Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2009, RV/3143-W/08

Aussetzungszinsen bei Herabsetzung einzelner Abgabenbeträge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3143-W/08-RS1
Mit der Rechtsansicht der Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung ist das Verbot verbunden, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HT, vertreten durch A-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von € 322,69 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er anlässlich seiner Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 eine Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 2.928,40 beantragt habe. Den Rest der vorgeschriebenen Abgabenschuld habe der Bw. beglichen. Im Zuge der Berufungserledigungen seien dem Bw. € 2.863,31 gutgeschrieben worden. Insofern seien daher nur die Zinsen von der Differenz (€ 65,09) zu berechnen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999 bewilligt wurde.

Da auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für den betroffenen Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 322,69 zu Recht erfolgte.

Der Einwand des Bw., dass ihm im Zuge der Berufungserledigungen € 2.863,31 gutgeschrieben worden seien, sodass nur die Zinsen von der Differenz (€ 65,09) zu berechnen seien, übersieht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () mit der Rechtsansicht der Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung verbundene Verbot, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen.

Laut Aktenlage wurden die Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. Lediglich die Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 führten laut Berufungsentscheidungen vom zu Gutschriften in Höhe von € 726,73 und € 2.136,58, welche jedoch bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für die ausgesetzten Beträge an Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt € 2.196,29 nicht berücksichtigt werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabenbezogenheit
Gutschriften
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at