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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.03.2006, RV/1070-L/04

Fortbildungskosten eines Verkaufsleiters im Getränkefachgroßhandel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1070-L/04-RS1
Die Kosten des Besuches eines Diplomlehrganges zum Weinakademiker stellen für einen Verkaufsleiter eines Getränkefachgroßhandels Fortbildungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.K, vertreten durch Treuhand-Union WT und Stb-GmbH, 5020 Salzburg, Felix-Dahn-Strasse 1a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von bisher Euro 43,02 auf Euro 763,86 erhöht wird.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungsjahr 2001 Verkaufsleiter bei der H-GmbH, einem Getränkefachgroßhandel.

Der Bw. begehrte für das Kalenderjahr 2001 neben der Berücksichtigung erhöhter Sonder-ausgaben auch die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten in einem Betrag von ATS 70.484,65.

Die beantragten Werbungskosten setzten sich aus folgenden Positionen zusammen:


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Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
1. Arbeitsmittel: Computeraufwendungen
Afa für zweites Jahr
1.748,75
2. Fortbildung
Weinakademikerschule, R
20011023
18.800,00
20011115-17 Do-Sa Weinakademie R
Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
3. Fachbücher
Priewe, Wein, die neue Welt
kein Datum
350,00
Abo Vinaria
kein Datum
350,00
Wein Wörterbuch
20010216
255,00
Alles über Wein
20010217
120,00
Conrad Seidl Bier
20010511
285,00
Atlas der österr.Weine
20010511
650,00
Wein Spectator
20010612
112,00
Unser Wein
20010618
198,00
Weinguide 2001/2002
20010711
180,00
Weinglossar
20010906
295,90
Wein erkennen & ge
20010906
218,00
Falstaff Abo
20011023
410,00
Falstaff Rotweinguide
20011202
106,00
Decanter
20011218
86,00
Summe
3.615,90
Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
4. Studienreisen etc.
20010404-06 Mi-Fr Studienreise V
3.900,00
20010425 Mi Sauvignon Blanc Verkostung
400,00
20010621-22 Do-Fr Weinreise Steiermark
2.500,00
20010917 Mo Weinverkostung Toskana
450,00
Weinseminar Burgenland
20011010
2.700,00
Summe
9.950,00
Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
5. Mitgliedsbeiträge
So
1.200,00
Forum Personal Beitrag 2001
400,00
Summe
1.600,00
Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
5. Tagesgelder
1159 Stunden lt.Liste x ATS 30,00
34.770,00

Vom Bw. wurden zu den Werbungskosten die entsprechenden Einzahlungsbelege uä. in Kopie vorgelegt, ebenso eine Zusammenstellung aller Werbungskosten.

Das Finanzamt anerkannte im Erstbescheid für das Jahr 2001 nur die Kosten der Abschreibung für den Computer und den Forum Personal Beitrag 2001 in Höhe von zusammen ATS 2.148,75, gerundet ATS 2.149,00. Alle Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen, die Fachbücher und die Studienseminare wurden nicht anerkannt, da die Bildungsmaßnahmen inhaltlich von allgemeinem Interesse gewesen seien oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten. Es sei bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Mehraufwendungen für eine Verpflegung im Außendienst außerhalb des Dienstortes seien zufolge der dienstvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber durch ein zur Spesenabdeckung vereinbartes jährliches Budget abgegolten gewesen bzw. sei es zum allgemeinen Spesenersatz durch den Dienstgeber gekommen, wenn keine nachweisbaren Spesenbelege angefallen sind.

In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. Folgendes eingewendet:

