Nachsichtsansuchen für eine bereits entrichtete Gebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St. Nr. XY betreffend Nachsicht einer Gebühr gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde der Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben der Magistratsabteilung 61 des Amtes der Wiener Landesregierung vom aufgefordert, einen Geldbetrag von S 15.000,00 für Stempelgebühr und Verwaltungsabgabe mitzubringen.
Entsprechend der Empfangsbestätigung vom wurde ein Betrag von S 11.290,00 für Bundesstempelmarken und S 2.425,00 für Verwaltungsabgaben entrichtet.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am , stellte der Bw. das Ansuchen um Nachsicht der bereits entrichteten Stempelgebühr in Höhe von S 15.000,00.
Das Ansuchen wurde wie folgt begründet:
Ich war Flüchtling aus dem Irak, ich bekomme Notstandshilfe in Höhe von S 189,50 pro Tag, davon zahle ich 1.504,00 Miete im Monat und 324,00 für Fernwärme, Gas alle zwei Monate 400,00. Ich konnte daher die geforderten 15.000,00 nicht aufbringen, ein Bekannter hat mir die 15.000,00 für zwei Monate geborgt.
Ich danke Ihnen, wenn Sie mir helfen können.
Meine Vermögenswerte sind: 0,00
Ich lebe getrennt.
Kredite: 15.000,00
Unterhaltspflicht besteht für: 0,00
sonstige Zahlungsverpflichtungen :0,00"
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag vom mit der Begründung ab, dass das Finanzamt in der Einhebung der gegenständlichen Stempelgebühren keine Unbilligkeit feststellen konnte.
Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe wurde der Antrag zurückgewiesen, da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dafür sachlich nicht zuständig ist.
Gegen diese Abweisung der Bewilligung einer Nachsicht richtet sich die gegenständliche Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" setzt das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/15/0005). Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerschuldners gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wären, die außergewöhnlich sind.
Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit ist somit dann gegeben, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. die Gebühr bereits entrichtet.
Eine Nachsicht ist im Gegenstand nicht angebracht, da der Anfall der Gebühr für die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Bw. vorhersehbar war. Auch handelt sich um eine Abgabe, die alle Abgabenpflichtigen in der selben Situation trifft.
Seine wirtschaftliche Belastung liegt jetzt darin, dass er sich für die Erlangung der Staatsbürgerschaft einen Geldbetrag von einem Bekannten geliehen hat und diesen Betrag zurückzahlen muss.
Der Bw. hat jedoch nichts Konkretes vorgebracht, inwieweit diese Rückzahlungsverpflichtung ihn gefährdet.
Auch konnte vom Bw. kein Beweis darüber erbracht werden, dass er sich tatsächlich den Geldbetrag ausleihen musste und wer konkret der Darlehensgeber war. Ebenso konnte der Bw. nicht nachweisen, ob, bzw. wann er den Betrag tatsächlich wieder zurückzubezahlen hatte.
Weiters ist dazu zu sagen, dass durch die Nachsicht der bereits entrichteten Gebühr sich die wirtschaftliche Situation des Bw., was die laufenden Einkünfte betrifft, nicht ändern würde. Auch kann es nicht die Aufgabe des Staats sein, das wirtschaftliche Risiko eines Darlehengebers durch eine Nachsichtsgewährung zu beseitigen.
Eine Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall liegt somit nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachsicht Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits entrichtete Gebühr |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at