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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.11.2011, RV/2538-W/07

Erwerb des Anteiles des Verstorbenen an der Eigentümerpartnerschaft vor Wohnrechtsnovelle 2006 - Bindung an Einantwortungsbeschluss

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2538-W/07-RS1
Die Anordnung der Verbücherung in der Einantwortungsurkunde ist für die abgabenrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (siehe ). So ist es erbschaftsteuerrechtlich auch ohne Bedeutung, dass zur Vornahme der Eintragung des Eigentumsrechtes an der gemeinsamen Ehewohnung anstelle der Angabe der Grundbuchskörper im Einantwortungsbeschluss, welche lediglich der Herstellung der Grundbuchsordnung dient, eine Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG ausgestellt wurde.
Folgerechtssätze
RV/2538-W/07-RS2
wie RV/1522-W/06-RS1
Wie schon nach § 10 WEG 1975 ging auch beim WEG 2002 in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. I 2002/70) der Erwerb des Anteiles des Verstorbenen als Erbe oder Vermächtnisnehmer allen anderen Erwerbsarten vor. Erst mit der Novellierung des WEG 2002 durch BGBl. Nr. I 124/2006 kam es zu einem Entfall der Subsidiarität des wohnungseigentumsrechtlichen Erwerbes des Anteiles des Verstorbenen gegenüber dem erbrechtlichen Erwerb. Bis zur im Jahr 2006 erfolgten Novellierung (die am in Kraft getreten ist), bestand daher ein Wahlrecht des überlebenden Partners, ob er die Anteile des Verstorbenen erbrechtlich oder nach § 14 WEG 2002 (oder gar nicht) erwerben will.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde der Berufungswerberin (Bw.) die Verlassenschaft des F., verstorben im April 2006, als erbl. Witwe nach auf Grund des Gesetzes unbedingt abgegebener Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

Auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. mit dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid ausgehend von den Vermögenswerten lt. Vermögenserklärung zuzüglich dem steuerlichen Wert des dem Erblasser gehörigen Anteils an der Liegenschaft EZ 1, H. und unter Abzug der Kosten der Regelung des Nachlasses und der Befreiungen nach § 14 und 15 ErbStG 1955, somit ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 17.978,72, Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 in Höhe von € 539,34 und ausgehend vom steuerlich maßgeblichen Wert des Liegenschaftsanteiles von € 36.852,00 Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 1955 in Höhe von € 737,04, somit insgesamt in Höhe von € 1.276,38 fest.

Zum Liegenschaftsanteil ist in der Vermögenserklärung ausgeführt, dass dieser nicht in den Nachlass falle, da die Bw. pflichtteilsberechtigt sei und nach ihren Angaben die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diene.

In der gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingebrachten Berufung bzw. nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens beantragte die Bw. die Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf € 737,04 und wendete ein, dass gemäß § 14 Wohnungseigentumsgesetz bei "Wohnungseigentum der Partner im Todesfall" Folgendes gelte:

"Abs. (2) Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Abs.1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils zu bezahlen. Abs. (3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht"

Dazu legte die Bw. eine Kopie der Amtsbestätigung für das Grundbuch gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG vor, mit welcher das Bezirksgerichts Donaustadt zur GZ 29 A 101/06s aufgrund der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 5 WEG 2002 idF BGBl 2003/113 ob des dem Erblasser gehörigen Anteiles an der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch H. und des der Bw. bereits gehörigen Anteiles, mit welchen das Wohnungseigentum am Haus 2 46 verbunden ist, die Löschung der Verbindung gemäß § 12 Abs. 1 WEG 1975 und ob dem dem Erblasser gehörigen Anteil die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Bw. bestätigte. Weiters verwies die Bw. auf oa. Anmerkung zum Liegenschaftsanteil in der Vermögenserklärung.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das FAG im Wesentlichen damit, dass die berufungsgegenständliche Eigentumswohnung zum Nachlassvermögen gehöre und gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 erbschaftssteuerpflichtig sei.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte die Bw., dass die Tatsache, dass sie als Alleinerbin die eheliche Eigentumswohnung geerbt habe, nichts daran ändere, dass sie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses benötige.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Besonderen steht fest, dass die Bw. und der Erblasser gemeinsame Wohnungseigentümer des Hauses 2 46 waren und die Bw. den Anteil aus der Eigentümerpartnerschaft als überlebende Partnerin erworben hat. Weiters steht fest, dass die Bw. als erbl. Witwe im oben dargestellten Verlassenschaftsverfahren auf Grund des Gesetzes als Alleinerbin eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, welche dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss zu Grunde gelegt wurde. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug des Verlassenschaftsaktes des Bezirksgerichts Donaustadt (Einantwortungsbeschluss, Protokoll vom ) und den Erklärungen der Bw. Im Übrigen wird auf den einleitend dargestellten Sachverhalt sowie den angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid verwiesen.

Gemäß dem, für vor Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I 9/2007 verwirklichte Tatbestände noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (in der Folge: ErbStG 1955) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung [durch das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 58/2004 wurde der bisherige Begriff der "Erbserklärung" mit Wirksamkeit vom durch den vom Außerstreitgesetz gebrauchten Begriff "Erbantrittserklärung" ersetzt] erfüllt ().