Zum Verpflegungsmehraufwand: Es gehöre - wie auch bereits aus der Veranlagung 2000 bekannt - zur Tätigkeit des Bw. als Bereichsleiter im Außendienst Kundenbesuche durchzuführen. Laut Vereinbarung mit dem Dienstgeber werden ihm für die Außendiensttätigkeiten entweder die Reisekosten in der Form von Diäten ersetzt, oder der Bw. könne Spesenrechnungen für Einladungen als Ersatz beim Arbeitgeber einreichen. Aus der Tatsache heraus, dass der Arbeitgeber entweder die angefallenen Diäten des Bw. ersetzt oder die eingereichten Spesenbelege abrechnet, lässt sich nicht ableiten, dass im zweiten Fall kein Verpflegungsmehraufwand für den Bw. entstanden sei. Bei den Spesenersätzen handle es sich vielmehr um durchlaufende Gelder im Sinne des § 26 Abs. 2 EStG. Es sei lediglich die betriebsinterne Regelung die vorsehe, dass dem Bw. im Fall der Einreichung solcher Spesenabrechnungen keine Diäten mehr gewährt werden. Es sei verfehlt daraus abzuleiten, dass dem Bw. in diesem Fall keine Verpflegungsmehraufwendungen entstehen könnten. Es werde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2000 vom Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen gewährt wurden, sodass man davon ausgehen müsse, dass diese schlüssig nachgewiesen wurden. Da sich im Jahr 2001 die Verhältnisse hinsichtlich dieser Verpflegungsmehraufwendungen nicht geändert haben, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde nun für 2001 keinerlei Verpflegungsaufwendungen mehr anerkennt. Es werde die volle Anerkennung der Tagesgelder für 2001 beantragt.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen: Die Ausführungen in der Bescheidbegründung, dass die Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen bezüglich der Ausbildung zum Weinakademiker nicht als Werbungskosten absetzbar seien, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien § 16 Rz 358 ff. Es handle sich hier um eine spezifische berufliche Ausbildungsmaßnahme und nicht um Kosten der privaten Lebensführung. Es liege ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit vor, sodass eine berufliche Notwendigkeit nicht zu prüfen sei.

Das Finanzamt richtete im Dezember 2003 ein Auskunftsersuchen an den Dienstgeber des Berufungswerbers. Vorgelegt wurden Kopien des Dienstvertrages, der Reisekostenabrechnungen, der Urlaubskartei und Informationen zum PKW. Weiters war aus den Unterlagen ersichtlich, dass für die Weinreise zur V vom 04.-06.2001 vom Dienstgeber ein Ersatz in Höhe von ATS 4.000,00 geleistet wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es seien keine Unterlagen hervorgekommen, die eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigen würden. Weiters bestehe für die Ausbildung zum Weinakademiker kein Veranlassungszusammenhang zum Tätigkeitsprofil und es seien vom Dienstgeber keine Ersätze für die Kurskosten geleistet worden.

Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte eine mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom zog der Steuerberater den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen, der diversen Telefonate mit dem Bw., mit dem Steuerberater Herrn Mag.Reichl und der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Interneterhebungen zu den einzelnen Positionen der Werbungskosten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bw. war im Jahr 2001 Verkaufsleiter bei einem Getränkefachgroßhandel. Laut Schreiben des Dienstgebers des Bw. wurden sämtliche Getränke vertrieben. Der Bw. beschrieb in der Berufung glaubhaft, dass er bei seinem Dienstgeber neben Bier und alkoholfreien Getränken auch für den gesamten Einkauf und für den Aufbau einer eigenen Weinabteilung zuständig war. Der Kundenkreis umfasste neben dem Getränkeeinzelhandel auch die Gastronomie.

Der Bw. ist seit 1993 Diplomsommelier. Als weiterführende Fortbildung auf dem Gebiet des Weines wird von der Weinakademie in R im Burgenland eine als Lehrgang geführte Weiterbildung zum Weinakademiker angeboten. Für den Besuch des Diplomlehrganges zum Weinakademiker kann im Internet unter www.weinakademie.at der aktuelle Lehrplan abgefragt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Lehrgang 2001 im Wesentlichen dieselben Inhalte hatte. Diesen Lehrgang hat der Bw. im Jahr 2001 begonnen (Kurskosten 2001 von ATS 18.800,00) und laut seinen Angaben im Jahr 2003 den Abschluss zum Weinakademiker gemacht. Der Besuch der Weinakademie vom 15. - in R erfolgte Donnerstag und Freitag in der normalen Dienstzeit des Bw., da zu diesem Termin auf der Urlaubskartei kein Urlaub eingetragen ist. Der Verpflegungs- und Nächtigungsaufwand in R wurde vom Dienstgeber getragen.

Aus der Art und dem Inhalt der im Jahr 2001 beantragten Werbungskosten ist ersichtlich, dass der Bw. sich auch durch den Kauf von Büchern und Zeitschriften über Wein und durch den Besuch von diversen Weinverkostungen und Weinseminaren intensiv mit diesem Fachgebiet beschäftigt hat.

Auf Grund der steuerlichen Begriffsdefinitionen zu Fortbildungen und nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung - siehe weiter unten in der Begründung - kann nur ein Teil der erworbenen Weinliteratur gerade noch dem Begriff Fachliteratur zugeordnet werden, während ein Teil der Weinliteratur und die Kosten für die Weinverkostungen und Weinseminare nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung darstellen oder wie die Weinreise V vom Dienstgeber sowieso ersetzt wurden.

