Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 02.04.2007, FSRV/0073-L/06

Beschwerde gegen die teilweise Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WK, arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom , SN 046-1998/50123-001, betreffend Strafaufschub gemäß § 177 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag des WK auf Gewährung eines (weiteren) Strafaufschubes bis zum bzw. in eventu bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein eingebrachtes Gnadengesuch hinsichtlich des Vollzuges der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe laut Straferkenntnis SN 046-1998/50123-001 vom dahingehend entsprochen, dass ein Strafaufschub bis zum bzw. bis zur Entscheidung über das (beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte) Gnadengesuch gewährt wurde.

In der Begründung wurde neben dem Hinweis auf § 177 Abs. 1 FinStrG auf eine vom Beschuldigten geltend gemachte Erkrankung in Form einer Augenentzündung bzw. auf den Umstand des bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erledigten, beim Bundesministerium für Finanzen anhängigen, Gnadengesuches verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Aus dem Bescheid der Erstinstanz sei nicht ersichtlich, weshalb entgegen dem gestellten Antrag lediglich ein Strafaufschub bis zu dem im Spruch angeführten Termin eingeräumt worden sei. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die antragsgemäße Gewährung des Strafaufschubes beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat (§ 176 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.

Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

§ 176 Abs. 1 FinStrG sieht zwar im Falle des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Aufschiebungsgrundes nicht zukommt. Der zu einer Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei Vorliegen eines der Tatbestände der angeführten Bestimmung der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe so lange aufgeschoben wird, bis der den Tatbestand erfüllende Zustand aufgehört hat (vgl. Dorazil/Harbich, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anm. 3 zu § 176 FinStrG).

Mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von 2.100,00 €, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen, verurteilt.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. (erstmals) aufgefordert (§ 175 Abs. 2 FinStrG), bei sonstiger zwangsweiser Vorführung zum Strafantritt, die infolge der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe (bis zum ) in der Justizanstalt Linz anzutreten.

Daraufhin begehrte der Bf. unter Hinweis auf ein von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachtes Gnadengesuch (§ 187 FinStrG) mehrmals die Stundung bzw. den Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe und wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Anträgen jeweils bescheidmäßig (vgl. Bescheide vom 24. März und vom laut Strafakt) entsprochen.

Nach Abweisung des Gnadengesuches (Bescheid vom ) und der Verfügung einer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt (vom ) durch die Erstbehörde beantragte der Bf. (neben der Gewährung einer Ratenzahlung) unter Hinweis auf eine ansteckende Erkrankung (laut vorgelegtem fachärztlichen Gutachten leide der Bf. an einer ansteckenden Augenentzündung) die Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum . Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom entsprochen.

Mit Antrag vom beantragte der Bf. unter Hinweis auf die unverändert weiter fortbestehende Erkrankung einen neuerlichen Strafaufschub bis (gemeint wohl: ).

Am erging an den Bf. - ohne vorherige Entscheidung über das vorangeführte Ansuchen - eine (neuerliche), gleichzeitig auch an die Vollzugsanstalt und an die die Vorführung durchführende Sicherheitsbehörde übermittelte, Verfügung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt (§ 175 Abs. 2 leg. cit.) und wurde der Bf. am von der ersuchten Sicherheitsbehörde festgenommen und in die bezeichnete Vollzugsanstalt überstellt. Erst nach Widerruf der Vorführanordnung durch die Finanzstrafbehörde wurde der Bf. am gleichen Tag, nach Verbüßung einer Haft von 1 Stunde und 45 Minuten, wiederum aus der Justizanstalt entlassen.

Am erging zum Ansuchen vom ein den beantragten Strafaufschub (offene Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage, 22 Stunden und 15 Minuten) bis zum bewilligender Bescheid. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, sich am zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der genannten Vollzugsanstalt einzufinden.

In der Folge brachte der Bf. am ein (neuerliches) Gnadengesuch beim Bundesministerium für Finanzen ein und beantragte mit Schreiben vom einen weiteren Strafaufschub bis zum bzw. bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid bewilligte das Finanzamt Linz einen Strafaufschub lediglich bis zum bzw. bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch, welches (zwischenzeitig) mit Bescheid des Bundesministerium für Finanzen vom abgewiesen wurde.

Der Bf. stützt seinen Aufschiebungsantrag (vom ) allein auf einen medizinischen Befund (zuletzt vom ), wonach er an einer erheblich ansteckenden Augenentzündung (Diagnose: Herpes corneae Recidif rechts) leide und diese, laufende fachärztliche Kontrollen erforderlich machende, Erkrankung den Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe unmöglich mache.

Laut dem, dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelten aktenmäßigen Gutachten des Anstaltsarztes der zuständigen Vollzugsanstalt vom stehen jedoch weder die beim Bf. diagnostizierte Erkrankung noch der im fachärztlichen Gutachten enthaltene Therapievorschlag dem sofortigen Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der bezeichneten Vollzugsanstalt entgegen.

Damit kann aber, nachdem zudem mit der zwischenzeitig ergangenen (negativen) Entscheidung über das Gnadengesuch ein geltend gemachter, für sich keinen Aufschub iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG rechtfertigender Umstand weggefallen ist, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die ins Treffen geführte Erkrankung jedenfalls keinen, einen (weiteren) Aufschub des Vollzuges der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigenden Zustand iSd. § 176 Abs. 1 FinStrG darstellt (vgl. , bzw. -W/06), sodass auf Basis des bisherigen, insbesonders weitere Gründe iSd. §§ 177 Abs. 1 und 179 FinStrG nicht enthaltenden, Vorbringens des Bf. spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Darauf, dass die Haftfähigkeit aus Anlass der Aufnahme in die Justizanstalt im Zuge einer anstaltsärztlichen Untersuchung (erneut) überprüft bzw. festgestellt wird, wird hingewiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at