie folgt entschieden: Der Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird endgültig festgesetzt. Die Umsatzsteuer sowie deren Bemessungsgrundlagen sind der Beilage zu entnehmen.

Über die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid vom für das Jahr 2009 wird wie folgt entschieden: Der Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer sowie deren Bemessungsgrundlagen sind der Beilage zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat in einem anderen Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge geleast. Dafür stand der Vorsteuerabzug zu. Das Finanzamt unterwarf in vorläufigen Bescheiden für 2004 und 2008 sowie in endgültigen Bescheiden für 2005 bis 2007 die diesbezüglichen Leasingaufwendungen der Umsatzsteuer. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lt. d UStG 1994 (ab 2004 § 1 Abs. 1 Z 2 lt. b UStG 1994) nicht mit der 6. MwStRL vereinbar sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin stattgebende Berufungsvorentscheidungen, hob diese jedoch in der Folge gemäß § 299 BAO mit der Begründung auf, dass die Dienstnehmer der Berufungswerberin die o.a. Fahrzeuge auch für private Zwecke verwenden durften, weshalb eine Besteuerung als fiktive Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 vorzunehmen gewesen wäre. In den neuen Berufungsvorentscheidungen sowie im Umsatzsteuerbescheid für 2009 setzte das Finanzamt die Sachbezugswerte als Bemessungsgrundlage der fiktiven Dienstleistungen an.

Die Berufungswerberin erhob gegen die Aufhebungsbescheide sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2009 Berufung und stellte gegen die (neuen) Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge. Zur Begründung führte sie aus, dass die private Verwendung durch die Dienstnehmer mangels Vorsteuerabzuges in Österreich keine fiktive Dienstleistung darstelle. Selbst wenn unter Vorsteuern auch ausländische zu verstehen wären, wären jene Kosten auszuscheiden, bei denen der Vorsteuerabzug unzulässig ist. Da nicht unwesentliche Kosten in Österreich angefallen sind, für die kein Vorsteuerabzug zustand, wäre dies bei Ermittlung des Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Überdies seien die Sachbezugswerte wenn überhaupt als Bruttobemessungsgrundlage und nicht wie vom Finanzamt vorgenommen als Nettobemessungsgrundlage anzusetzen. Selbst wenn Eigenverbrauch vorläge, wäre dieser in jenem Land zu besteuern, in dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Da in Österreich kein Vorsteuerabzug zustand, läge der Ort des Eigenverbrauches nicht in Österreich.

Der Referent hielt der Berufungswerberin vor, dass (ohnehin) nur die von den ausländischen Umsatzsteuern entlasteten Kosten im Ausmaß der Privatnutzung als Eigenverbrauch bzw. als fiktive Dienstleistung zu besteuern seien. Einvernehmen wurde darüber erzielt, dass die fraglichen Fahrzeuge in Summe zu 8% privat genutzt wurden. Der Höhe nach sind die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen unstrittig.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Wie von der Berufungswerberin zutreffend dargelegt hat eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lt. d UStG 1994 (ab 2004 § 1 Abs. 1 Z 2 lt. b UStG 1994) nicht zu erfolgen (siehe auch /-L/07).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2009/15/0121, ausgeführt, dass eine bis Ende 2003 erfolgte tatsächliche Privatnutzung (gegenständlich im Wirtschaftsjahr 2003/2004) nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zu besteuern ist. In SWK 19/2011, S 737, hat der Referent ausgeführt, dass aus besagtem Erkenntnis zu schließen ist, dass eine ab 2004 erfolgte private Verwendung von im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten Fahrzeugen eine fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 darstellt. Die auf die (unstrittig zu 8% vorliegende) private Verwendung entfallenden, von den ausländischen Umsatzsteuern entlasteten Kosten sind daher in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen einzubeziehen (§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994).

Daher sind die ersterlassenen Berufungsvorentscheidungen zu Recht als rechtswidrig aufgehoben worden, weshalb die Berufung gegen deren Aufhebung als unbegründet abzuweisen war, und die Sachbescheide waren (mangels bestehender Ungewissheit mittels endgültiger Entscheidung) entsprechend abzuändern.

Beilage: Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at