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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 30.03.2006, ZRV/0091-Z2L/05

Kosten des Vollstreckungsverfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des U.L., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vertreten durch N.K., vom , Zl. 500/3564/36/2002, betreffend Kosten des Vollstreckungsverfahrens im Beisein von E.L. und der Schriftführerin G.Z. nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert:

Die Pfändungsgebühren werden gem. § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung mit 300,00 € (1 % von 30.000,00 €) neu festgesetzt. Hingegen bleiben die im Spruch angeführten Postgebühren unverändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK (Zollkodex) iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.

Da der mit vorgenanntem Abgabenbescheid vorgeschriebene Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist nicht entrichtet wurde, leitete das Zollamt Linz Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung einer Geldforderung nach § 65 Abgabenexekutionsordnung) ein. Mit Bescheid vom , Zl. 500/3564/34/2002 schrieb das Zollamt Linz gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) dem Bf. Kosten für dieses Vollstreckungsverfahren in Höhe von 3.278,80 € (Pfändungsgebühr 3.273,50 €, Postgebühren 5,30 €) vor. Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der Bf. darin sinngemäß aus, dass dem Zollamt seine Zahlungsunfähigkeit und die wirtschaftliche Notlage bekannt sei. Es werde sowohl dem Grunde nach, als auch gegen die Höhe der Forderung berufen. Der Bf. stellte abschließend den Antrag im Sinne der angeführten Gründe und überdies wegen Unbilligkeit als auch aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund den ergangenen Bescheid vom aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/36/2002 gab die Zollbehörde der Berufung insofern teilweise statt, indem sie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit 1.803,67 € neu festsetzte. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß, dass mit Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/34/2002 wegen vollstreckbarer Rückstände eine Geldforderung, welche dem Bf. auf Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu NAWM zustehe, gem. § 65 Abs. 1 AbgEO gepfändet worden sei. Da die Zollbehörde nunmehr festgestellt habe, dass die einzubringende Abgabenschuld 179.837,23 € betragen würde, sei die Vollstreckungsgebühr welche sich gem. § 26 Abs. 1 AbgEO mit 1 % des vollstreckbaren Rückstandes niederschlage, entsprechend abzuändern gewesen. Zusätzlich seien gegenüber dem Bf. Portospesen in Höhe von 5,30 € gem. § 26 Abs. 3 leg.cit festzusetzen gewesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen überhöht angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch sei bei der, durch die Zollbehörde getätigten Hochrechung eine fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Waren ermittelt worden, da das Zollamt von Preisen für "Originalwaren" ausgegangen wäre, während die importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Auch habe es die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser ausgenützt worden sei. Zu Beginn der Fahrten sei nämlich überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen Ergebnis führen musste. Infolge dieses von der Zollbehörde um ein Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das Grundbuch 000L für das Zollamt Linz erfolgt. Am sei dem Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung bei seiner damaligen Arbeitgeberin S.A. eingeleitet habe. Am sei der Bescheid betreffend der Gehaltspfändung beim neuen Arbeitgeber des Bf., nämlich bei NAWM in einer Gesamtforderung in Höhe von 330.629,49 € erfolgt. Dies obwohl das Zollamt habe wissen müssen, dass das Einkommen des Bf. unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Außerdem vermisse der Bf. eine Begründung darüber, warum plötzlich der geschuldete Abgabenbetrag von 179.666,93 € auf den vorgenannten Betrag angestiegen sei. Betreffend der unerklärbaren Erhöhung der Abgabenschuld sei davon auszugehen, dass hier kein Irrtum der Abgabenbehörde sondern ein vorsätzliches Handeln des Zollamtes vorgelegen sei. Abschließend führt der Bf. in seiner Eingabe vom aus, dass sich die Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bf. ergänzend sinngemäß vor, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Zollbehörde bei einer vorangegangenen Gehaltpfändung bei S.A. von der Betreibung einer Teilforderung in Höhe von 30.000,00 € ausgegangen sei, während dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren der gesamte vollstreckbare Rückstand zu Grunde gelegt wurde. Der Zollamtsvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der ergangenen Berufungsvorentscheidung. Weiters brachte der Vertreter des Zollamtes vor, dass etwaig erfolgte Einzahlungen, welche die gegenständliche Abgabenschuld des Bf. betreffen, entsprechend zu berücksichtigen seien

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im anhängigen Verfahren maßgeblichen anzuwendenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lauten:

§ 12 AbgEO:

1. Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

2. Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

3. Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.

4. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

§ 13 AbgEO:

1. Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

2. Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.

§ 14 AbgEO:

1. Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

2. Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

3. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.

4. Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

5. Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).

§ 16 Abs. 1 AbgEO:

Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

Im § 5 AbgEO ist festgelegt, dass die Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß auch für die Zollämter Geltung haben.

Gem § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens folgende Gebühren zu entrichten:

a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 €.

Im Abs. 2 des § 26 AbgEO ist normiert, dass die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieben ist, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt hat.

Zusätzlich zu den gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner nach Abs. 3 leg.cit auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO). Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist die mit Bescheid vom bzw. in der berichtigten Höhe der ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , erfolgte Vorschreibung von Kosten für eine Amtshandlung (Pfändung einer Geldforderung bei NAWM) des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 26 Rz 5). Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass durch die Behörde eine Forderungspfändung (Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/03564/33/2002) beim damaligen Dienstgeber des Bf. erfolgte. Diese Pfändung stellt somit jene Amtshandlung dar, welche den Bf. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Die im § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabepflichtigen kommt demgegenüber nur deklarative Wirkung zu (vgl. ). Aus dem im vorliegenden Akt aufliegenden Rückschein ergibt sich, dass das Zahlungsverbot an den Drittschuldner durch Hinterlegung mit 7. Febraur 2005 zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt.

Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Einwendungen, die sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheid richten, hätte der Bf. in einem Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung vom geltend machen müssen. Im gegenständlichen Abgabenverfahren setzte das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom Abgaben in Höhe von 179.666,93 € gegenüber dem nunmehrigen Bf. im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses fest. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darüber vom Zollamt mittels Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/22104/2003 abweisend entschieden. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Keinesfalls können die nunmehr vom Zollamt festgesetzten Gebühren, welche mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme fällig geworden sind, mit Einwendungen gegen die ursprüngliche Abgabenvorschreibung bekämpft werden. Diesbezügliche Vorbringen erweisen sich demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (vgl. ). Aus diesem Grund erübrigt sich ein näheres Eingehen auf jene Einwände in der Beschwerdeeingabe vom , welche ausschließlich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der Eingangsabgaben Bezug nehmen.

Des weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich seine Beschwerde auch gegen die bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis richtet. In diesem Zusammenhang wird vom Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits ergangene Entscheidung des UFS unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach wurde dieses Begehren des Bf. in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet ist auf das gegenständliche Verfahren Einfluss zu nehmen.

Der Bf. moniert weiters die Höhe der gegenständlichen Vollstreckungskosten und zwar, dass von der Zollbehörde für eine vorangegangene Gehaltspfändung bei S.A. von einer Betreibung eines Teilbetrages des vollstreckbaren Rückstands ausgegangen worden sei, während im vorliegenden Fall die Zollbehörde keine diesbezügliche Einschränkung durchgeführt habe.

Im Artikel 232 Abs. 1 lit a) ZK ist festgelegt, dass die Zollbehörden - sofern der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist - von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebote stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu mach haben, um eine Entrichtung des Abgabenbetrages zu erreichen. Gem. § 5 Abs. 2 AbgEO hat die Abgabenbehörde betreffend ungetilgter Abgabenschuldigkeiten Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Dabei hat der Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreift (vgl. z.B. Zl. 2004/13/0049). Das Zollamt hat im gegenständlichen Verfahren durch Ermittlungen festgestellt, dass der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis zu NAWM innehatte. Aus diesem Grund war für das Zollamt auch die Annahme berechtigt, dass der Abgabenschuldner über pfändbare Geldmittel verfügt. Auch lagen für das Zollamt weder Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 AbgEO noch nach den Bestimmungen des § 16 leg.cit vor.

Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung einer Vollstreckung normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde, lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Das von der Zollbehörde im Ermittlungsweg festgestellte, im maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Bf. rechtfertigte jedoch für das Zollamt die nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung (vgl. dazu auch VwGH 87/13/0012 vom ). Somit ist die Zollbehörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall auch kein Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Z. 6 AbgEO vorlag. Auch hat die Behörde bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Im vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die Gebührenpflicht aufhebenden Tatbestände vor. Die eingeleitete Gehaltspfändung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Einbringung rechtskräftig festgesetzter und vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten. Betreffend der gegenständlichen Abgabenschuld führte die Zollbehörde bereits eine, dieser Gehaltspfändung vorangegangene Vollstreckungshandlung (Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 AbgEO mit Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/24/2002 bei S.A.) durch, wobei sich der Abgabengläubiger bei dieser Amthandlung vom auf die Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte um dadurch die Vollstreckungskosten für den Bf. gering zu halten. Weiters war für das Zollamt Linz aus der, mittlerweile von S.A. am an die Zollbehörde im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gehaltspfändung übermittelten Drittschuldnererklärung zu entnehmen, dass der Abgabenschuldner im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich ein monatliches Durchschnittsentgelt von 371,00 € bezog. Auch ergab eine im Amtshilfeweg über das Finanzamt B. beim Bf. am durchgeführte Fahrnisprüfung, dass der Abgabenschuldner lediglich ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis innehabe, wodurch er lt. eigenen Angaben ein Gehalt in Höhe von 313,20 € erhalte. Auch konnten lt. Angaben des Vollstreckungsorgans des Finanzamtes bei dieser Fahrnispfändung lediglich Gegenstände gepfändet werden, welche einen Verwertungserlös von 500 bis 550 € erwarten habe lassen. Somit konnte das Zollamt bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass unter Bedachtnahme auf die bisherigen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Bf. auch bei der gegenständlichen Gehaltspfändung keine höhere Erwartungen zu setzen waren als bei den bereits durchgeführten Vollstreckungshandlungen. In Ansehung der vorgenannten Ausführungen sieht der Unabhängige Finanzsenat (UFS) somit keine Gründe warum das Zollamt Linz bei der gegenständlichen Gehaltspfändung von der Möglichkeit einer Einschränkung nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zur Gänze Abstand genommen hat. Der UFS sieht es daher als gerechtfertigt, analog der dieser Vollstreckungshandlung vorangegangenen Gehaltspfändung, auch bei der gegenständlichen Vollstreckungshandlung die Betreibung auf einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,00 € einzuschränken, zumal sich für eine höhere Betreibung beim Abgabenschuldner keine Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akt entnehmen lassen. Vielmehr war der Abgabenbehörde I. Instanz auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage bekannt, dass der Abgabenschuldner durch seine strafrechtliche Verurteilung sein bisheriges Dienstverhältnis als S. verloren hat und bereits vorangegangene Vollstreckungshandlungen Einkommensverhältnisse ergeben hatten, welche unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum gem. § 291a EO) lagen. Überdies ist auszuführen, dass der Zweck eines Exekutionsverfahrens grundsätzlich darin liegt, die Forderungen des Gläubigers hereinzubringen. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren wurde an Hand der vom Drittschuldner mit übermittelten Erklärung dem Zollamt bekannt gegeben, dass der Bf. ein monatliches Entgelt in Höhe von 259,30 € erhalte. Auch dieser Betrag liegt zweifelsfrei unter dem unpfändbaren Freibetrag gem. den Bestimmungen des § 291a EO. Auch aus diesem Grunde ergibt sich, dass ohne Einschränkung der Betreibung auf einen Teilbetrag dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprochen würde. Aus den angeführten Gründen waren somit, ausgehend von der verminderten Bemessungsgrundlage von 30.000,00 € die Vollstreckungskosten für die gegenständliche Gehaltspfändung, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu verringern.

Aus der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/36/2002 ist u.a. zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz von einem vollstreckbaren Rückstand in Höhe von € 179.837,00 € ausging. Dieser Betrag erweist sich nach Überprüfung des gegenständlichen Abgabenkontos 000 insoweit als unrichtig, da eingegangene Zahlungen bis zum durch einen weiteren Gesamtschuldner bzw. durch den Bf. selbst betreffend dieser Abgabenschuld in Höhe von 2.979,07 € unberücksichtigt blieben. Der vollstreckbare Rückstand belief sich demnach zum ohne Berücksichtigung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren auf 177.293,16 €. Diese Unrichtigkeit vermag jedoch keine weitere Änderung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu bewirken, da nunmehr der UFS im gegenständlichen Fall ohnedies durch die Betreibung lediglich eines Teilbetrages von einer Bemessungsgrundlage ausgeht, welche unter dem möglichen vollstreckbaren Rückstand liegt. Bezüglich der betragsmäßigen Unrichtigkeit, des im Akt des Zollamtes Linz aufliegenden Rückstandsausweis ist auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Hinweis:

Bezüglich des gleichzeitig in der Berufung vom eingebrachten Billigkeitsantrages ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich, soweit noch nicht erfolgt, eine erstinstanzliche Entscheidung zu erfolgen hat.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Einbringung
Kosten
Vollstreckung
Gebühren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at