Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.11.2011, RV/0905-L/11

Import eines gebrauchten PKW, der zu mindestens 10 % tatsächlich unternehmerisch genutzt wird, löst Erwerbsteuerpflicht aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat von einem deutschen Autohändler einen gebrauchten PKW gekauft, persönlich nach Österreich gebracht und (nach seine eigenen Angaben) zu 75% betrieblich genutzt. Das Finanzamt hat diesen Vorgang als innergemeinschaftlichen Erwerb beurteilt und entsprechend besteuert.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 eine Lieferung dort als ausgeführt gilt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Da der Berufungswerber das Fahrzeug in Deutschland erworben und abgeholt habe, unterliege dieser Erwerb der deutschen Umsatzsteuer. Demnach habe der deutsche Händler auch 16% deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Da gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 die Anschaffung von PKW's als nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, habe für diesen Erwerb die UID-Nummer nicht bekanntgegeben werden dürfen.

Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber noch aus, dass in der mit der Ungültigkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 begründeten Berufungsvorentscheidung außer Acht gelassen wurde, dass sich die Berufung auf § 3 Abs. 7 UStG 1994 stützt. Abschließend wies der Berufungswerber noch darauf hin, dass er die deutsche Umsatzsteuer im Zuge des Vorsteuererstattungsverfahrens von Deutschland nicht rückgefordert habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

In der Berufung wird zutreffend ausgeführt, dass der Leistungsort nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Deutschland liegt. Damit ist jedoch für den Berufungsstandpunkt nichts gewonnen.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ua. dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird.

Nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 gelten Lieferungen, die zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen, als für das Unternehmen ausgeführt. Davon ausgenommen gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ua. die Anschaffung von PKW's als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt aber § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Da somit die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht greift, kommt es darauf an, ob der PKW tatsächlich zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Es liegt daher ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Auf Ruppe, UStG 19943, Art. 12 Tz 12 wird hingewiesen.

Hinweis:

Nach dem System der Mehrwertsteuerrichtlinie wäre die Lieferung des deutschen Autohändlers an den Berufungswerber steuerfrei. Ob bzw. inwieweit die formalen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder nachgereicht werden können, haben die deutschen Steuerbehörden zu entscheiden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darf die sich aufgrund des Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 ergebende Steuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at