Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.02.2008, RV/0438-W/08

Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenzdienstes erfolgte bei erfolgloser Bewerbung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0057 (vormals 2008/13/0075) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., F.Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch AD Gerhard Richter, vom betreffend die Familienbeihilfe ab bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn N. L., geboren am , ab dem .

Den beiliegenden Bestätigungen ist zu entnehmen, dass der Sohn des Bw. seinen Präsenzdienst in der Zeit vom bis geleistet habe und danach für das Wintersemester 2007/2008 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung X B.W.W an der Wirtschaftsuniversität rückgemeldet sei.

Aus einem Versicherungsdatenauszug geht auch hervor, dass N. in der Zeit vom 1. März bis in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und danach als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig gewesen sei.

Das Finanzamt wies am den gegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass N. erst im Wintersemester 2007/2008 und nicht im Sommersemester 2007 inskribiert hat und demnach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit e Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nicht erfüllt seien und die Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis September 2007 nicht zu gewähren sei.

In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass N. ursprünglich den B für "Un.- En." an der Fachhochschule W G. belegen wollte, für den einerseits ein Studienbeginn nur jeweils zu Beginn des Wintersemesters, im konkreten Fall am möglich gewesen sei, und andererseits N. sich dafür am bewerben habe müssen.

Der Bw. hat Belege vorgelegt, wonach sein Sohn den schriftlichen Aufnahmetest am absolviert habe und im Falle eines positiven Abschlusses am zu einem mündlichen Gespräch eingeladen worden wäre. Da mehrere Termine festgelegt worden seien, wäre eine Verständigung über einen der 68 möglichen Studienplätze generell am erfolgt. N. habe am die Verständigung über eine Absage erhalten, weshalb es für ihn nicht mehr möglich gewesen sei, sich für das Sommersemester an der Wirtschaftsuniversität zu inskribieren. Demnach habe er sich sofort nach Absolvierung des Präsenzdienstes um einen Studienplatz bemüht.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht, dass das Ablegen von Aufnahmeprüfungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle und überdies der Sohn des Bw. in der Zeit vom bis voll beschäftigt gewesen wäre.

Im Vorlageantrag hob der Bw hervor, dass der Studienbeginn für den B für "Un. - En. " an der Fachhochschule W G. nur zu Beginn des Wintersemesters möglich gewesen sei. Demnach sei dies der frühestmögliche Zeitpunkt zwischen Ende des Präsenzdienstes und dem Studienbeginn gewesen, den N. mit der Abgabe seiner Bewerbung wenige Tage nach dem Ende des Präsenzdienstes wahrgenommen hätte.

Der Bw. sah überdies in der Ablehnung durch die Fachhochschule erst nach dem Ende des Sommersemesters 2007 die Möglichkeit zur Inskription für das Wintersemester 2007/2008 an der Universität gegeben.

Darüber hinaus handle es sich im Berufungsfall nicht um eine Aufnahmeprüfung, sondern um eine Bewerbung für einen Studienplatz mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008, was bei 300 bis 500 Bewerbern angesichts von 68 zu vergebener Vollzeitstudienplätze erklärlich sei.

Darüber hinaus sei eine Vollbeschäftigung seines Sohnes gemäß § 5 Abs. 1 FLAG ebenso nicht hinderlich gewesen.

Abschließend verwies der Bw. zur Unterstützung seines Berufungsvorbringens auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ RV/0397-F/02.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw. in der Zeit von bis seinen Präsenzdienst absolvierte und für das Wintersemester 2007/2008 als ordentlicher Studierender an der Wirtschaftsuniversität inskribiert ist.

Daraus folgt, dass N. seine Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenzdienstes am an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen hat und im strittigen Zeitraum März 2007 bis September 2007 keine gültige Inskription für das Sommersemester an der genannten Universität vorlag.

Der Sohn des Bw. hatte somit seine Berufsausbildung, das Studium an der Wirtschaftsuniversität, nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt () nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 stellt nämlich auf den Beginn bzw. die Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Allein das Bestreben des volljährigen Kindes, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen ohne diesen Plan infolge einer geforderten jedoch erfolglosen Bewerbung in die Wirklichkeit umzusetzen, erfüllt jedoch nicht die genannte gesetzliche Voraussetzung.

Somit ergibt sich einerseits aus dem vorliegenden Umstand des tatsächlichen Beginns des Studiums an der Wirtschaftsuniversität im Wintersemester 2007/2008 angesichts der Möglichkeit bereits im Sommersemester 2007 zu inskribieren, dass dem § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 - wie oben ausgeführt - nicht entsprochen wurde, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht dem Bw. für den strittigen Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt hat.

Andererseits ist festzuhalten, dass die vom Bw. ins Treffen geführte Bewerbung für die Fachhochschule W G. insoweit im Berufungsfall bei der Beurteilung der Zuerkennung der Familienbeihilfe irrelevant ist, als der Beginn eines Studiums an der Wirtschaftsuniversität kein solches Aufnahmeverfahren zur Voraussetzung hat und aus diesem Grund diese Bewerbung keineswegs als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu beurteilen war.

Weshalb nach Ansicht des Bw. sich für seinen Sohn erst nach Ablehnung durch die Fachhochschule am Ende des Sommersemesters 2007, die Möglichkeit für das Wintersemester 2007/2008 zu inskribieren ergeben hätte, ist für den unabhängigen Finanzsenat angesichts der Vielzahl möglicher Doppelstudien nicht nachvollziehbar.

Somit konnte weder das Vorbringen im Vorlageantrag, es handle sich im konkreten Fall um eine Bewerbung um einen Studienplatz mit Beginn des Wintersemesters 2007/2008 noch der Hinweis auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ RV/0397-F/02, wonach ein Student nach aller für die "E. H. d. M." durchgeführten geforderten Aufnahmeverfahren und der Ablegung der "secondary studies"" erst im Jänner 2002 seine Berufsausbildung an dieser Schule tatsächlich begonnen bzw. fortgesetzt hat und der unabhängige Finanzsenat dies als zum frühestmöglichen Zeitpunkt beurteilt hat, der Berufung zum Erfolg verhelfen.

Den Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach der Sohn des Bw. im strittigen Zeitraum beschäftigt war, ist ergänzend hinzuzufügen, dass in Hinblick auf diese Beschäftigung eine Meldung als Arbeit suchend beim Arbeitsamt nicht erfolgt ist und aus diesem Grund aus § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe abzuleiten war. Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie unter anderem bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bewerbung
Berufsausbildung
frühestmöglicher Zeitpunkt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at