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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.02.2009, RV/0523-I/08

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0523-I/08-RS1
Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages (d.s. Erklärung der Unanfechtbarkeit bzw. Rückstandsausweis sowie Bescheinigung der Oberfinanzdirektion über die Zuständigkeit) besteht für das zuständige inländische Finanzamt die Verpflichtung, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die angeführten Dokumente beinhalten auch die Garantie, dass im ersuchenden Staat die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 122 (dt.) AO, eingehalten wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem an die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom übersandte die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen vom mit dem Ersuchen, dieses an das für die Betreibung zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

Der Abgabepflichtige Bw. hafte laut dem dem Vollstreckungsersuchen beiliegenden Haftungsbescheid vom für Steuerrückstände der Firma M.GmbH.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom wird der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen angeführte Abgabenrückstand in Höhe von 13.295,76 € gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. Nr. 249/1955) in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 AVOG (idF. BGBl. I Nr. 10/2005) anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Der anwaltlich vertreten Berufungswerber wendet in der Berufung im wesentlichen ein, dass es keinen Haftungsbescheid des Finanzamtes Meißen gebe, wonach er für den Rückstand der M.GmbH persönlich hafte. Jedenfalls sei ihm kein derartiges Verfahren und kein derartiger Bescheid bekannt. Vorsichtshalber werde auch bestritten, dass der Berufungswerber derzeit zustellungsberechtigter handelsrechtlicher Geschäftsführer der M.GmbH sei.

Die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Steuerbescheides setze die Einhaltung eines Minimums an rechtsstaatlichem Verfahren voraus. Die Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen über 13.295,76 € sei jedoch "insoweit" mangelhaft. Aus Zuschriften des Finanzamtes Meißen (Anm: laut Beilage Erinnerungschreiben zur Abgabe von Steuererklärungen) sei ersichtlich, dass der Berufungswerber Zustellungen "als Geschäftsführer für die M.GmbH" erhielt. Bis zum Beweis des Gegenteils sei daher davon auszugehen, dass nicht der Berufungswerber, sondern die vorerwähnte Gesellschaft für Umsatzsteuerschulden haftbar sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Wie Erhebungen des Finanzamtes Kufstein Schwaz beim Finanzamt Meißen ergeben hätten, sei vom damals zuständigen Finanzamt Dresden II ein (Anm.: an den Berufungswerber persönlich adressierter) Haftungsbescheid erlassen worden, der dem Berufungswerber laut Rückschein am ausgehändigt worden sei. Gegen den Haftungsbescheid sei kein Einspruch eingelegt wurden; dieser sei somit bestandkräftig und die Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen korrekt. Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen habe die Behörde die Rückstandsanzeige anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Der Berufungswerber stellte daraufhin ohne weitere Begründung den Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, lautet:

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Art. 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Art. 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Durch § 17a Abs. 2 AVOG, idF BGBl. I Nr. 105/2007, wurden die im österreichisch-deutschen Amtshilfevertrag den Finanzlandesdirektionen zufallende Zuständigkeiten dem Bundesministerium für Finanzen übertragen. Mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2007, wurde § 17a Abs. 2 AVOG ersatzlos aufgehoben. Damit fallen diese Zuständigkeiten gemäß § 17a Abs. 1 AVOG ab den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zu.

Bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 besteht für die zuständige inländische Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen, wie beispielsweise die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des ausländischen Exekutionstitels, auch nur zulässig wären (z.B. ).

Die im o.a. Amtshilfevertrag angeführten formellen Voraussetzungen sind durch das Vorliegen einer Bestätigungen der Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit des ausländischen Finanzamtes sowie das Vorliegen einer Bescheinigung der Oberfinanzdirektion über die Zuständigkeit des Finanzamtes Meißen zur Ausstellung der vorstehenden Bescheinigung erfüllt.

Eine Prüfung, ob und inwieweit bei der Erlassung des zu vollstreckenden ausländischen Steuerbescheides "ein Minimum an rechtsstaatlichem Verfahren eingehalten wurde" erübrigt sich aufgrund der o.a. angeführten Bestätigung und Bescheinigung, zumal diese die Garantie, wonach eine ordnungsgemäßes Verfahren inklusive einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 122 (dt.) AO erfolgt ist, implizieren.

Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Einwand des Bw. unberechtigt ist. Der bisher nicht aktenkundige Rückschein, wonach der Bw. am den Haftungsbescheid an seinem inländischen Wohnsitz in Empfang genommen hat, wurde im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt Meißen angefordert und von diesem vorgelegt. Auf Vorhalt sowohl des Haftungsbescheides vom , in welchem der Berufungswerber eindeutig als Haftungspflichtiger ausgewiesen ist, als auch des vom Berufungswerber am unterzeichneten Rückscheins, teilte dessen Anwalt mit, dass sich der Berufungswerber ganz offensichtlich aufgrund seines hohen Alters nicht mehr daran erinnert habe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Schlagworte
Vollstreckbarerklärung
Rückstandsanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at