Von Einkommensteuerbescheiden abgeleitete Anspruchszinsenbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke betreffend die Beschwerden des Klaus Maximilian R*****, *****Adresse*****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) in Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015, Steuernummer 38 269/5***** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 und 2015 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch dieser Bescheide bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerbescheid 2014
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Klaus Maximilian R***** einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, mit welchem die Einkommensteuer für dieses Jahr mit 7.2450,00 € festgesetzt wurde:
Die Begründung hierzu lautet:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Anspruchszinsenbescheid 2014
Ebenfalls mit Datum erlies das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 7.2450,00 € Anspruchszinsen von 210,76 € festgesetzt wurden:
Einkommensteuerbescheid 2015
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber dem Bf weiters einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, mit welchem die Einkommensteuer für dieses Jahr ebenfalls mit 7.2450,00 € festgesetzt wurde:
Auch hier lautet die Begründung:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Anspruchszinsenbescheid 2015
Ebenfalls mit Datum erlies das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2015, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 7.2450,00 € Anspruchszinsen von 93,05 € festgesetzt wurden:
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom :
Betrifft: Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2014 vom (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Die Schätzung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist offensichtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich betrugen meine Einkünfte im Kalenderjahr weniger als EUR 6.000,--.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Weiters beantrage ich gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 7.245,-- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2014
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014 vom :
Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Der der Berechnung zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid ist unrichtig und nicht rechtskräftig.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids durchzuführen.
Weiters beantrage ich gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 210,76 bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom :
Betrifft: Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid 2015 vom (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Die Schätzung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist offensichtlich unrichtig und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich betrugen meine Einkünfte im Kalenderjahr weniger als EUR 6.000,--.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Weiters beantrage ich gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 7.245,-- bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2015
Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2015 vom :
Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe hiermit binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
Begründung: Der der Berechnung zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid ist unrichtig und nicht rechtskräftig.
Ich beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids durchzuführen.
Weiters beantrage ich gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages in der Höhe von EUR 210,76 bis zur Erledigung der Beschwerde.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 (sowie 2016) als unbegründet abgewiesen:
Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Mit wurden sie mittels Mängelbehebungsauftrag—Bescheid aufgefordert, die in diesem Bescheid angeführten Mängel zu beheben.
Der Mangel die Erklärung, in welche Änderungen beantragt werden, wurde dahingehend behoben, dass sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf € 0,00 für die Jahre 2014-2016 fordern.
Es wurde auch im Mängelbehebungsauftrag festgehalten, dass die fehlende Begründung unter Vorlage der Steuererklärungen, der Gewinnermittlung 2014-2016, sowie der Beilage E 1c für die Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaftlichen Einkünfte nachzureichen ist.
Als Begründung der Beschwerden geben sie nur bekannt, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen in den streitgegenständlichen Jahren waren, legen dafür aber keine der geforderten Nachweise — Gewinnermittlungen der Jahre 2014-2016 vor.
Aus der Begründung allein, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen in den Jahren 2014—2016 sind und auch im Jahr 2017 sein werden, kann der Beschwerde mangels der erforderlichen Daten laut Erklärungsverpflichtung nicht stattgegeben werden.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Erstbescheiden erfolgte bereits mangels Vorlage der zur Vorlage verpflichtenden Erklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am zugestellt.
Beschwerdevorentscheidungen betreffend Anspruchszinsen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen:
Die Beschwerden waren abzuweisen, da die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide vom der Jahre 2014-2015 mit abgewiesen wurden.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am zugestellt.
Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 (sowie 2016):
Betrifft: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ... vom durch das Bundesfinanzgericht (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stellte hiermit binnen offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die angeführten Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorlageanträge betreffend Anspruchszinsen
Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerden gegen die Anpruchszinsenbescheide 2014 und 2015:
Betrifft: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2014 und 2015 vom durch das Bundesfinanzgericht (Steuernummer 269/5*****)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stellte hiermit binnen offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die angeführten Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt unter anderem die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen kam es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen laut § 184 BAO. Laut Mitteilung der Landwirtschaftskammer wurde 2014 der für die Pauschalierung maßgebliche Einheitswert von 150.000 überschritten. Im Jahr 2015 gibt es zudem eine Kontrollmitteilung betreffend eines Grundstücksverkaufes.
Beweismittel: vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme: Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen, da keine Gewinnermittlung vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass seine Ausgaben die Einnahmen übersteigen ohne dafür Beweismittel vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 205 BAO lautet:
Anspruchszinsen
§ 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
§ 295 BAO lautet:
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Sachverhalt
Der maßgebende Sachverhalt deckt sich mit der obigen Darstellung des Verfahrensganges.
Das Gericht sieht es somit als erwiesen an, dass das Finanzamt mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und einen solchen für das Jahr 2015, jeweils mit einer Abgabennachforderung von 7.2450,00 €, sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 7.2450,00 € Anspruchszinsen von 210,76 € festgesetzt wurden, und einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2015, wonach für eine Einkommensteuernachforderung von 7.2450,00 € Anspruchszinsen von 93,05, erlassen hat.
Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom nicht Folge.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist nicht strittig und ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln.
Beschwerdevorbringen
Der Bf wendet sich gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 und 2015 mit der Begründung, dass die diesen Bescheiden gemäß § 205 Abs. 1 BAO zugrunde liegenden Abgabenbescheide materiell unrichtig seien.
Bindung an den Stammabgabenbescheid
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt (vgl. ).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ).
Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. ; ; ).
Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. ).
Wegen der Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide könnten die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).
Anspruchszinsenbescheide sind - wie ausgeführt - an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. ; ; ; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35).
Beschwerden zeigen keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide auf
Die Beschwerden zeigen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide auf.
Diese Anspruchszinsenbescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig, da ihnen die jeweiligen Einkommensteuervorschreibungen als Stammabgabenbescheide zugrunde liegen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Hinweis
Die Entscheidung betreffend die Stammabgabenbescheide (und die weiteren vom Finanzamt vorgelegten angefochtenen Bescheide) erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105988.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at