Der Bw. hatte für Reisekosten bei seiner Außendiensttätigkeit zwecks der Kundenbesuche vom Dienstgeber ein Spesenbudget zur Verfügung. Der Ersatz dieser Kosten erfolgte in den monatlichen Reisekostenabrechnungen des Bw. an die Firma. Tagesgelder in der Höhe von ATS 30,00 pro Stunde wurden vom Dienstgeber nur dann gewährt, wenn die Reisedauer über drei Stunden lag und die Entfernung mindestens 25 km vom Dienstort G betrug und wenn keine Kundenbesuchsspesen angefallen waren. Die vom Bw. zusätzlich bei den Werbungskosten geltend gemachten Tagesgelder für seine Reisetage können - wie weiter unten ausgeführt - mangels Vorliegen von Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,

2)Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, wird eine Kommentarmeinung (Werner/Schuck, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:

"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen oder beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen."

Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Solche Aufwendungen oder Ausgaben sind zur Gänze nicht abzugsfähig, da ein Aufteilungsverbot besteht.

Ad. 1. Arbeitsmittel

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung). Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 (Absetzung für Abnutzungen und für Substanzverringerung) anzuwenden.

Die Absetzung für Abnutzung für den Computer ist nach Abzug eines Privatanteils nicht strittig und stellt Werbungskosten dar.

Ad. 2. Fortbildung

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Die Fortbildung dient der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf bzw. um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können (). Eine Ausbildung dient hingegen der Erlangung von Kenntnissen, die eine (mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Verbindung stehende) neue Berufsausübung ermöglichen.

Laut Internetabfrage vom unter www.weinakademie.at bietet die Weinakademie in R eine fachlich fundierte Aus- und Weiterbildung auf dem Sektor des Weinwissens und der Weinkultur. Insbesondere ist das Diploma in Wines and Spirits die gefragteste Qualifikation im internationalen Weinhandel und als solche auch die empfohlene Vorstufe zum elitären Master of Wine (MV). Erfolgreichen Absolventen kann der Titel Weinakademiker verliehen werden.

Für den Bw. als Verkaufsleiter eines Getränkefachgroßhandels stellt der Besuch eines Diplomlehrganges zum Weinakademiker eine Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Sparte Wein dar. Wie sonst soll sich ein Verkaufsleiter für Getränke, der bereits eine Diplomsommelierausbildung hat, im Weinhandel fortbilden? Profunde Kenntnisse der Weinbewirtschaftung und Weinvermarktung dienen der Berufsausübung des Bw. als Verkaufsleiter und können im gegenständlichen Sachverhalt nicht unter den Begriff einer nichtabzugsfähigen neuen Ausbildung subsumiert werden.

Die Kosten des Besuches eines Diplomlehrganges zum Weinakademiker stellen für einen Verkaufsleiter eines Getränkefachgroßhandels Fortbildungskosten dar.

Ad. 3. Fachbücher, Fachliteratur

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten die Fachbücher und Fachliteratur entweder unter dem Gesichtspunkt als Arbeitsmittel oder unter den Voraussetzungen der Fortbildungkosten zu überprüfen.

Bücher oder Fachzeitschriften können nur dann Arbeitsmittel sein, wenn ihr Inhalt ausschließlich fachspezifischer oder wissenschaftlicher Natur ist. Dies liegt hier nicht vor.

Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung stehen, können als Werbungskosten absetzbar sein. Es ist aus dem Inhalt der Druckwerke festzustellen, ob sie dem Begriff der Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen steht, oder der allgemeinen Literatur zuzuordnen ist. Laut beispielhafter Abfrage unter www.amazon.at (z.B. Seidl: Bier) oder bei den einzelnen Weinzeitschriften handelt es sich teilweise um Inhalte, die beim Thema Wein auch für den Durchschnittsbürger allgemein interessante Inhalte vermitteln.

Hier im speziellen Fall befinden sich in der Literaturliste des Bw. im Jahr 2001 jedoch auch die unten gelisteten Bücher und z.B. englischen Weinzeitschriften bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur Fortbildung des Bw. in Hinblick auf eine umfassendere und speziellere Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Weines - als für einen durchschnittlichen Weinliebhaber notwendig - beigetragen haben und deshalb auch für den Beruf des Bw. von Nutzen waren.


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Bankbelege etc.
Beträge in ATS
Beträge in ATS
3. Fachbücher, Fachliteratur
Priewe, Wein, die neue Welt
kein Datum
350,00
Abo Vinaria, für diverse Einzelhefte
kein Datum
175,00
Wein Wörterbuch
20010216
255,00
Atlas der österr.Weine
20010511
650,00
Wein Spectator (englisch)
20010612
112,00
Falstaff Abo, für diverse Einzelhefte
20011023
205,00
Decanter (englisch)
20011218
86,00
Summe
1.833,00

Unter Berücksichtigung des Gastronomiebezuges im Beruf des Bw. können als äußerste Grenze hier auch einige Einzelhefte von Falstaff und Vinaria mit besonders wichtigen Weininformationen anerkannt werden, obwohl diese Zeitschriften auch allgemein interessante Themen abhandeln. Der Betrag für die Einzelhefte wurde geschätzt.

