Kosten für den Besuch eines Fitness- und Wellnessclubs inklusive Saunabenützung als außergewöhnliche Belastung
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Miterledigte GZ: |
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RV/0357-K/11 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0200 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0046-K/10-RS1 | Jahresbeiträgen für den Besuch eines Fitness- und Wellnessclubs inklusive Saunabenützung mangelt es sowohl am Merkmal der Außergewöhnlichkeit wie auch am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht, auch wenn der Abgabepflichtige an den Folgen einer in der Kindheit erlittenen Poliomyelitis-Erkrankung (Kinderlähmung) leidet. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom sowie vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg
vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie
vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden versagte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) die Anerkennung von jährlichen Kosten des Besuches eines Fitnesscenters von jeweils € 580,00 in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 als außergewöhnliche Belastung, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Begründend führte das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden jeweils aus, dass der Jahresbeitrag für ein Fitnesscenter keine Krankheitskosten darstelle.
Dagegen richten sich die gegenständlichen Berufungen. Der Bw. führte begründend aus, dass aufgrund seiner seit frühester Kindheit erlittenen Krankheit (Poliomyelitis) die Bewegungsfreiheit seiner linken Körperseite erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der daraus resultierenden zunehmenden Beschwerden sei ihm im Jahr 2001 vom Bundessozialamt ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60% bescheinigt worden. Um die Folgen der Krankheit und die zunehmenden Beschwerden zu verlangsamen, müsse er auf ärztlichen Rat täglich regelmäßige aktive körperliche Übungen absolvieren. Mit diesen Übungen sei auch gewährleistet, dass er seine Mobilität aufrechterhalten und seinen Beruf weiter ausüben könne. Aufgrund der enormen Kosten, welche ein Übungsprogramm in einer Arztpraxis nach sich ziehe, sei es ihm nur möglich diese Übungen im Rahmen eines Fitnesscenters durchzuführen. Die dazu notwendigen Übungen seien ihm vorher von Seiten eines Arztes erläutert worden. Aus diesem Grund seien die Kosten für das Fitnesscenter unerlässlich für die Linderung seiner Beschwerden und würden somit Krankheitskosten darstellen. Als Beleg für die Notwendigkeit der Durchführung dieser Übungen lege der Bw. auch den Befund seines zuständigen Facharztes als Anlage bei.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen die Arbeitnehmerveranlagungsbescheide für 2006, 2007 und 2008 mit Berufungsvorentscheidung ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für die Anerkennung von Fitnesscenterkosten jedenfalls eine ärztliche Verordnung vorzulegen sei, welche noch vor Beginn der Behandlungsleistungen erfolgen müsse. Außerdem müsse sichergestellt sein, dass die durchgeführten Übungen unter Anleitung einer fachkundigen Person eindeutig die Bedeutung und Wirkung einer therapeutischen Behandlung der Krankheit hätten und die Wirkung der Sportausübung auf das Leiden geprüft werden könne. Diese Nachweise seien nicht erbracht worden. Die Feststellung, dass der Besuch des Fitnesscenters der gesundheitlichen Situation zuträgig sei, sei kein Hinweis auf die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen. Die Berufung sei somit abzuweisen gewesen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wies der Bw. darauf hin, dass nach seiner Meinung mit dem vorgelegten physiotherapeutischen Befund bewiesen sei, dass eine ärztliche Verordnung für ein Training bereits vor Beginn der Behandlungsleistungen vorgelegen habe. Mit diesem Befund sei ebenso bewiesen, dass die Übungen unter Anleitung einer fachkundigen Person erlernt worden seien. Der Bw. zitierte hiebei aus dem Befund die Textpassage "...wurde ein Trainingsprogramm für zu Hause zur weiteren Selbstbehandlung und ausführlich das Übungsprogramm besprochen und gezeigt". Die Wirkung der Behandlung werde im Gutachten seines Facharztes so beschrieben, dass ein regelmäßiges Training im Fitnesscenter notwendig sei, um eine Zunahme der Beschwerden oder zumindest eine Verlangsamung derselben zu verhindern. Der Bw. verwies diesbezüglich auch auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, welche seine diesbezügliche Ansicht bestärken würde. Der Bw. führte weiters aus, dass er in seiner Berufung nicht bloß von Zuträglichkeit (=Nützlichkeit) des Besuches des Fitnesscenters auf seine gesundheitliche Situation ausgehe, sondern vielmehr von der Notwendigkeit dieses Trainings, um seine Mobilität möglichst lange zu halten, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können. Aus der von ihm zitierten Fachliteratur gehe