Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2010, RV/2254-W/09

Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Edith WURNIG, Sachwalterin, 1020 Wien, Taborstr. 46a/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab Februar 2008, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Zurückweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab Februar 2008 zu Recht ergangen ist.

Der Vater (D) von Herrn A hat bis inkl. Jänner 2008 die Familienbeihilfe bezogen.

Für den Zeitraum ab Februar 2008 stellte der minderjährige Bw. am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, der vom Finanzamt am abgewiesen wurde.

Am stellte der nunmehr volljährige Bw. erneut einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, welche ebenfalls vom Finanzamt am abgewiesen wurden.

Da seit für den Bw. eine Sachwalterschaft begründet wurde, wurden seitens der Sachwalterschaft erneut Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe bzw. des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gestellt, die schließlich vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass darüber bereits am rechtskräftig entschieden worden sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung bzw. in dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag, führt die Sachwalterin insbesondere aus, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geschäftsfähig gewesen sei.

In ihrer Stellungnahme vom zum Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz führt die Sachwalterin ergänzend aus:

  • Im November 2007 sei Herr A vom Lhof in E auf Grund einer Bewilligung des FSW/Behindertenhilfe in eine Wohngemeinschaft vom Verein B Sgasse übersiedelt. Dieser bezahle lediglich einen Zuschuss zu den Kosten der Wohnunterbringung. Weitere Kosten seien vom Betroffenen selbst zu tragen.

  • Die vollbetreute Wohnform decke jedoch lediglich die Kosten des Wohnens, Essens und der Betreuung ab.Nicht gedeckt und daher vom Betroffenen selbst zu bezahlen seien:Haushaltsbeitrag (ca. 200 €)Bekleidung (65 € monatl.)Hygieneartikel (20 €)Zigaretten (100 €)öffentl. Verkehrsmittel (16 €)Telefon (20 €)Psychotherapie (80 €)Urlaub (70 €) undSonstiges (20 € f. Gebühren, Versicherungen etc.)

  • Mit Erreichen der Volljährigkeit sei Herr A in die Zuständigkeit der MA 40 gefallen.Ab diesem Zeitpunkt habe Herr A prinzipiell Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gehabt, in seinem Falle Dauerleistungen, die jedoch während einer vollbetreuten Wohnform ruhten, es komme lediglich ein "Taschengeld" i.H.v. 123 € monatlich zur Auszahlung.

  • Am sei mit Hilfe der Betreuer ein Antrag auf Gewährung von Pflegegeld gestellt worden, dem mit Bescheid vom rückwirkend ab stattgegeben worden sei (= Pflegegeldstufe 1).In diesem Bescheid sei bereits davon ausgegangen worden, dass Herr A erhöhte FB beziehen werde. Demnach bekomme er auch nur 88,30 € ausbezahlt.

  • Anfang September 2008 sei Herr A in eine ambulant betreute Wohnung übersiedelt.

  • Seit beziehe Herr A eine Dauerleistung der MA 40.

  • Dass die Berufung gegen den abweisenden Bescheid nicht fristgerecht eingebracht worden sei und auch die Begründung sachlich unrichtig sei, sei daran gelegen, dass Herr A zu keinem Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei und der Gerichtsbeschluss für die Bestellung eines Sachwalters für die Angelegenheiten "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden" vom mit Datum vom zugestellt worden sei.

  • Da Herr A aufgrund seiner Erkrankung einen erhöhten Lebensbedarf habe, habe der beengte finanzielle Rahmen in den letzten Monaten einen enormen Druck für ihn dargestellt, der nicht zuletzt auch zu einer massiven Verschlechterung seiner Lebenssituation beigetragen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:

Folgende Schriftsätze wurden vom Bw. selbst bzw. in dessen Namen eingebracht oder von einem Amt eingebracht bzw. vom Finanzamt an den Bw. gerichtet (FA=Finanzamt, FB=Familienbeihilfe, BVE=Berufungsvorentscheidung):


