Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.02.2018, RV/7103818/2017

Zurückweisung wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerden vom der Beschwerdeführerin Bf., Anschrift gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2100 Korneuburg, Laaerstraße 13, vertreten durch Rudolf Bointner, beschlossen:

I)
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden fallen in das Fachgebiet FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 1102. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurden sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Verfahrensgang

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Schreiben der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) vom , eingebracht am . Darin erhob sie unter anderem Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2015 und begründete dies im Kern, sie habe für diese Jahre bisher nur jeweils die Erstattung der Kapitalertragsteuern beantragt, die auf Sparbuchzinsen entfielen. Am habe sie von der Bank nun erstmals seit 1992 Erträgnisaufstellungen bekommen, aus denen ersichtlich sei, welche endbesteuerten Kapitalertragsteuern (KESt) sie für Wertpapiere auf dem ihr und ihrem Gatten zu jeweils 50% zuzurechnenden Wertpapierdepot aufgrund ihres geringen Einkommens von unter EUR 12.000,00 zwecks Erstattung beantragen könne.

Die Bf. leitete die erstattungsfähige KESt für die Jahre ab 2012 aus Erträgnisaufstellungen der Bank ab und machte Beträge zwischen EUR 723,39 (2013) und EUR 1.044,30 (2012) geltend. Die Höhe der KESt für die Jahre 2000 bis 2010 schätzte sie selbst mit jährlich EUR 1.223,00 und für 2011 mit EUR 1.143,33.

Die bisherige Nichtgeltendmachung stützte die Bf. im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach falsch betitelten und daher völlig irreführenden Formulare E3 (Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres …“). Durch diese Formulare sei eine Ungewissheit entstanden.

Das Finanzamt (kurz FA) wies die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2010 unter Hinweis auf die §§ 245 Abs. 1 sowie 260 Abs. 1 lit. b BAO mit einem einzigen, mit datierten, Bescheid als nicht fristgerecht zurück.

  • Für die Jahre 2000 bis 2004 gebe es de facto keinerlei Bescheide. Diese Veranlagungsjahre seien bereits nach Ablauf von fünf Jahren verjährt.

  • Für die Jahre 2005 bis 2010 seien endgültige Einkommensteuerbescheide ergangen. Der letzte Bescheid (2010) sei mit datiert, die anderen entsprechend früher. Die Beschwerdefrist sei daher längstens abgelaufen und die betreffenden Jahre seien spätestens mit verjährt.

Hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2015 erließ das FA eigene mit datierte Beschwerdevorentscheidungen und wies die Beschwerde gem. § 260 BAO zurück. Diese Bescheide wurden wie folgt begründet, wobei anstatt […] jeweils das Datum des bekämpften Bescheides verwendet wurde:

„Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Monat. Eine Bescheidbeschwerde ist gem. § 260 Abs. 1 lit b) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde_
Der angefochtene Bescheid ist mit […] datiert. Die Beschwerdefrist ist bereits längstens abgelaufen.

Hinweis:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch ein anderer Verfahrenstitel für eine neue Beurteilung nicht möglich ist. Weder eine vorhergehende Fehlbeurteilung oder die Unkenntnis der Gesetzeslage noch das Hervorkommen von Rechtsirrtümern stellen nach der Judikatur Wiederaufnahmsgründe dar (, , 90/15/0118, u.a.) - und zwar unabhängig eines Verschuldens. Keinesfalls können Wiederaufnahmen (od. auch andere Berichtigungstitel) mit einer Fehlinterpretation eines Formulars begründet werden. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum!“

Die Zustellung all dieser Bescheide erfolgte – wie von der Bf. bestätigt – am . Sie warf in der Folge am ein Schreiben in den Postkasten des FA ein, das mit datiert war.

Im Betreff bezog sich dieses Schriftstück auf die „KESt-Erstattung 2000 bis 2015“ sowie die „Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015“ und war mit „Antrag gem. § 303 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer 2011 bis 2015“ überschrieben. In seinem Text bezog es sich aber auf die Beschwerde vom sowie die am zugestellten Bescheide des FA und stellte klar:

„Hiermit stelle ich bei dem o.a. Amt / (Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln) fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung - also vor dem - der o.g. Beschwerde-Vorentscheidungen für die Jahre 2005 bis 2015 den Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide / Beschwerde Vorentscheidungen gem. § 262 BAO und Entscheidung über meine Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht.“

Unmittelbar unter diesem Antrag formulierte die Bf. weiter:

Antrag gem. § 303 BAO auf Wiederaufnahme der Verfahren

Hiermit stelle ich bei dem o.a. Amt / (Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln) den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
2011 datiert
2012 datiert
2013 datiert
2014 datiert
2015 datiert
und ersuche durch das Bundesfinanzgericht um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 2015.“

Die weiteren Ausführungen bezogen sich im Wesentlichen auf diesen letzten Antrag.

Das FA legte daraufhin die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2015 am an das Bundesfinanzgericht vor und verständigte die Bf. unter Anschluss eines Vorlageberichtes, in dem das FA darauf hinwies, dass der Vorlageantrag gleichzeitig das Begehr der Wiederaufnahme enthalte.