hervor, dass auch Aufwendungen für Maßnahmen zu Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes Heilbehandlungskosten darstellen könnten. Zu seiner Erkrankung führte der Bw. nochmals aus, dass er seit frühester Kindheit (im Alter von ca. acht Wochen erkrankt) an den Folgen einer Poliomyelitis leide. Mit ca. zehn Jahren habe er begonnen intensiv Tischtennis zu spielen. Diesen Sport habe er ca. 35 Jahre lang ausgeübt. Leider habe er aufgrund seiner Erkrankung, er habe ab dem Jahr 2000 zusätzlich zur Grunderkrankung zunehmend Beschwerden am gesunden Knie bekommen, weiters an der Wirbelsäule und dem restlichen Bewegungsapparat, mit diesem Sport aufhören müssen. Um aber nicht gänzlich ohne körperliche Betätigung zu sein, sei ihm vom Facharzt nahegelegt worden, seine Muskeln in Zukunft durch kräftigende Übungen in einem Fitnessstudio in Schwung zu halten. Der Bw. versicherte in seinen Ausführungen, dass er immer noch lieber in einer Gemeinschaft Tischtennis spielen würde, als alleine in einem Fitnessstudio trainieren zu müssen. Im Zuge der Bearbeitung der Berufung beim Finanzamt habe er einen physiotherapeutischen Befund nachgereicht, welcher nach seiner Ansicht - in Verbindung mit dem bereits der Berufung beigefügten fachärztlichen Befund - sämtliche Unklarheiten beseitigt habe. Er stelle daher den Antrag, die Kosten des Fitnesscenters als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die gegen die zwischenzeitig ergangenen Bescheide betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen für 2009 und 2010 erhobene Berufung, mit welcher ebenfalls die Nichtanerkennung der Jahresbeiträge für das Fitnesscenter als außergewöhnliche Belastung bekämpft wurde, legte das Finanzamt ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge des gemäß § 279 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) durchgeführten Erörterungstermins vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bw. führte neuerlich aus, dass es sich bei seinem Besuch des Fitnesscenters um eine notwendige Heilbehandlung aus dem Titel seiner Behinderung handle. Der Bw. leide ja seit seiner frühesten Kindheit an Kinderlähmung. Der Bw. wies darauf hin, dass er über die geltend gemachten Kosten von € 580,00 für das Fitnesscenter hinaus im Jahr noch dreimal zusätzlich den Osteopathen aufsuche, um dort Linderung zu erfahren. Weiters fahre er immer wieder in ein Heilbad, um seine Beschwerden zu lindern. Weiters behandle der Bw. seine Erkrankungen auch mit Heilschlammpackungen zu Hause. Über Befragen gab der Bw. bekannt, dass er keinen Kostenersatz für die Fitnesscenterkosten durch den Sozialversicherungsträger erhalte. Über weiteres Befragen gab der Bw. bekannt, dass er die anteiligen Kosten für die Erlaubnis die Sauna zu besuchen, welche in den geltend gemachten Kosten des Fitnesscenters enthalten sind (siehe Bestätigung des Fitnesscenters vom ) nicht beziffern könne. Der Bw. teilte mit, dass seines Wissens keine Aufteilung des Eintrittspreises im Fitnesscenter möglich sei. Demnach würden jene Besucher, welche die Sauna aufsuchen, nicht mehr als jene Besucher bezahlen, welche die Sauna nicht aufsuchen. Weiters wurden im Zuge des Erörterungstermins von den Verfahrensparteien noch verschiedene Berufungsentscheidungen zur Unterstützung ihrer Standpunkte ins Treffen geführt und die allfällige Einholung eines fachärztlichen sachverständigen Gutachtens angesprochen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der im Jahr 1957 geborene Bw. erkrankte bereits im Alter von ca. acht Wochen an Poliomyelitis (Kinderlähmung). Mit ca. zehn Jahren begann der Bw. intensiv Tischtennis zu spielen. Diesen Sport übte er rund 35 Jahre lang aus. Aufgrund zunehmender Beschwerden musste er mit diesem Sport aufhören. Um aber nicht gänzlich ohne körperliche Betätigung zu sein, wurde ihm vom Facharzt nahegelegt, seine Muskeln durch kräftigende Übungen in einem Fitnessstudio in Schwung zu halten.
In den Streitjahren 2006 - 2010 trainierte der Bw. alleine im Fitness- u. Wellnessclub "V" und hatte hiefür einen jährlichen Beitrag von € 580,00 zu leisten.
Dem Befund des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. PM vom ist zu entnehmen, dass der Bw. seit frühester Kindheit an den Folgen einer Poliomyelitis leidet, wobei hauptsächlich die linke Körperseite und hier die untere Extremität betroffen ist. Zusätzlich bestehen in den letzten Jahren zunehmend degenerative Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat, hier vor allem von Seiten der LWS (Lendenwirbelsäule), der linken Hüfte und auch des rechten Kniegelenkes. Der Facharzt vertritt die Ansicht, dass der Bw. zum Verhindern einer Zunahme der Beschwerden oder zumindest zur Verlangsamung eines fortschreitenden Krankheitsbildes auf regelmäßige aktive körperliche Übungen angewiesen sei und aus diesem Grund auch von medizinischer Seite ein regelmäßiges Training im Fitnesscenter (dieses werde seit ca. acht Jahren durchgeführt) notwendig sei.
