Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.01.2010, FSRV/0072-L/08

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen UVZ-Hinterziehungen, da kein Tatvorsatz

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KS, Polsterwerkstatt, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Dr. Stein SteuerberatungsgesmbH & Co KEG, 4655 Vorchdorf, Im Kellerfeld 11a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) unter der angeführten StrNr. ein finanzstraf-behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dieser habe als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Juni 2007 iHv. insgesamt 9.271,93 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend wurde im Wesentlichen auf eine, für den Bf. am von seinem damaligen steuerlichen Vertreter erstattete, im Grunde des § 29 Abs. 2 FinStrG (keine ordnungsgemäße Entrichtung des sich aus der Darlegung des Vergehens bzw. aus der Offenlegung der bedeutsamen Umstände ergebenden Verkürzungsbetrages im Sinne der Abgabenvorschriften) jedoch nicht als strafbefreiend zu wertende, Selbstanzeige verwiesen, derzufolge für die, jeweils Zahllasten ergebenden, Monate Jänner bis Juni 2007 bis zum genannten Zeitpunkt keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Da der jahrelang steuerlich erfasste und bis dahin den Pflichten des § 21 UStG 1994 nachkommende Beschuldigte um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen gewusst habe, sei ihm auf der Verdachtsebene vorsätzliches Handeln anzulasten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung treffe insofern nicht zu, als den Bf. an der Nichteinreichung der Voranmeldungen bzw. an der Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen keinerlei Verschulden treffe. Der seit längerer Zeit von ein und derselben Steuerberaterin vertretene Bf. habe die von seiner Lebensgefährtin zusammengestellten Unterlagen mit den für die Ermittlung der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen benötigten Daten stets und insbesondere auch für den Zeitraum 01-06/2007 fristgerecht an die damalige, ua. mit der Berechnung und der fristgerechten Einreichung der Voranmeldungen beauftragte steuerliche Vertretung übersandt. Durch die offenbar bis Dezember 2006 (ordnungsgemäß) erfolgten Voranmeldungsabgaben habe der Bf. auch keine Veranlassung gehabt, die laufende korrekte Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten durch die genannte Vertreterin, die auch über eine Zustellvollmacht verfügt habe, in Zweifel zu ziehen. Grundsätzlich seien bei ihm Umsatz-steuervorauszahlungen (Zahllasten), wenn überhaupt, lediglich in geringer Höhe angefallen, so zB. für 01 - 08/2006 zwischen 86,48 € (02/2006) und 705,78 € (05/2006). Das Jahr 2006 sei auch durch einen schlechten Geschäftsgang (Verlust: 23.397,18 €) bzw. durch das Ausbleiben einer Wertschöpfung gekennzeichnet gewesen, weshalb der Bf. davon ausgehen habe können, dass bei den Voranmeldungen überwiegend Guthaben zustande kämen und so auch ein (hypothetischer) Vorwurf, er habe am Ausbleiben der ihm von seiner steuerlichen Vertretung zugesandten Erlagscheine für die Umsatzsteuervoranmeldungen erkennen können, dass die abgaben-rechtlichen Pflichten verletzt würden bzw. worden seien, ins Leere führte.

Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Bf. erstmals erst mit (dem in Kopie beiliegenden) Schreiben seiner (ehemaligen) steuerlichen Vertreterin vom erfahren habe, dass ein entsprechender Rückstand beim Finanzamt bestehe, ohne dass er jedoch auf die bereits erfolgte Selbstanzeige (vom ), auf die gleichzeitige, nicht mehr fristgerechte Voranmeldungsabgabe oder auf die Gefahr eines drohenden Finanzstrafverfahrens bei Nichtbeachtung der Vorschriften des § 29 Abs. 2 FinStrG hingewiesen worden sei. Dem Bf., der bis zu der am erfolgten Pfändung (Barzahlung im Vollstreckungsverfahren) in Unkenntnis der ihn treffenden Melde- bzw. Zahlungspflichten gewesen sei, könne daher weder ein Verschulden noch irgendein anderes Versäumnis zur Last gelegt werden. Im Gegenteil, er habe, sobald er von der Abgabenschuld Kenntnis erlangt habe, sogleich den fraglichen Betrag entrichtet. Danach habe er auch die frühere Vertretungsvollmacht gekündigt und die auch nunmehr im Strafverfahren einschreitende Kanzlei mit der künftigen abgabenrechtlichen Vertretung betraut.

