Festsetzung des Säumniszuschlages mit automationsunterstütztem Bescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RM, vertreten durch FR, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 65,65 fest, da die Umsatzsteuer 1-12/2004 in Höhe von € 3.282,72 nicht bis zum entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass dem Nebenanspruchsbescheid keine Bescheidqualität zukomme. Es handle sich um einen rein automationsunterstützt erlassenen Bescheid. Es fehle an den notwendigen Bescheidmerkmalen, insbesondere mangle es am Behördenwillen des Finanzamtes, weil diesem jede Eingriffsmöglichkeit in den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang genommen sei.
Der Verfassungsgerichtshof fordere, dass automationsunterstützte Bescheide tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst worden seien. Auch nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates () liege kein rechtswirksamer Bescheid vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages lediglich auf Grund der Meinung, dass dem angefochtenen Bescheid das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.
Dem Hinweis auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0969-L/04, ist entgegenzuhalten, dass auch diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0017, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | automationsunterstützte Bescheiderstellung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at