Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 18.02.2009, ZRV/0083-Z3K/05

Zulassung eines Brenngerätes


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Miterledigte GZ:
ZRV/0034-Z3K/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , GZ. 700/36902/2005, betreffend die Zulassung des Brenngerätes und den Kostenbescheid (Kommissionsgebühren) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kostenbescheid des Zollamtes Graz vom wird dahingehend ergänzt, dass die Kommissionsgebühren nach § 315 Abs.1 BAO i.V.m. § 101 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zu entrichten sind.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer (Bf.) dem Zollamt Leoben den Kauf einer Brennereianlage mit und stellte den Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung nach § 60 Alkoholsteuergesetz (AlkStG).

Am erfolgte unter der GZ. 700/35062/2005 die Aufnahme des Befundprotokolls gemäß § 61 AlkStG durch das Zollamt Graz, Zollstelle Leoben. Das Brenngerät wurde dabei bis zum Überlauf der obersten Füllöffnung mit 44 Liter Wasser befüllt und der Rauminhalt der Brennblase mit 44 Liter festgestellt. Nach dem Aufsetzen des Helmes bzw. Schließen der Füllöffnung wurden weitere 40 Liter Wasser bis zum Überlaufen beim Geistrohr gemessen, der Rauminhalt des Helmes daher mit 40 Liter festgestellt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz, Zollstelle Leoben, vom , GZ. 700/35062/2005, wurde dem Bw. die Zulassung für ein einfaches Brenngerät nach § 61 AlkStG mit einem Rauminhalt der Brennblase und einem Füllraum der Brennblase von je 44 Liter, einem Rauminhalt des Helmes von 40 Liter, einer Konstante von 9,4 und den Sondereinrichtungen für ein Wasserbad bis 0,5 bar, einem Ablasshahn und einer Elektroheizung antragsgemäß erteilt.

Mit Kostenbescheid des Zollamtes Graz, Zollstelle Leoben vom wurden dem Bf. die Kosten gemäß § 61 Abs.1 AlkStG in Höhe von € 63,18 vorgeschrieben. Die Kosten errechnen sich aus dem Betrag von € 10,68 für anteilige Kilometer (30 km x 0,356) und einer Zeitgebühr von € 52,50 (2,5 Stunden (Amtshandlung von 07.25 bis 08.50 Uhr zuzüglich anteiliger Wegezeit von 60 Minuten) x € 21,00).

Mit Eingabe vom hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung gegen den Bescheid über die Zulassung des Brenngerätes und gegen den Kostenbescheid erhoben. Begründend wurde zum Kostenbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass bei früheren Amtshandlungen nie Gebühren in Rechnung gestellt worden seien und die Zeitgebühr nur für 2 Stunden und 25 Minuten und nicht für 2 ½ Stunden zu verrechnen wäre. Da die Vermessung des Brenngerätes nur im Interesse des Staates liege, dürften überhaupt keine Kosten vorgeschrieben werden. Gegen den Zulassungsbescheid wurde im Wesentlichen eingewendet, dass das Brenngerät nicht bis zum Überlauf bei der obersten Füllöffnung, sondern über den Überlauf hinaus bis zum Rande der Füllöffnung mit Wasser befüllt worden sei. Bis zum Überlauf fasse die Brennblase aber nur 38 und nicht 44 Liter. Der Fassungsraum des Helmes betrage zudem anstelle von 40 Liter nur 38,5 Liter. Laut Lieferschein habe er überhaupt nur ein Brenngerät mit 30 Liter Füllraum gekauft. Die Konstante sei daher mit 11,5 festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , GZ. 700/36902/2005, wurde die Berufung gegen die beiden Bescheide abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Zollamt den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngerätes gemäß § 61 Abs.1 AlkStG auf Kosten des Antragstellers festzustellen und das Ergebnis in einem Befundprotokoll festzuhalten habe. Jede angefangene halbe Stunde sei dabei als ganze halbe Stunde zu berechnen. Gemäß § 59 Abs.3 AlkStG ist der Rauminhalt der Brennblase die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird. Im gegenständlichen Fall liege ein Füllraum von 44 Litern und somit eine Konstante von 9,4 vor.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er keinen Antrag auf Überprüfung seines Brenngerätes gestellt habe. Er habe dem Zollamt lediglich den Erwerb des Brenngerätes mitgeteilt, die Überprüfung am habe das Zollamt im eigenen Interesse durchgeführt. Überdies verwies er auf die erhöhten Wegekosten aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung der Alkoholsteuer vom Finanzamt Liezen zur Zollstelle Leoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 14 Abs.1 Z.2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Erhebung der Verbrauchsteuern.

Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung) wird für das Bundesland Steiermark das Zollamt Graz in Graz eingerichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 leg. cit. werden den im Absatz 1 genannten Zollämtern unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Zollämter die in der Anlage angeführten Zollstellen zugeordnet.

Gemäß der Anlage zu § 2 Abs.2 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung sind dem Zollamt Graz die Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Leoben, Spielfeld, Spielfeld/Bahnhof und Bad Radkersburg zugeordnet.

Gemäß § 59 Abs.3 AlkStG ist der Rauminhalt der Brennblase die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.

Gemäß Abs.4 leg. cit. gelten 80 vH ihres Rauminhaltes als Füllraum der Brennblase, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.

Gemäß § 60 Abs.1 AlkStG ist der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Aufbewahrungsort.

Gemäß § 61 Abs.1 AlkStG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem im § 60 Abs.1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngerätes auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

Gemäß § 315 Abs.1 BAO hat die Partei (§ 78), soweit nach § 314 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der §§ 101 oder 102 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären.

Gemäß § 101 Abs.1 ZollR-DG umfassen die Kommissionsgebühren die Personalkosten und die Reisekosten.

Gemäß § 14 Abs.1 Z.2 AVOG obliegt die Erhebung der Verbrauchsteuern den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis. Gemäß § 2 Abs.1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist für das Bundesland Steiermark das Zollamt Graz örtlich zuständig. Dem Zollamt Graz ist die Zollstelle Leoben zugeordnet, die dem Wohnort des Bf. näher liegt, als das Zollamt in Graz. Dass bis zum die Finanzämter zur Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig waren und das Finanzamt Liezen für den Bf. örtlich günstiger gelegen ist als die Zollstelle Leoben, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung durch das Zollamt Graz als nunmehr zuständige Abgabenbehörde.

Vom Bf. wurde mit Eingabe vom nicht nur der Kauf einer Brennereianlage gemeldet, sondern auch ein von ihm selbst unterfertigter Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung gestellt. Die Entscheidung über die Zulassung dieses Brenngerätes obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort). Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngerätes auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Sehen die Verbrauchsteuervorschriften die Auferlegung von Kosten vor, sind der Abgabenbehörde gemäß § 315 Abs.1 BAO Barauslagen und Kommissionsgebühren zu ersetzen. Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten, wobei hinsichtlich der Vorschreibung der Personalkosten gemäß § 101 Abs.2 ZollR-DG jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen ist. Der angefochtene Kostenbescheid des Zollamtes Graz ist damit zu Recht ergangen.

Zum Zulassungsbescheid ist zu bemerken, dass in der Beschwerdeschrift keine Gründe gegen dessen Rechtmäßigkeit geltend gemacht wurden. Unbestritten ist, dass die Brennblase bis zum Rande der Füllöffnung mit 44 Liter Wasser befüllt wurde. Gemäß § 59 Abs.3 AlkStG ist der Rauminhalt der Brennblase die Litermenge, die durch Wassereinguss bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird. Der Rauminhalt gilt beim gegenständlichen Brenngerät gemäß § 59 Abs.4 AlkStG auch als Füllraum der Brennblase, der sich somit auf 44 Liter beläuft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 60 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 61 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 315 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at