Es sei daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Bf. einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG idF des BGBl. I 2007/44 ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungs-widrigkeiten, diese Verständigung in Form eines, für den Beschuldigten unmittelbare rechtliche Wirkungen entfaltenden Bescheides (zB. § 38 Abs. 2 Z 1 Bankwesengesetz) zu ergehen hat.

Nach ständiger Rechtssprechung (zB. VwGH 2000/14/0109) soll hingegen einer Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten keine normative Wirkung zukommen, sodass beispielsweise auch bei Abschwächung des erstinstanzlich wegen Abgabenhinterziehung bescheidmäßig ausgesprochenen Tatverdachtes in Richtung einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren (§ 152 FinStrG) im Zuge der Sachentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sein wird (vgl. zB. UFS FSRV/0050-L/08).

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeits-grades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich hingegen einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich ua. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Sowohl beim Delikt der Abgabenhinterziehung als auch der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG handelt es sich um sog. Sonderdelikte, die in unmittelbarer Täterschaft nur vom Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen bzw. demjenigen, der dessen Pflichten wahrnimmt, begangen werden können.

Grundsätzlich schließt dabei aber auch eine Betrauung von Dritten mit der Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Pflichten, zB. iSd § 83 Bundesabgabenordnung (BAO), die strafrechtliche Verantwortlichkeit des an sich abgabenrechtlich Verantwortlichen nicht von vornherein aus, da ein entsprechendes tatbildmäßiges Handeln, sowohl nach § 33 Abs. 2 lit. a als auch § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, durchaus auch im Unterlassen einer Handlung, die aufgrund einer bestehenden Verpflichtung zur Überwachung des Dritten geboten ist, und eben im Unterlassen einer derartigen Überprüfung der Tätigkeit von Dritten liegt, bestehen kann (vgl. zB. VwGH 97/14/0080 bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 8/25).

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. § 108 Abs. 3 BAO gilt entsprechend.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 33/64, bzw. VwGH 89/15/0144, OGH 13 Os 173/98) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit abfindet.

Für die Annahme eines Finanzvergehens gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG reicht hingegen eine entsprechende Inkaufnahme der ernsthaft für möglich gehaltenen verspäteten, nicht termingerechten Entrichtung aus. Ob den so Verpflichteten an der gegebenenfalls einen Strafausschließungsgrund iSd § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellenden Unterlassung der strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist grundsätzlich für die subjektive Tatseite ebenso irrelevant, wie beispielsweise ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines (objektiven) Strafausschließungsgrundes (vgl. zB. VwGH 2001/15/0148).

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere aus StNr. 030/0472 erschließenden Aktenlage ist für die anhand der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erhebungssituation in der Sache (des Erstverfahrens) zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. betreibt seit 2003 (Betrieberöffnung: ) im genannten Finanzamtsbereich ein unter der StNr. 12 erfasstes Einzelunternehmen, Betriebsgegenstand: Polsterwerkstatt bzw. Erzeugung von Teppichen, Möbel- und Vorhangstoffen, und wurde vom März 2004 bis Ende November 2007 steuerlich von der Lr WT KEG vertreten (§ 83 BAO, einschließlich Zustellvollmacht). Im Hinblick auf die der steuerlichen Vertretung übertragenen Erstellung bzw. (monatliche) Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 war offenbar vereinbart, dass der Abgabepflichtige die dafür benötigten Unterlagen zeitgerecht dem Vertreter zur Verfügung stellen, dieser dann die Voranmeldung erstellen bzw. beim Finanzamt einreichen und gegebenenfalls dem Bf. einen, die errechnete Zahllast ausweisenden, Zahlschein übersenden werde.

