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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.10.2012, RV/1004-W/10

Bescheidberichtigung bei Abschreibfehler

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom insofern, als im Spruch des Bescheides das Wort "Einkommensteuervorauszahlung" durch das Wort "Aussetzungszinsen" ersetzt wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Bw, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

In diesem einhebungstechnischen Bereich herrsche gewachsene Unübersichtlichkeit. Mitentscheidend dafür sei der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. AW 2009/13/0006, über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Versuche, über einen neuerlichen Antrag ein günstigeres Ergebnis zu erreichen, seien bisher noch nicht unternommen worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw ergänzend im Wesentlichen vor, dass das Argument, eine Aussetzung der Einhebung sei in Verfahren vor den Höchstgerichten nicht vorgesehen, die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes () negiere, der die damals wie hier vertretene Auffassung als grundlegend verfehlt beurteilt habe. Daher wären die Erfolgsaussichten in dieser Frage beim Verfassungsgerichtshof ungeachtet der in eine andere Richtung weisenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes samt Verwaltungspraxis in der Gegend von einhundert Prozent.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Berichtigung aufgrund eines Schreibfehlers im Spruch, indem Einkommensteuervorauszahlung (2008) statt Aussetzungszinsen (2008) geschrieben wurde. Dass Aussetzungszinsen 2008 gemeint waren, ergibt sich entsprechend dem angefochtenen Bescheid aus der Anführung der Aussetzungszinsen 2008 in der tabellarischen Aufstellung in der Begründung des Bescheides vom .

Abschreibfehler können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen.

Da der Entscheidungswille der Behörde bei Erlassung des berichtigten Bescheides mit der Anführung der Aussetzungszinsen 2008 in der tabellarischen Aufstellung in der Begründung des Bescheides eindeutig aus dem Inhalt hervorging, erfolgte die Berichtigung des Fehlers zu Recht.

Der Einwand, dass das Argument, eine Aussetzung der Einhebung sei in Verfahren vor den Höchstgerichten nicht vorgesehen, die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes negiere, übersieht, dass dieser Berichtigungsbescheid, an dessen Charakter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch die - an sich nicht notwendige - Wiederholung des gesamten Spruches des berichtigten Bescheides nichts änderte, nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides trat. Eine Anfechtung dieses Berichtigungsbescheides konnte sich nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abschreibfehler

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at