Die übrigen Literaturpositionen stellen keine Werbungskosten dar und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988.

Ad. 4. Studienreisen (hier: Weinverkostungen, Weinreisen und Weinseminare)

Fast alle Weinverkostungen und Weinreisen wurden durch den So veranstaltet. Beispielhaft wurde am unter www.o-so.at eine Weinverkostung "Schätze aus Süditalien" vom Februar 2006 abgefragt. An dieser Abendveranstaltung in einem Gasthof konnten zu einem höheren Preis auch Nichtmitglieder teilnehmen. Die Verkostung der Weine war mit einer Stärkung durch Antipasti und einem feinen Schmorbraten angepriesen. Hier wird klar ersichtlich, dass solche Veranstaltungen auch einem allgemein interessierten Publikum offen stehen und ein gesellschaftliches Ereignis mit Abendessen darstellen.

Da die Kenntnisse zum Thema Wein einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre und privaten Genusssphäre aufweisen, liegen auch für Weinhändler, Weinspezialisten, Weinliebhaber und Weinkenner hinsichtlich solcher Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne der Aufzählungen in § 20 EStG 1988 vor, die unter das Aufteilungsverbot fallen. Es reicht bei diesen Aufwendungen betreffend die Weinverkostungen nicht aus, dass sie durchaus auch dem Beruf förderlich sein können.

Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen haben sich in Judikatur und Literatur für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienreisen oder Studienveranstaltungen folgende typisierende Kriterien herausgebildet (vgl. Einkommensteuerhandbuch, Quantschnigg-Schuch, § 16, Tz 102 und die dort zitierte Judikatur; ), die auch auf Weinreisen etc. Anwendung finden:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer oder auf Familienangehörige entbehren.

4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ().

Die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Weinreise als Fortbildungsreise läge also nur dann vor, wenn die Reise die oa. Voraussetzungen erfüllt und damit ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diese nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung ist durch das Anlegen eines strengen Maßstabes festzustellen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll damit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Diese vordem genannten Voraussetzungen werden bei den hier vorliegenden Weinreisen und Verkostungen aber nicht erfüllt.

Weinverkostungen, Weinreisen und Weinseminare führen nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn sie alle Voraussetzungen, die von der Judikatur und Literatur für Studienreisen aufgestellt wurden, erfüllen.

Hingewiesen wird auch darauf, dass Veranstaltungen mit Mischprogramm ebenfalls im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Ad. 5. Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft im So und beim Forum Personal der Universität Linz fallen als Ausgaben unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988, da die den Vereinsmitgliedern daraus zukommenden Informationen und die Veranstaltungen und die Kontakte durchaus dem Beruf förderlich sind.

Ad. 6. Tagesgelder

Gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 26 Z 4 b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 ATS pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.

Gemäß § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit. c). Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( Zl. 92/15/0225).

Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( ; vgl. Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegen.

Das Entstehen von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen ( üblichen ) Verpflegungsaufwendungen ( ). Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, die Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen oä. einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 setzt daher voraus, dass durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen.

Auf Grund der im Sachverhalt dargestellten dienstvertraglichen Regelungen des Bw. mit dem Arbeitgeber kam es im Jahr 2001 zu keinen nicht vom Arbeitgeber ersetzten Verpflegungsmehraufwendungen bei den Reisen des Berufungswerbers.

Aus all den angeführten Gründen sind beim Bw. im Jahr 2001 folgende Werbungskosten abzugsfähig:


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Beträge in ATS
Arbeitsmittel: Computeraufwendungen
1.748,75
Fortbildung: Weinakademiker
18.800,00
Fachbücher, Fachliteratur
1.833,00
Mitgliedsbeiträge
1.600,00
Summe Werbungskosten 2001
23.981,75
Summe Werbungskosten 2001 gerundet
23.982,00

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Eine Ausfertigung ergeht auch an:

Finanzamt Grieskirchen Wels (FA 54) zu StNr. 000 (F), vorher FA 44 StNr. 0000

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildungskosten
Weinakademie
Weinverkostungen
Weinreisen
Weinseminare
Verpflegungsmehraufwendungen
Fachliteratur
Mitgliedsbeiträge
Verkaufsleiter
Getränkefachgroßhandel
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 231

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at