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Datum:
Schriftsatz von:
Gegenstand:
A
Der Antragsteller, wohnhaft bei B (Verein für Integration und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung) in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft in Wien, Sgasse., stellt selbst einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (lt. Beih1).
FA-Vorhalt zum Antrag vom
abverlangt wurden: Einkommensnachweis, Ausgabenaufstellung, Tätigkeitsnachweis etc.
Bestätigung des Vereins B
Die Kosten für die vollbetreute Wohngemeinschaft betragen monatlich 2.852,76 € (inkl. 10 % USt) und werden zur Gänze vom Fonds Soziales Wien übernommen.
Schreiben Soziales Wien
Der Fonds Soziales Wien leistet seit den Zuschuss zu den Kosten der Wohnunterbringung. Da Herr A kein Pflegegeld und kein sonstiges Einkommen bezieht, erhält Herr A vom Fonds Soziales Wien noch zusätzlich ein monatliches "Taschengeld" i.H.v. 123,25 €.
Der DSA B (Bezugsbetreuer von A) übermittelt dem Finanzamt "Ergänzungen zum Antrag auf FB"
Ausgabenbedarf: 340 € Taschengeld (Fonds Soziales Wien): 123,25 € T.geld (Jugend am Werk): 27 € Kein Unterhalt von den Kindeseltern. Keine Übernachtungen bei den Kindeseltern.
FA-Abweisungsbescheid betr. FB ab 2/2008 zu Antrag v. mit Bescheidadressat: Herrn ASgasse. Wien
Die Abweisung erfolgte unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 FLAG.
Der DSA B (Bezugsbetreuer von A) unterfertigt die Berufung von Herrn A gegen den Abweisungsbescheid v. .
Herr A sei lt. Arztbrief vom psychisch krank und habe einen dringenden Geldbedarf. Auch ein Sachwalterschafts-verfahren laufe bereits.
A
Der Antragsteller stelle erneut einen Antrag auf Gewährung der FB (lt. Beih1)
A
Der Antragsteller stelle auch einen Antrag auf Gewährung der erhöhten FB (lt. Beih3)
Bestellung eines Sachwalters für Herrn A (lt. Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom )
Das Finanzamt erlässt einen Abweisungsbescheid betr. erhöhte FB ab 2/2008 (zu Antrag v. ) Bescheidadressat: Herrn A Sgasse. Wien
Da kein Anspruch auf FB bestehe, stehe auch keine erhöhte FB zu.
Das Finanzamt erlässt einen Zurückweisungsbescheid betr. Berufung v. Bescheidadressat: Herrn ASgasseWien
Die Berufung sei nicht fristgerecht eingebracht worden, die Frist sei bereits am abgelaufen.
Herr A, vertreten durch seine Sachwalterin C, stellt einen Antrag auf Gewährung der FB ab 2/08 .
FB (lt. Beih1) ab 2/08
Herr A, vertreten durch seine Sachwalterin C, stellt einen Antrag auf Gewährung der erhöhten FB ab 7/03 .
FB (lt. Beih3) ab 7/03
Das Finanzamt erlässt einen Zurückweisungsbescheid betr. FB + erhöhte FB ab 2/2008 zum Antrag vom . Bescheidadressat: Herrn Az.Hd. Frau CTstr. Wien
Der FB-Anspruch sei bereits Gegenstand im Berufungsverfahren v. gewesen.
Die Sachwalterin erhebt Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid v. .
Begründung: Herr A sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geschäftsfähig gewesen. Die Geldaushilfe der MA 40 betrage 420 € monatlich. Die Ausgaben würden ca. 700 € betragen. Seit wohne Herr A in einer vom Verein GIN ambulant betreuten Wohnung.
Ergänzungsschreiben der Sachwalterin C
Herr A sei am noch nicht volljährig gewesen. Im Oktober 2007 bzw. März 2008 sei eine Anregung auf Bestellung eines Sachwalters beim Bezirksgericht Donaustadt eingebracht worden.
Das Finanzamt erlässt eine abweisende Berufungsvorentscheidung zur Berufung vom . Bescheidadressat: Herrn Az.Hd. Frau CTstr. Wien
Begründung: Dem Finanzamt seien keine Nachweise vorgelegt worden, dass Herr A zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht geschäftsfähig gewesen wäre. Die Abweisungsbescheide vom und sowie der Zurückweisungsbescheid vom seien somit rechtskräftig zugestellt worden.
Die Sachwalterin C stellt einen Vorlageantrag zur Berufung v. .
Verwiesen wird auf das Schreiben v. .
Stellungnahme der Sachwalterin C
siehe obige Ausführungen