Der nicht datierte - jedoch mit dem Vermerk "Zuweisung von Dr. PM vom " versehene - physiotherapeutische Befund des KT enthält die Bestätigung, dass der Bw. in der Zeit von März - April 2002 eine physiotherapeutische Behandlungsserie bei diesem absolviert habe. In dieser Zeit sei ein Trainingsprogramm für zu Hause zur weiteren Selbstbehandlung und ausführlich das Übungsprogramm besprochen und gezeigt worden. Die Physiotherapie sei während der Therapie vom behandelnden Arzt Dr. PM begleitet worden.
In den im Steuerakt einliegenden Befunden des Diagnosezentrums am Wohnort des Bw. vom , vom , vom , vom sowie vom ist eine detaillierte Beschreibung des Krankheitsbildes des Bw. dokumentiert.
Die Bestätigung des Fitness- und Wellnessclubs "V" vom an den Bw. lautet: "Gerne bestätigen wir Ihnen, dass Sie für die Benützung unserer Fitnessanlage für die Bereiche Herz-Kreislauftraining, Stärkung der Muskulatur und Rückentraining mit Benutzung der Sauna insgesamt einen Jahresbeitrag von € 580,00 bezahlt haben. Der Jahresbeitrag für 2008 wurde bereits bezahlt".
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Kärnten vom wurde der Grad der Behinderung des Bw. mit Wirkung ab dem auf 60 von 100 festgesetzt.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Bw. hinsichtlich seines Krankheitsbildes sowie seines persönlichen und gesundheitlichen Werdeganges. Weiters sind die vorgelegten und im Akt einliegenden Urkunden in ihrer Echtheit unzweifelhaft und unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 - 5 EStG 1988).
Für gewisse Aufwendungen sieht § 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes vor. Dazu gehören unter anderem Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen, soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen (§ 34 Abs. 6 5. Teilstrich EStG 1988).
Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind.
Die diesbezüglich ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 303/1996 idF. BGBl II 91/1998 idF. BGBl II 416/2001, führt in § 4 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als abzugsfähig an. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne Selbstbehalt, ohne Anrechnung auf einen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden.
Unstrittig war im gegenständlichen Fall die Behinderung des Bw., dem auch der seinem Behinderungsgrad entsprechende pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 im Zuge der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagungen gewährt wurde. Im Streit stand vielmehr, ob die Jahresbeiträge für den Besuch eines Fitnessstudios als Kosten einer Heilbehandlung im Sinne des § 4 der genannten Verordnung einzustufen seien.
Rechtsprechung und Lehre nennen als Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten sowie Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, 15. Lieferung, Stand , § 34, Tz 78).
Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass eine Krankheit vorliegt, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Weiters, dass die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich in direktem Zusammenhang mit der Krankheit steht und dass die Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung nachweislich eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind daher Ausgaben für die Vorbeugung von Krankheiten bzw. Ausgaben für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. ).
Wenn der Bw. nun die Absetzung seiner Jahresbeiträge für den Besuch des Fitnesscenters einschließlich Sauna als außergewöhnliche Belastung beantragt, so kann diesem Begehren aus den nachstehend ausgeführten Gründen nicht entsprochen werden.
Bei Ausgaben für den Besuch eines Fitnesscenters handelt es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates um solche, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern in der Mehrzahl auch von Gesunden in der Absicht getätigt werden, ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. In einem Fitnesscenter ist in der Regel nichtärztliches Personal tätig.
Daher fordern Lehre und Rechtsprechung für die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Nachweis jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die durchgeführten Übungen unter Anleitung einer fachkundigen Person eindeutig die Bedeutung und Wirkung der therapeutischen Behandlung einer bestimmten Krankheit haben und die Wirkung der Sportausübung auf das Leiden geprüft werden kann (vgl. , und do. Zitate).
Im vorliegenden Fall konnte der Bw. diesen Nachweis nicht erbringen. Der vom Facharzt für Unfallchirurgie Dr. PM stammende fachärztliche Befund ist mit datiert. Das ist somit mehr als sieben Jahre nach Beginn der Selbstbehandlung durch den Bw., wie auch aus dem physiotherapeutischen Befund des KT hervorgeht.
