Pendlerpauschale und pauschale Werbungskosten eines Vertreters
Rechtssätze
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RV/0656-G/05-RS1 | Beim Vertreter (Außendienstmitarbeiter) stellen die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen, wenn die Strecke jeweils überwiegend im Jahr zurückgelegt wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 mit dem Formular L1 unter der Kennzahl 718 das Pendlerpauschale in Höhe von 2.056,50 €.
Im Vorhalteverfahren vom wurde dem Berufungswerber der Pendlerpauschalenantrag (L34) mit dem Ersuchen zugesandt, diesen vollständig ausgefüllt retour zu senden. Der Berufungswerber kam dem Ersuchen am nach und beantrage unter Punkt 2 die kürzeste Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit 88 Kilometer.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2004, wobei das Pendlerpauschale mit folgender Begründung nicht berücksichtigt wurde: Nachdem Sie die Vertreterpauschalierung in Anspruch nehmen, und ein Firmenauto benutzen, ist daneben die Gewährung weiterer Werbungskosten (Pendlerpauschale) nicht möglich.
Der Bw erhob mit Eingabe vom gegen oa. Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und legte einen Auszug der Wirtschaftskammer zu den Werbungskosten vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass einem Vertreter, der nur fallweise zu seinem Arbeitgeber fährt, kein Pendlerpauschale zusteht, weil von überwiegenden Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht gesprochen werden kann.
Der Berufungswerber brachte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz ein und führte als Begründung Folgendes aus:
Vor einigen Tagen habe ich Ihren Bescheid erhalten, wo meine Berufung vom als unbegründet abgewiesen wird.Ich beantrage innerhalb offener Frist die Vorlage meiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und füge ergänzend hinzu:In der 25. Kalenderwoche habe ich persönlich bei Ihnen vorgesprochen und den Sachverhalt geschildert. Daraufhin wurde mir in Ihrem Amt mitgeteilt, dass meiner Berufung statt gegeben wird und ich mit einer Aufrollung und einem weiteren Guthaben von ca. EURO 700,00 (!) rechnen kann.Nun wurde die Berufung dennoch abgewiesen.Aus diesem Grund halte ich nochmals und schriftlich fest:Von meinem Dienstgeber habe ich einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, für den ich vollen Sachbehalt (mit 50 % Privatkostenanteil) bezahle. Mein Dienstort ist die Betriebsstätte Rosental bei Köflach.Sie verweisen darauf, dass ich im Lohnzahlungszeitraum nur fallweise! zum Arbeitgeber fahre und daher nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gesprochen werden kann.Ich weise jedoch abermals vehement darauf hin, dass ich täglich morgens zur Betriebsstätte nach Köflach fahre, da ich für den Fuhrpark und das Personal verantwortlich bin und tägliche Kontrollen und Routeneinteilungen notwendig und von unserer Geschäftsführung angeordnet sind. An den meisten Tagen führt mein Weg noch einige Male mehr zum Betrieb.Ich bin sehr verwundert, dass Sie cirka 13 Wochen nach unserem persönlichen Gespräch eine andere Meinung vertreten. Sehr gerne können Sie auch eine diesbezügliche Auskunft bei meinem Dienstgeber einholen, der meine Arbeitsaufgaben und Abläufe bestätigen kann.Aufgrund dieses Sachverhaltes wiederhole ich meinen in der Berufung vom gestellten Antrag um Erlassung eines neuen Bescheides.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Berufungswerber als Außendienstmitarbeiter, der überwiegend im Außendienst tätig ist, für die tägliche Fahrt zu seinem Dienstort in Köflach das Pendlerpauschale zusteht.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 regelt Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsstätte". Eine Definition des Begriffes "Wohnung" wird an dieser Stelle nicht vorgenommen und findet sich im EStG auch nicht an anderer Stelle.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.
§ 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km "450 Euro" jährlich
40 km bis 60 km "891 Euro" jährlich
Über 60 km "1.332 Euro" jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km "243 Euro" jährlich
20 km bis 40 km "972 Euro" jährlich
40 km bis 60 km "1.692 Euro" jährlich
Über 60 km "2.421 Euro" jährlich (StReformG 2005, BGBl I 2004/57, zum Inkrafttreten siehe§ 124b Z 96).
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen....."
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
Daraus kann geschlossen werden, dass das Pendlerpauschale für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 z 6 EStG 1988) auch neben pauschalen Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber als Außendienstmitarbeiter tätig. Laut seinen Angaben fährt er an den Arbeitstagen morgens zur Betriebsstätte nach Köflach, da er für den Fuhrpark und das Personal verantwortlich ist.
Nach Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates bestätigte auch die Geschäftsleitung der Firma, dass der Berufungswerber fast jeden Tag zu Arbeitsbeginn tägliche Kontrollen und Routeneinteilungen vorzunehmen hat Dies wurde, zwecks Wahrung des Parteiengehörs, auch mit dem Vertreter des Finanzamtes, besprochen. Die Entfernung zwischen Wohnort des Berufungswerbers und Dienstort beträgt laut Aktenlage 70,24 km. Beim Vertreter (Außendienstmitarbeiter) stellen die Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen. Nur diese Fahrten sind für die Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Das Pendlerpauschale ist unabhängig von der Notwendigkeit der täglichen Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten, ausschließlich nach der möglichen Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu beurteilen (siehe auch die Entscheidungen des UFS, RV/0042-L/04, RV/2584-W/06 und RV/ 963-L/07).
Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils überwiegend im Streitjahr zurückgelegt wird, steht dem Berufungswerber ein Pendlerpauschale zu, durch welches die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in pauschaler Form abgegolten sind.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann das "große" Pendlerpauschale dann berücksichtigt werden, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. In der Literatur (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, Tz 1) wird dazu die Ansicht vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn die Hin- und Rückfahrt bestimmte Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitstätte bis zum Erreichen der Wohnung) überschritten werden gegeben. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte ab 20 Kilometern beträgt die zumutbare Wegzeit in einer Richtung 2 Stunden.
Da der Berufungswerber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (fast täglich) die Fahrt Wohnung Arbeitsstätte (lt. Aktenlage 70,24 Kilometer) zurücklegt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, steht das große Pendlerpauschale in Höhe von 2.421 Euro zu.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte Pendlerpauschale Vertreterpauschale Außendienstmitarbeiter |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2008, 96 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at