Während für den Zeitraum März 2004 bis Juli 2005 und Mai bis Dezember 2006 entsprechend den oa. umsatzsteuerlichen Vorschriften, jeweils Zahllasten aufweisende (elektronische) Umsatzsteuervoranmeldungen (teilweise allerdings verspätet, so zB. für 02/2005) eingereicht oder entsprechende Vorauszahlungen (ebenfalls teilweise verspätet, so zB. für 06/2006) entrichtet worden waren (hinsichtlich der Monate Jänner bis April 2006 vgl. Bericht zur ABNr. 34 vom ), ergibt eine Auswertung der Buchungsdaten des fraglichen Verrechnungskontos, dass für Jänner bis Juni sowie August 2007 (Zahllasten: 01/2007: 983,71 €; 02/2007: 1.086,78 €; 03/2007: 1.691,95 €; 04/2007: 2.495,95 €; 05/2007: 656,14 €; 06/2007: 2.357,40 €; 08/2007: 1.803,47 €; insgesamt somit Vorauszahlungen iHv. 11.075,40 €) bis zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitsterminen (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) weder Voranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet wurden.

Erst am erfolgte im Zusammenhang mit einer diesbezüglich von der genannten damaligen steuerlichen Vertretung für den Bf. eingebrachten Selbstanzeige (Blatt 1 des Strafaktes) die (elektronische) Einreichung der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen (ebenso für 07/2007: Überschuss bzw. Gutschrift von 617,20 €).

Entrichtet wurde der sich aus der Selbstanzeige ergebende Abgabenbetrag am durch eine Barzahlung im Vollstreckungsverfahren (vgl. Buchungsabfragen zur StNr. 12; § 211 Abs. 1 lit. a BAO).

Dass sich aus der dargestellten Aktenlage ein entsprechender objektiver Tatverdacht in Richtung eines vom Bf. begangenen Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Sinne des dem Bf. bisher zur Last gelegten und gleichzeitig den möglichen Gegenstand einer Sachentscheidung bildenden Tatverhaltens, nämlich Umsatzsteuerverkürzungen für 01 - 06/2007 iHv. insgesamt 9.271,93 €, ergibt (vgl. zB. VwGH 96/16/0023), ist offensichtlich und diesbezüglich auch vom Bf. unbestritten. Gleichermaßen erfüllen, indem hinsichtlich der vorstehend genannten Abgaben-beträge ja auch die Fristen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht eingehalten wurden, die dargestellten Verhaltensweisen jeweils auch das Tatbild von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß der angeführten Bestimmung (zum Verhältnis der Delikte der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zueinander s. zB. VwGH 2002/13/0222).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, indem ja die angeführte, den Kriterien des § 29 FinStrG entsprechende Selbstanzeige lange vor dem maßgeblichen Jahreserklärungstermin des § 134 BAO erfolgte, Anhaltspunkte für eine auch nur versuchte (anteilige) - objektive - Jahresumsatzsteuerverkürzung (vgl. VwGH 2003/14/0086) hier nicht vorliegen.

Ob der für die Tathandlung des § 33 Abs. 2 lit. a erforderliche Vorsatz beim mutmaßlichen Täter mit einer für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist oder nicht, bestimmt sich nach inneren Vorgängen in der Person des Täters, auf die regelmäßig auf Grund nach außen in Erscheinung tretender Umstände geschlossen werden kann. Insbesondere dann, wenn sich der Abgabepflichtige über das Vorliegen einer Verpflichtung iSd § 21 UStG 1994 irrt bzw. er davon ausgehen kann, dass diese von einem mit deren Wahrnehmung Beauftragten, zB. einem Parteienvertreter, wahrgenommen wird, liegt der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vor (vgl. zB. Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 1055). Eine dabei allenfalls dem Verpflichteten unterlaufene Fahrlässigkeit ist nach dem geltenden FinStrG nicht strafbar.