Zum physiotherapeutischen Befund ist anzuführen, dass aus diesem ebenfalls keinerlei ärztliche Verordnung vor Beginn der Selbstbehandlung hervorgeht, sondern lediglich bestätigt wird, dass im Zeitraum März - April 2002 eine physiotherapeutische Behandlungsserie stattgefunden habe, welche vom behandelnden Arzt begleitet worden sei. Eine Aussage dahingehend, dass auch die Selbstbehandlung zu Hause unter ärztlicher bzw. unter fachkundiger Aufsicht getätigt wurde, lässt sich aus der Formulierung "in dieser Zeit wurde ein Trainingsprogramm für zu Hause zur weiteren Selbstbehandlung und ausführlich das Übungsprogramm besprochen und gezeigt" keinesfalls ableiten.
Auch der Bw. selbst führt ausdrücklich aus, dass er im Fitnesscenter alleine seine Übungen absolviert habe. Eine Durchführung der Übungen unter Anleitung einer fachkundigen Person liegt daher nicht vor. Damit übereinstimmend ist auch die vorgelegte Bestätigung des Fitness- und Wellnessclubs, die keinen Hinweis auf eine fachkundige Anleitung enthält.
Zum physiotherapeutischen Befund ist noch auszuführen, dass dieser ausschließlich von einem Trainingsprogramm für zu Hause spricht und ein Fitnesscenter in diesem physiotherapeutischen Befund keine Erwähnung findet.
Ein Indiz gegen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen stellt wohl auch der Umstand dar, dass kein Ersatz der Aufwendungen durch den Sozialversicherungsträger stattfand (Doralt, EStG, Kommentar, 15. Lieferung, Stand , § 34, Tz 78).
Für eine im Bereich höchstpersönlicher sportlicher Neigungen liegende Motivation des Bw., das Fitnesscenter zu besuchen, spricht auch der Umstand, dass der Bw. im Vorlageantrag ausgeführt hat, dass er das Training im Fitnessstudio auch als Ersatz für den von ihm intensiv durch 35 Jahre ausgeübten Tischtennissport aufgenommen habe. Der Bw. spricht in seinen Ausführungen im Vorlageantrag gar von einem ärztlich empfohlenen "in Schwung halten" seiner Muskeln durch kräftigende Übungen im Fitnessstudio, um "nicht gänzlich ohne körperliche Betätigung zu sein".
Weiters deutet der Umstand, dass der Bw. mit seinen Jahresbeiträgen auch ganzjährig die Berechtigung zum Besuch der Sauna im Fitness- und Wellnessclub "V" erworben hat, sicherlich in Richtung eines auf eine allgemeine Steigerung des Wohlbefindens gerichteten Aufenthaltes im Fitnesscenter. Auch in der bereits angeführten Bestätigung des Fitness- und Wellnessclubs wird auf die Benützung der Sauna durch den Bw. ausdrücklich hingewiesen.
Der Bw. bezieht sich in seinen Ausführungen im Vorlageantrag auf einen Fachartikel von Demal in der SWK, Heft Nr. 3 vom , S 59f., in welchem ausgeführt werde, dass bei Dauerbehinderungen die Verhinderung oder Verlangsamung eines fortschreitenden Krankheitsverlaufes schon als Erfolg zu qualifizieren sei und leitet daraus die Absetzbarkeit der in Streit stehenden Aufwendungen ab.
Für den Standpunkt des Bw. lässt sich aus der in diesem Fachartikel kommentierten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates indes nichts gewinnen. In der Berufungsentscheidung wird im Gegenteil dargestellt, dass die Beurteilung, was als außergewöhnlich gelte, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel unterliege. Was vor zwanzig Jahren noch als Luxus gegolten habe, sei heute vielfach durchaus alltäglich. Im Hinblick auf das heute in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein - Stichwort "Wellness" - könne es daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stünden, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen. Der Besuch eines Thermalbades, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen, ordne der Oberste Gerichtshof etwa im Hinblick auf das stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zu. Nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht würden, könnten den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und seien daher als Heilmittel zu qualifizieren. Aufwendungen, die im täglichen Leben üblich seien, würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. RV/0427-G/06, und do. Zitate).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht umfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf der konkreten Krankheit positiv auswirken kann ().
Aus der Sicht vorstehender Erwägungen mangelt es den zur Absetzung als außergewöhnliche Belastung beantragten Jahresbeiträgen für den Besuch des Fitnesscenters sowohl am Merkmal der Außergewöhnlichkeit wie auch am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Eine Berücksichtigung der vom Bw. geltend gemachten diesbezüglichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, ohne Berechnung eines Selbstbehaltes, kam nicht in Betracht.
Auf die anlässlich des Erörterungsgespräches angedachte Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen konnte bei der gegebenen Sachlage verzichtet werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Außergewöhnliche Belastung Fitnesscenter Fitnessstudio Fitness- und Wellnessclub Poliomyelitis Kinderlähmung Außergewöhnlichkeit Zwangsläufigkeit Heilbehandlung Behinderung ärztliche Verordnung Hilfsmittel Selbstbehalt |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | ARD 6206/11/2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at