Parkplatzkosten eines Arbeitnehmers am Arbeitsort können nicht zusätzlich zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2526-W/09-RS1 | Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrtkosten eines Arbeitnehmers abschließend durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie dem Pendlerpauschale abgegolten. Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsort kann ein Arbeitnehmer daher nicht zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2006 teilweise stattgegeben. Die Feststellung und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Frau Bw. (Berufungswerberin) bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Werkvertrag) sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit bei den Arbeit.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2006, dem es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Werkvertrag) im Betrag von € 1.520,50 sowie nichtselbständige Einkünfte (steuerpflichtige Bezüge) im Betrag von € 16.811,06 zugrunde legte.
Dagegen erhob Frau Bw. durch ihre steuerliche Vertretung Berufung und führte aus:
In der Anlage würde das Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2006 finden, aus der die bei der bescheidmäßigen Veranlagung nichtberücksichtigten Werbungskosten und Betriebsausgaben angeführt seien. Im wesentlichen handle es sich dabei um Fahrt- und Reisekosten zu Fortbildungsterminen.
In der Einkommensteuerklärung gab die Berufungswerberin die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 1.387,50 an. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte sie Reisekosten im Betrag von € 814,90 sowie sonstige Werbungskosten im Betrag von € 414,62 geltend.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte die Berufungswerberin eine Aufstellung der Werbungskosten für ihre nichtselbständige Tätigkeit vor.
Erläuternd führte sie aus, dass die Werbungskosten zu einem großen Teil aus gering ange-setzten Kilometergeldern für Dienstreisen und nicht bezahlten Tagesdiäten herrührten. Die Berufungswerberin sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Training und Prüfungen) mehrmals auf Dienstreise gewesen, wobei der Arbeitgeber nur € 0,312 pro km bezahlt habe. Da ihr gesetzlich € 0,376 pro km zustünden, mache sie die Differenz als Werbungskosten geltend. Tagesdiäten seien keine ausbezahlt worden, sie würden nun geltend gemacht.
Weiters habe die Berufungswerberin einen Parkplatz in der Zentrum von A angemietet, den sie ausschließlich zum Parken während ihrer Arbeitszeit benutzt habe.
In der beigelegten Aufstellung wurden die Fahrtkosten mit den Tagesgeldern im Umfang von € 814,90 aufgeschlüsselt.
Die Mietkosten des Parkplatzes in A wurden mit € 414,62 geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt alle Betriebsausgaben und Werbungskosten mit Ausnahme der Mietkosten für einen Parkplatz in A im Betrag von € 414,62. Begründet wurde dies damit, dass Aufwendungen für die Miete eines Parkplatzes zu den Kosten der privaten Lebensführung zählten, auch wenn dieser Parkplatz ausschließlich während der Arbeitszeit genutzt werde.
Dazu führte die Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus:
Die Abgabenbehörde 1. Instanz habe in der Berufungsvorentscheidung die Mietkosten für einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstätte als Kosten der privaten Lebensführung eingestuft und die Absetzbarkeit als Werbungskosten versagt. Die Behörde habe keine Rechtsgrundlage für die Nichtabsetzbarkeit angeführt. In den Lohnsteuerrichtlinien werde in Bezug auf Parkplatzkosten nur zweimal Bezug genommen. Einmal im Zusammenhang mit Sachbezügen und in Rz 375, wo festgestellt werde, dass Garagierungskosten in der Nähe des Arbeitsplatzes nicht absetzbar seien. Da es sich im vorliegenden Fall aber um die Anmietung eines Parkplatzes und nicht einer Garage handle, könne sich nach Erachtens des steuerlichen Vertreters die Behörde nicht rechtens auf diese Rz berufen. Darüber hinaus beruhe diese Rz auf einer Entscheidung des VwGH 88/13/0235 die auf nachfolgend angeführten Tatbestand Bezug nehme.
Bei der Beurteilung, ob eine Ausgabe zu den Werbungskosten zähle, sei in dieser Hinsicht darauf abzustellen, ob eine private Nutzung weitgehend ausgeschlossen sei und eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung anzunehmen sei. Die Berufungswerberin wohne in B und fahre fünf mal pro Woche in die Arbeit nach A, wo der Parkplatz gemietet sei. Es sei nach dem normalen Lauf der Dinge anzunehmen, dass sie wochentags je einmal nach A fahre, parke, arbeite und dann wieder nach Hause fahre. Wochentags sei somit logischerwesie eine ausschließliche berufliche Verwendung des Parkplatzes gegeben.