Obwohl der Bf., dem, berücksichtigt man die Größe und Art des Unternehmens und auch insbesondere die angespannte Ertragsituation im Wirtschaftsjahr 2006, wohl das ungefähre Ausmaß der in den einzelnen von der Verfahrenseinleitung umfassten Voranmeldungszeiträumen erzielten Umsätze bzw. jedenfalls der Umstand, ob sich nun ein Vorsteuerüberhang bzw. eine Umsatzsteuergutschrift oder eine Umsatzsteuerzahllast bzw. -vorauszahlung je Meldezeitraum ergeben werde, bekannt war, schon auf Grund der Ergebnisse der im Juni 2006 durchgeführten Prüfung ABNr. 34, bei der die Nichtabgabe von Voranmeldungen für 01, 02 und 04/2006 durch die Vertreterin zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen festgestellt worden war, Grund genug gehabt hätte, die ihm ja auch nicht durch entsprechende Buchungsmitteilungen des Finanzamtes zur Kenntnis gebrachte diesbezügliche Tätigkeit seines Vertreters - zumindest stichprobenartig - zu überprüfen, ergeben sich letztlich anhand der derzeitigen Erhebungssituation keine Anhaltspunkte dafür, die konkreten, auf die Geltendmachung eines Irrtums nach § 9 FinStrG hinauslaufenden, Beschwerdedarstellungen betreffend den tatsächlichen Ereignisablauf grundlegend in Zweifel zu ziehen. Dessen ungeachtet erscheint allerdings das Vorbringen, der Bf. habe wegen geringer Höhe der Vorauszahlungen bzw. einzelner Guthaben im Zeitraum 01 - 08/2006 und einem schlechten Geschäftsgang 2006 bzw. dem "Ausbleiben einer Wertschöpfung" vermuten können, für den angeführten Zeitraum würden sich überwiegend Guthaben ergeben, nicht nachvollziehbar.

Damit sind aber insgesamt im Lichte des Beschwerdevorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr für einen entsprechenden Tatvorsatz des Bf. im Sinne des angefochtenen Einleitungsbescheides gegeben.

Wohl aber reicht das bisher bekannt gewordene Verhalten des Bf. aus, um aus der verspäteten Entrichtung der genannten Umsatzsteuervorauszahlungen einen (subjektiven) Verdacht gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzunehmen. Ausgehend von den oa. Überlegungen kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der hinsichtlich der Umsatzsteuer informierte Abgabepflichtige, der ja auch um die grundsätzlichen voranmeldungszeitraumbezogenen, schon von der Größenordnung nicht bloß unerhebliche Beträge umfassenden Zahlungsverpflichtungen wusste, die (jeweilige) Versäumung der in der genannten Bestimmung genannten Frist (Fälligkeitsdatum zuzüglich fünf Tage) zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (vgl. dazu die Beschwerdeformulierung, Seite 2, 5. Absatz: "... führten häufig zu Gutschriften ..." und "... überwiegend Guthaben ..."). Dass er in diesem Zusammenhang (fälschlicherweise) auf die (strafausschließende) Meldung der geschuldeten Beträge durch seinen (damaligen) Vertreter vertraute, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 2005/14/0077).

Hinsichtlich der allfälligen strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde zu verweisen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass der Bf. im Zusammenhalt mit der Selbstanzeige auch kein Ansuchen um Zahlungserleichterung (vgl. § 29 Abs. 2 letzter Satz FinStrG) eingebracht hat.

Da der in dem in Beschwerde gezogenen Einleitungsbescheid gegen den Bf. ausgesprochene Tatverdacht iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht bestätigt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und der gesamte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Finanzordnungswidrigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at