Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit der Rückforderungsbestimmungen?
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 120/11 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.P., vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt Das Finanzamt übermittelte dem Berufungswerber (Bw.) eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (Formular "KBG 1"; Zustellnachweis vom ). Nach der Aktenlage blieb dieses Schreiben unbeantwortet.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den im Spruch genannten Bescheid (datiert mit ) in welchem es auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 KBGG iHv. 17.045,71 € einen Rückzahlungsbetrag von 511,37 € festsetzte (3% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG). Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:
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ausbezahlter Zuschuss bis | .................................3.254,22 €
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bisher vorgeschriebener Rückzahlungsbetrag | ....................................501,40 €
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Rückzahlung laut Spruch | ....................................511,37 €
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verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre | ..................................2.241,45 €
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Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für das Kind des Bw. H.V. (H.V.), geb. xxyyzzzz, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den erwähnten Rückzahlungsbescheid Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch den angefochtenen Bescheid werde sein Einkommen, infolge Heranziehung von Bruttobeträgen zur Bemessung, in unzulässiger Weise doppelt besteuert. Weiters sei die behauptete Abgabenschuld verjährt. Die Einforderung der Rückzahlung des strittigen Zuschusses sei höchst unsachlich und verfassungswidrig, weil er vom diesbezüglichen Antrag der Kindesmutter nichts gewusst und faktisch damit nichts zu tun gehabt habe. Die Berechnung der Beträge erscheine unrichtig und die zugrunde liegende Regelung unsachlich und verfassungswidrig, weil sie zu ungerechtfertigten unsachlichen Ergebnissen führe; er werde dadurch in unsachlicher Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages auf das gesetzliche Minimum beantragt.
Am legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am xxyyzzzz geborenen H.V., die mit der Kindesmutter (KM) seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den eigenen Angaben des Bw. im Verfahren betreffend die Rückzahlung des ZKGB für 2003 (siehe die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates - UFS - vom , RV/0945-L09) und nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der (KM) und dem Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides hat die Kindesmutter für das genannte Kind bis ZKGB iHv. 3.254,22 € ausbezahlt erhalten. Die KM bezog nach den im Abgabeninformationssystem (AIS) enthaltenen Daten im Jahr 2004 ein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 von 2.219,93 €. Das Einkommen des Bw. gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2004 laut Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung 17.045,71 €. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens und im Verfahren zu RV/0945-L/09 (sh. ebenfalls die obige Sachverhaltsschilderung und die Sachverhaltsdarstellung in der besagten Berufungsentscheidung des UFS betreffend die Rückzahlung des ZKGB für 2003) sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld (KBG) zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Da die KM, die Anspruch auf KBG hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den ZKGB. Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum lediglich über ein Einkommen iHv. 2.219,93 € verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung in der für 2004 geltenden Fassung war ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von 5.200 € überstieg. Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2004 (in Höhe von 2.217,96 € im Zeitraum - ) durch die KM erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € bis zu einem Einkommen von 18.000 € jährlich 3 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter ZKBG gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 leg. cit. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im vorliegenden Fall wurde an die KM der minderjährigen H.V. bis ein ZKBG in Höhe von 3.254,22 € (im Jahr 2003 ein Betrag von 1.036,26 € und 2004 ein solcher von 2.217,96 €) ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Der Bw. erzielte im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein Einkommen von 17.045,71 €. Die davon für das Jahr 2004 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher € 511,37. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der KM seiner minderjährigen Tochter H.V. bis Ende 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von 501,40 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage. Der Einwand des Bw., die Berechnung der Beträge sei unrichtig, ist aus diesen Gründen unzutreffend.
Was den Berufungseinwand der Verjährung betrifft, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres 2004 entstand daher mit Ablauf des Jahres 2004. Das im Jahr 2009 an den Bw. gerichtete Schreiben (Erklärung "KBG 1", nachweislich zugestellt am ) stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährung wäre daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten. Der mit datierte Bescheid wurde daher noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen, sodass der Berufungseinwand der Verjährung nicht zutrifft.
Der Bw. argumentiert überdies, er habe über den Bezug des strittigen Zuschusses durch die Kindesmutter nichts gewusst, weshalb die Rückforderung unsachlich sei. Zutreffend ist, dass der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG eine Informationspflicht über die Gewährung bzw. Einstellung oder Rückforderung eines Zuschusses gegenüber dem gem. § 18 lg. cit. zur Rückzahlung Verpflichteten hat. Gemäß dieser Bestimmung hat nämlich der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines ZKBG an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die KM von H.V. einen ZKBG bezogen hat. Doch selbst dann, wenn der Bw. entgegen der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführte, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil und Überschreitung der Einkommensgrenzen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des zuständigen Krankenversicherungsträgers (der N.Ö. GKK) näher zu überprüfen.
Der Bw. bringt des weiteren vor, dass es durch die Heranziehung von Bruttobeträgen (Einkommen iSd. § 19 Abs. 2 KBGG) zur Bemessung der Rückforderung zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung seines Einkommens komme. Die Regelung über die Rückzahlungsverpflichtung führe zu ungerechtfertigten, unsachlichen Ergebnissen (unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen) und sei daher verfassungswidrig. Dem ist entgegen zu halten: Die Bemessung der Rückzahlung auf Grund des Einkommens führt nach Ansicht der Berufungsbehörde keineswegs zu einer doppelten Besteuerung des Einkommens. Es sich nämlich bei den Rückzahlungsbeträgen um keine (zusätzliche) Besteuerung des Einkommens, sondern - wie schon oben ausgeführt - um die Rückführung des Zuschusses handelt, der wirtschaftlich als eine Art Darlehen zu betrachten ist. Die Bemessung der Rückzahlung anhand des nach steuerlichen Grundsätzen ermittelten Einkommens iSd. § 19 Abs. 2 KBGG ist kein Indiz für einen Steuercharakter dieser Abgabe, sondern dient lediglich dazu, die Rückzahlungsverpflichtung unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten festzusetzen.
Was schließlich die nicht näher spezifizierte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der strittigen Rückzahlungsregelung betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit (unzulässige angebliche Doppelbesteuerung; behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte, unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen) fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Rückforderung Berechnung Verjährung Verständigungspflicht Verfassungsmäßigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at