Das Finanzamt wies darauf hin, die Beschwerde sei für die strittigen Jahre 2005 bis 2015 verspätet eingebracht. Wenngleich der Zurückweisungsbescheid für die Jahre 2000 - 2010 begrifflich nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet sei, ergebe sich aus seinem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt (Hinweis auf ). Auch die Bf. habe diesbezüglich keine Einwände vorgebracht.

Für den Fall, dass eine solche Beurteilung notwendig sein sollte, wies das FA auf die das VwGH-Erkenntnis vom Oktober 2016 zur Wiederaufnahme hin (), die eine Wiederaufnahme in Fällen wie diesen nicht zulasse.

Die Bf. reagierte darauf mit Schreiben vom , betonte, der Antrag vom betreffe vorrangig das Ersuchen um Wiederaufnahme der Verfahren und brachte ausschließlich diesbezügliche Argumente vor.

Am langte ein weiteres, mit datiertes, Schreiben der Bf. beim Bundesfinanzgericht ein, mit dem diese im Kern die Erledigung ihrer Anbringen unter Ankündigung der Information der Volksanwaltschaft urgierte. Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme wurde der zuständigen Gerichtsabteilung bekannt, dass die Bf. schon am per Mail eine Antwort auf ihr Schreiben vom urgiert hatte. Dieses war an den allgemeinen Postkorb des Bundesfinanzgerichts gerichtet und erreichte den zuständigen Richter erst am . Da es sich im Kern auf die Wiederaufnahmeanträge bezieht, für das nur das Finanzamt zuständig ist, ist es hier inhaltlich nicht von Relevanz (siehe Punkt 3.3) und wurde noch am selben Tag per Mail an den zuständigen Bearbeiter zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

2. Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die bekämpften Einkommensteuerbescheide wie folgt datiert waren und der Bf. zugingen. Die Zustellung erfolgte jeweils mit Fensterkuvert.

Die Beschwerden erfolgten mit Schreiben vom , das am beim zuständigen FA einging.

3. Rechtsgrundlagen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

3.1.Rechtzeitigkeit der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2015

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO) und beginnt an dem Tag, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt dies durch Zustellung (§ 109 BAO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 lit. a BAO), wobei diese bei Fensterkuverts als am dritten Werktag nach der Übergabe des Kuverts an das Zustellorgan als bewirkt gelten (§ 26 Abs. 2 ZustG).

Hier bestehen keine Zweifel, dass die bekämpften Bescheide wirksam zugestellt wurden und dass die Beschwerdefrist von einem Monat im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim FA () für all diese Bescheide abgelaufen war.

Die Beschwerde war damit verspätet, weshalb sie durch das FA mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) zurückzuweisen war. Die Abgabenbehörde war also mit ihren am zugestellten Bescheiden im Recht, weshalb die Zurückweisung nun auch durch das Bundesfinanzgericht in Beschlussform (§ 278 BAO) zu bestätigen war (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO).

Dabei handelt es sich um zwingende Rechtsfolgen ohne Entscheidungsspielraum für das Verwaltungsgericht.

3.2. Zurückweisungsbescheid bezüglich der Beschwerden 2000 bis 2010

Unwidersprochen blieb die im Vorlageantrag geäußerte Rechtsansicht des FA, dass die als „Zurückweisungsbescheid“ überschriebene Erledigung zu den Beschwerden 2005 bis 2010 als „Beschwerdevorentscheidung“ zu werten ist.

Diesen Schluss lässt nicht nur der Hinweis der Bescheidbegründung auf § 260 BAO zu, der dem FA eindeutig eine Erledigung mittels Beschwerdevorentscheidung aufträgt. Auch die höchstgerichtliche Judikatur unterstreicht dies, äußerte doch der Verwaltungsgerichtshof im umgekehrten Fall zur bis 2013 gültigen Rechtslage keine Bedenken als das FA einen Zurückweisungsbescheid irrtümlich als Berufungsvorentscheidung bezeichnet hatte (; , 2009/13/0156).

Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2004 ist dieses Thema im Übrigen hier ohne Belang, da diesbezüglich kein Vorlageantrag eingebracht wurde.

3.3.Hinweis Wiederaufnahme

Um Missverständnissen vorzubeugen darf hier darauf hingewiesen werden, dass die im Schreiben vom gestellten Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren nach wie vor unerledigt sind. Die Entscheidung über diese Anträge steht nur der Abgabenbehörde, nicht aber dem Bundesfinanzgericht zu (§ 305 BAO).

Die Erledigung dieser Anträge gestaltete sich hier bislang wohl auch deshalb kompliziert, weil die Bescheide, deren Wiederaufnahme beantragt wurde, gleichzeitig mit den Beschwerden bekämpft waren, über die nun heute entschieden wird. Für diesen Fall verbietet § 300 Abs. 1 BAO dem Finanzamt ab Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht bei sonstiger Nichtigkeit jede Abänderung oder Aufhebung der bekämpften Einkommensteuerbescheide.

Diese „Erledigungssperre“ endet mit dem Tag der Wirksamkeit dieses nun gefassten Zurückweisungsbeschlusses.

4. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103818.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at