§ 14 WEG 2002 ist auf Grund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 6 WEG 2002 hier nicht in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006 (Wohnrechtsnovelle 2006) anzuwenden.

§ 14 WEG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 113/2003 in der Folge WEG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1 ) Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 4 - Folgendes: 1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. .................. 5. Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Z 1 oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch § 182 Abs. 3 AußStrG sinngemäß. (2) Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist und soweit dadurch nicht in Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. (3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. .........................."

Aus dem Einleitungssatz des § 14 Abs. 1 WEG 2002 ergibt sich, dass der Erwerb des Anteils des Verstorbenen als Erbe oder Vermächtnisnehmer allen anderen Varianten vorgeht, wobei die Erbserklärung als Alleinerbe die Anwendung des § 14 WEG 2002 ausschließt (siehe Würth in Rummel³, WEG 2002 § 14 Rz. 2).

Erst mit der Novellierung des WEG 2002 durch BGBl. Nr. I 124/2006 kam es zu einem Entfall der Subsidiarität des wohnungseigentumsrechtlichen Erwerbes des Anteiles des Verstorbenen gegenüber dem erbrechtlichen Erwerb (siehe ).

Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind die Abgabenbehörden mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebene, vom Gericht angenommene und dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss zugrunde gelegte Erbantrittserklärungen gebunden. Eine Bindung an die im Inventar ausgewiesenen Werte besteht jedoch nicht (siehe ; ). Die Einantwortung bezieht sich ungeachtet der Vollständigkeit der Vermögenserklärung auf die gesamte Verlassenschaft, sodass ein Einantwortungsbeschluss auch bei nachträglich hervorgekommenen Vermögen in der Regel nicht zu ergänzen ist (siehe Fucik/Kloiber, AußStrG § 183 Rz. 1 und 2).

Die Anordnung der Verbücherung in der Einantwortungsurkunde ist für die abgabenrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (siehe ). So ist es erbschaftsteuerrechtlich auch ohne Bedeutung, dass zur Vornahme der Eintragung des Eigentumsrechtes an der gemeinsamen Ehewohnung anstelle der Angabe der Grundbuchskörper im Einantwortungsbeschluss, welche lediglich der Herstellung der Grundbuchsordnung dient, eine Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG ausgestellt wurde.

Im Zuge der Neuregelung des Verlassenschaftsverfahrens musste der Gesetzgeber entscheiden, ob dem Inventar bindende Wirkung hinsichtlich der Frage der Nachlasszugehörigkeit, dh des materiellen Rechts an einer Sache, zukommen sollte oder nicht. Für die Aufnahme in das Inventar ist nach § 166 AußStrG nF anders als nach § 97 AußStrG aF nicht der Besitz, sondern das materielle Recht Anknüpfungspunkt. Dieser Ansatz ließe vermuten, dass dem Inventar nunmehr weitergehende Wirkung als bisher zukommen soll. Wie sich aus den Materialien ergibt, ist jedoch genau das nicht der Fall, da die Frage der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Inventarisierung nicht endgültig geklärt wird und nicht geklärt werden soll. Eigentumsfragen sind daher nach wie vor im Prozessweg zu klären. Für die Aufnahme in das Inventar wird daher die unbestrittene Behauptung, eine Sache habe dem Erblasser gehört, ausreichen. Da der Besitz ein starkes Indiz für die Nachlasszugehörigkeit darstellt, ist eine Sache, die sich im Zeitpunkt des Ablebens im Besitz des Erblassers befand, nur dann durch Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes aus dem Inventar auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt. Andererseits ist eine nicht im Besitz des Erblassers befindliche Sache in das Inventar aufzunehmen, wenn ihre Nachlasszugehörigkeit eindeutig ist. Der Einantwortungsbeschluss (früher: Einantwortungsurkunde) hat nunmehr zwingend Angaben über jeden Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird, zu enthalten; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Der bereits früher praktizierten und nunmehr ausdrücklich normierten Erwähnung der «Grundbuchskörper» kommt hinsichtlich des materiellen Rechts an den Liegenschaften nach wie vor keine eigene normative Wirkung zu. Dies ergibt sich daraus, dass bei Errichtung des Inventars nach wie vor die Frage der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht geklärt wird. Der Eigentumsübergang auf den Erben geschieht mit Rechtskraft der Einantwortung, die Eintragung im Grundbuch ist deklarativ. Nur jene Sachen, an denen der Erblasser tatsächlich Eigentum hatte, gehen mit Einantwortung in das Eigentum des Erben über. Die Aufnahme einer Sache in das Inventar löst daher keine materiellen Rechtsfolgen im Sinne eines Eigentumserwerbes aus (Verweijen, Verlassenschaft "neu" und Grundbuch, immolex 2005, 44).

Mit der Abgabe der Erbantrittserklärung als Alleinerbin hat die Bw. den erbrechtlichen Erwerb des Anteiles des Erblassers an der Ehewohnung gewählt. Da der Einantwortungsbeschluss die gesamte Verlassenschaft umfasst, ändert die dem Einantwortungsbeschluss nachgereihte Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs. 3 AußSrG nichts am Umfang des Erbanfalles.

Ob die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Bw. benötigt wird, hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht des Erwerbes nach § § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 14 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2/2012, 78

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at