Zurückweisung des Vorlageantrages, weil BVE nicht rechtswirksam erlassen wurde
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Miterledigte GZ: |
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RV/0346-S/11 |
RV/0347-S/11 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Vorlageanträge der Dr. Rechtsanwältin als MV im Konkurs GmbH, Adr., vertreten durch Dr. Andreas Ceconi, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Umsatzsteuer 2009, Festsetzung von Umsatzsteuer für 03-09/2010 sowie Verspätungszuschlag 03-09/2010 entschieden:
Die Vorlageanträge werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen der GmbH wurde am der Konkurs eröffnet und Frau Dr. Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt. Nach Abhaltung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt im November 2010 an die Masseverwalterin adressierte Bescheide, gegen die Berufung erhoben wurde. Diese Berufungen wurden vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und die BVE adressiert an "GmbH, zH. Dr. Rechtsanwältin". Die darauf folgenden Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
1.) Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung:
Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (Ritz, BAO4 § 97 Tz. 1). Bescheidadressat während eines Konkursverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Masseverwalter. Er tritt auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners, sodass Abgaben während eines Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen sind. Eine an die Gemeinschuldnerin zH Frau Masseverwalterin adressierte Erledigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an die Masseverwalterin gerichtet (siehe etwa ). Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde damit nicht wirksam.
2.) Zulässigkeit des Vorlageantrages:
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt nach § 276 Abs. 4 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (). Die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276 Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind deshalb ohne rechtliche Wirkung und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; Ritz, BAO4, § 273 Tz 24, § 276 Tz 26).
Im konkreten Fall ist mangels Bekanntgabe an den richtigen Bescheidadressaten (siehe oben) über die streitgegenständlichen Berufungen noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen. Die Vorlageanträge vom waren daher zurückzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at