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 77 Abs. 1 BAO lautet: Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

§ 78 Abs. 1 BAO lautet: Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren begetreten ist (§§ 257 bis 259 BAO) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) gestellt hat.

§ 79 BAO lautet: Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im gegenständlichen Fall gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung, dass über die Anträge vom , und bis dato noch nicht rechtswirksam entschieden wurde.

a) Antrag vom :

Bereits dem Antrag vom ist zu entnehmen, dass der Antragsteller (= A) bei B, einem Verein für Integration und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft wohnhaft war. Den vorgelegten Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass der Bw. bereits seit dem 10. Lebensjahr psychisch auffällig war und im Jahre 2007 Schizophrenie, hyperkinetische Störungen und Minderbegabung diagnostiziert wurde (siehe Schriftsatz vom von E).

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Auch bereits vor der Sachwalterbestellung ist bei geistiger Behinderung (lt. Gutachten vom ab mindestens eingetreten), die auch bloß zeitweise sein kann, die Handlungsfähigkeit nicht gegeben (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz 17 zu § 79).

Demnach verneint die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Vorliegen der Rechts- und Handlungsfähigkeit gem. § 79 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung am .

Das bedeutet, dass der Abweisungsbescheid vom zu Handen des gesetzlichen Vertreters hätte ergehen müssen und nicht direkt an den Bw. zugestellt hätte weden dürfen.

Da Bescheidzustellungen an Prozessunfähige unwirksam sind (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz 19 zu § 79), handelt es sich somit bei dem Abweisungsbescheid vom um einen Nichtbescheid.

b) Anträge vom :

Auch den Anträgen vom ist zu entnehmen, dass der Antragsteller (= A) bei B, einem Verein für Integration und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft wohnhaft war. Den vorgelegten Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass der Bw. bereits seit dem 10. Lebensjahr psychisch auffällig war und im Jahre 2007 Schizophrenie, hyperkinetische Störungen und Minderbegabung diagnostiziert wurde (siehe Schriftsatz vom von E).

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Ein Eigenberechtigter (Volljähriger) verliert insoweit seine Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit), als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht. Auch bereits vor der Sachwalterbestellung ist bei geistiger Behinderung (lt. Gutachten vom ab mindestens eingetreten), die auch bloß zeitweise sein kann, die Handlungsfähigkeit nicht gegeben (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz 17 zu § 79).

Demnach verneint die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Vorliegen der Rechts- und Handlungsfähigkeit gem. § 79 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung am . Darüber hinaus bestand für den Bw. seit eine Sachwalterschaft.

Das bedeutet, dass auch der Abweisungsbescheid vom zu Handen des gesetzlichen Vertreters (Sachwalterin Frau C) hätte ergehen müssen und nicht direkt an den Bw. zugestellt hätte weden dürfen.

Da Bescheidzustellungen an Prozessunfähige unwirksam sind (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz 19 zu § 79), handelt es sich somit bei dem Abweisungsbescheid vom ebenfalls um einen Nichtbescheid.

Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl., Tz 4 zu § 92).

Da somit noch keine rechtsgültigen Bescheide ergangen sind und über die o.a. Anträge noch nicht entschieden wurde, durften die Anträge nicht wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisungsbescheid
Aufhebung
Familienbeihilfe
Sachwalter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at