Navigationsgerät als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (OÖ Gebietskrankenkasse).
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Werbungskosten in Höhe von 836,46 € (Gewerkschaftsbeiträge, etc. 295,08 €, Navigationsgerät unter dem Titel Arbeitsmittel 349,90 €, Reisekosten 44,00 €, sonstige Werbungskosten 147,48 €) und Sonderausgaben in Höhe von 2.920,00 € (Personenversicherungen 906,30 €, Wohnraumschaffung/-sanierung 2.013,70 €).
Im Zuge der Veranlagung akzeptierte das Finanzamt lediglich einen Betrag von 401,42 € als Werbungskosten, indem es die Gewerkschaftsbeiträge - als bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt - nicht anerkannte und von den Anschaffungskosten des Navigationsgerätes einen 40 %-igen Privatanteil abzog; die beantragten Sonderausgaben berücksichtigte es im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von 25 % (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom Berufung wegen der Nichtanerkennung der Lebensversicherungsbeiträge (laut Bestätigung der Viktoria Volksbanken Versicherungsaktiengesellschaft).
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid dahingehend, dass es nunmehr die Anschaffungskosten (im Ausmaß von 60 %) des Navigationsgerätes nicht mehr als Werbungskosten anerkannte; die Höhe der Sonderausgaben blieb hingegen mit 730,00 € gleich.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Begründend führte er aus, er sei bei der OÖ Gebietskrankenkasse als Krankenbesucher im Außendienst tätig. Er habe sich zur Anschaffung eines Navigationsgerätes entschlossen, da er dadurch die kürzeren Strecken problemlos fahren könne und im Navigationsgerät teilweise auch schon die Hausnummern gespeichert seien, was eine Arbeitszeitersparnis durch eine verkürzte Suche der richtigen Häuser zur Folge habe. Er nütze das Navigationsgerät zum überwiegenden Teil dienstlich. Im Bescheid vom sei dies mit einem Privatanteil von 40 % berücksichtigt worden.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch "Ausgaben für Arbeitsmittel" (§ 16 Abs. 1 Z 7).
Ausgaben für Arbeitsmittel fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff; die Bestimmung hat daher nur deklarative Bedeutung.
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder ausdrücklich anordnet; die Anerkennung der Werbungskosten ist daher nicht von einer Bestätigung des Arbeitgebers abhängig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 133).
Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 16 Rz 33).
Der Bw. ist bei der Gebietskrankenkasse als Krankenbesucher im Außendienst tätig. Bei dieser Beschäftigung erscheint die Anschaffung eines Navigationsgerätes durchaus sinnvoll, um die kürzesten Fahrtstrecken zu den Privatadressen der zu besuchenden Kranken zu ermitteln.
Ein Navigationsgerät wird üblicherweise für Kfz-Fahrten genutzt und ist daher nur im nachgewiesenen Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer abzugsfähig ().
Der Bw. hat glaubhaft dargetan, dass er das Navigationsgerät zu einem überwiegenden Teil dienstlich nutze. Diesem Umstand hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen und den Privatanteil mit 40 % geschätzt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Grund von diesem Schätzungsergebnis abzugehen, sodass 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten anerkannt werden können.
Im Übrigen hat das Finanzamt die vom Bw. beantragten Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung) im gesetzlich dafür bestimmten Ausmaß von 25 % anerkannt.
Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at