Am Wochenende sei nach dem normalen Lauf der Dinge anzunehmen, dass sie, sollte sie tatsächlich wieder nach A fahren, wo sie ohnedies unter der Woche hinfahren müsse, an jedem anderen Parkplatz in der Zentrum parken könne, da am Wochenende es wesentlich leichter sei einen zu finden. Angesichts der raren Parkplätze in der Zentrum sei es für die Berufungswerbern sogar zwingend, dass sie eine Parkplatz anmiete, da es wochentags morgens wahrscheinlich sei, dass sie keinen Parkplatz im Umkreis von 1.000 m finde, der nicht der Parkraumbewirtschaftung unterliege. In dieser Hinsicht sei es klar, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung des Parkplatzes vorliege und eine Anerkennung als Werbungskosten vorzunehmen sei.
Sie stelle den Antrag auf Anerkennung der Parkplatzkosten in voller Höhe als Werbungskosten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fest steht folgender Sachverhalt:
Frau Bw. bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit.
Strittig ist im zweitinstanzlichen Verfahren nur mehr die Anerkennung der Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an ihrem Beschäftigungsort im Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit.
Wie auch im Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter selbst ausgeführt, mietete die Berufungswerberin diesen Parkplatz um mit dem Pkw zu ihrer Arbeitsstätte zu fahren, ihre nichtselbständige Tätigkeit auszuüben und nach Beendigung ihres Arbeitstages von dort wieder mit dem Pkw nach Hause zu fahren.
Die Entfernung zwischen der Wohnung der Berufungswerberin in Gasse, PLZ B und dem Arbeitsplatz bei ihrem Dienstgeber, den Arbeit in A, Straße beträgt gemäß Routenplaner viamichelin lediglich 12 km.
Strittig ist, ob diese Parkplatzkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit führen oder nicht.
Rechtliche Würdigung.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die von der Berufungswerbein zitierten Lohnsteuerrichtlinien mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine normative Kraft haben. Sie stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar.
Für die rechtliche Beurteilung sind folgende für das Jahr 2006 gültige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes EStG 1988 maßgeblich:
Nach § 16 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 6 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit.b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Dies bedeutet für die Berufungswerberin folgendes:
Für einen Arbeitnehmer sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitstätte pauschal mit den in § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 festgesetzten Beträgen abgegolten. Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 letzter Absatz erster Satz sind mit diesen Beträgen die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz abschließend abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten für Fahrten und damit zusammenhängenden Parkplatz- bzw. Garagierungskosten etc. stehen einem Arbeitnehmer auf Grund dieser Bestimmung nicht zu.
Unter Fahrtkosten sind nicht nur die damit zusammenhängenden Treibstoffkosten oder Straßengebühren zu verstehen, sondern alle mit einer Fahrt verbundenen Kosten. Da ein Pkw auch geparkt bzw. abgestellt werden muss um die Fahrt zu beenden bzw. im Fall der Berufungswerberin auch den Dienst antreten zu können, sind damit auch die mit dieser Fahrt zusammenhängenden Parkgebühren, Mietkosten für einen Parkplatz, Garagierungskosten von dem Begriff Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte umfasst. Unter den Fahrtkosten für einen Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst das Gesetz alles was mit dieser Fahrt im engen Zusammenhang steht. Alle Arten von Kosten für das Abstellen eines Kfz während der Arbeitszeit hängen mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusammen und sind nicht davon losgelöst zu beurteilen.
In ihren Ausführungen führt die Berufungswerberin selbst ihre Mietkosten auf das Aufsuchen ihrer Arbeitsstätte zurück. Der berufliche Anlass mit der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte ist damit untrennbar.
Damit wird aber im Gegensatz zur Auffassung der Berufungswerberin die abschließende Abgeltung der Fahrtkosten in ihrem Fall durch § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 von ihr noch betont.
Der Gesetzgeber beurteilt Kosten, die einem Arbeitnehmer für die Zurücklegung der Strecke Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen, als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung der nichtselbständgigen Tätigkeit.
Durch § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 wurde aber eine pauschale - somit abschließende -Abgeltung für alle damit zusammenhängende Kosten eingeführt. Es können nur die pauschalen Kosten im Rahmen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht und anerkannt werden.
Die Fahrtstrecke der Berufungswerberin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte beträgt lediglich 12 km.
Damit steht ihr nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 als Abgeltung all ihrer Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 5 EStG 1988 zu. Dieser wurde für die Berufungswerberin bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 berücksichtigt.
Der Berufungswerberin stehen somit keine weiteren Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg zu.
Die im Zuge der Berufung zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten sowie Sonderausgaben werden anerkannt. Der Berufung ist daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattzugeben
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | nichtselbständige Arbeit Parkplatzkosten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Verkehrsabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at