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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 25.06.2008, FSRV/0047-S/07

Tat- und Schuldangemessenheit von Geld- und Wertersatzstrafe.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Raspotnig und Dr. Dock als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Bernd Illichmann, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs.1 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die (Straf-) Berufung der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates  beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land vom , SpS 2002/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Pfeiffer, der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Renate Windbichler sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und über die Verfahrenskosten - unter Beibehaltung des sonstigen Wortlautes - wie folgt abgeändert:

Gem. §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000.-- (in Worten: Euro fünftausend) verhängt.

Gem. § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen (achtzehn Tagen) festgesetzt.

Gem. § 185 FinStrG werden die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens pauschal mit € 363.-- bestimmt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Straflistennr. 2002/00000-001, wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2000 und durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Juni 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 280.622,00 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, begangen dadurch, dass er vorsätzlich durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juni 2001 Vorsteuern in der Höhe von 214.557,00 S zu Unrecht geltend gemacht und dadurch eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift erwirkt habe, schuldig erkannt und unter Anwendung des § 21 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt.

Die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 300,00 € bestimmt.

Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Erkenntnis bezog der Beschuldigte zum Entscheidungszeitpunkt als Angestellter ein monatliches Fixum von 1.300,00 € zuzüglich Provisionszahlungen (in unbekannter Höhe), hatte weder Vermögen, noch Sorgepflichten. Bei der Strafzumessung wurden seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis, die lange Verfahrensdauer, sowie die lange zurückliegenden Tatzeiträume als Milderungsgründe berücksichtigt, wogegen kein Umstand als erschwerend zum Tragen kam.

Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis hat die Amtsbeauftragte mit Schriftsatz vom , Straflistennr. 46/02 (2002/00000-001) fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und das Erkenntnis nur im Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft.

In den Berufungsausführungen verweist die Amtsbeauftragte zunächst auf die Tatsache, dass die Geldstrafe lediglich 6,17 % des Strafrahmens von 48.583,42 € betrage, was selbst unter Würdigung der vom Spruchsenat bei der Strafvermessung als mildernd gewerteten Umstände weder einen spezialpräventiven Zweck verfolgen, noch den Zinsvorteil aus der Abgabenhinterziehung abschöpfen könne. Unberücksichtigt sei auch der lange Tatzeitraum von 18 Monaten geblieben. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen erscheine extrem niedrig bemessen.

Nach den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Berufungsverhandlung vom beziehe er nunmehr ein monatlich variables Nettoeinkommen von ca. 1.800,00 €, rechne aber für das Jahr 2008 mit einem um 500,00 € niedrigeren monatlichen Nettoeinkommen. Im Übrigen seien seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen unverändert.

Vom Beschuldigtenvertreter wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2002 in Konkurs gegangen ist. Die Quote von 30 % sei aber im Rahmen des Schadenregulierungsverfahrens bis zum Jahr 2005 zur Gänze erfüllt worden.

Von der Amtsbeauftragten wird dazu ausgeführt, dass trotz einzelner Zahlungen die Rückstände uneinbringlich gewesen seien. Im Hinblick auf die Löschung des Restbestandes bestünden keine offenen Forderungen des Finanzamtes gegenüber dem Beschuldigten.

In den Schlussausführungen verweist der Verteidiger auf das lange Wohlverhalten des Beschuldigten in einem Zeitraum von mehr als 7 Jahren, in welchem ein Umdenken beim Beschuldigten erfolgt sei, sodass - unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses - ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben sei, das ein Unterschreiten der im § 23 Abs. 4 FinStrG festgelegten Strafuntergrenze auch bei Berücksichtigung eines allfälligen langen Tatzeitraumes rechtfertigen würde, ohne spezialpräventive Überlegungen erforderlich erscheinen zu lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom , Straflistennr. 2002/00000-001, wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt.

Der Schuldspruch wurde weder vom Beschuldigten, noch von der Amtsbeauftragten angefochten, ist daher in dem vom erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellten Umfang in Rechtskraft erwachsen (vgl. ).

Dagegen wurde von der Amtsbeauftragten der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses über eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen bekämpft. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Festsetzung von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe den Strafbemessungsgründen des § 23 FinStrG im Sinne des Vorbringens der Amtspartei nicht im ausreichenden Maße Rechnung getragen worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu ahnden. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu erkennen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe zu ahnden, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedenen Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.

Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (Abs. 2).

Ist die Geldstrafe nach einem strafbestimmenden Wertbetrag zu messen, gilt das Kumulationsprinzip, dh., für die Höchstgrenze der einheitlichen Geldstrafe sind alle Obergrenzen der Strafdrohung zusammen zu rechnen, deren Summe für den konkreten Fall die Höchststrafe ergibt.

Im vorliegenden Fall ist unter Bedachtnahme auf die strafbestimmenden Wertbeträge von 280.622,00 S (x 2) für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und 214.557,00 S (x 0,5) für die Finanzordnungswidrigkeit von einem gemeinsamen Strafrahmen in der Höhe von 668.522,50 S (das sind 48.583,42 €) auszugehen.

Gemäß § 23 FinStrG ist die Strafe unter Abwägung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe zu bemessen. Die Höhe der Strafe wird von der Schuld des Täters bestimmt.

Das Maß und Gewicht des Mangels des Täters an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und damit der Vorwerfbarkeit seines deliktischen Verhaltens, ergibt sich aus der Schwere der Schuld, aus dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrem sozialen Störwert. Die Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG erhält sohin ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung.

Die Behörde hat bei der Strafbemessung die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist insofern eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil einen regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen der einschlägigen Strafrechtspflege zu begegnen gilt. Die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren muss daher, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden, die keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn lässt (vgl. , ua.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, dessen nicht unbeträchtliches Ausmaß sich in einem strafbestimmenden Wertbetrag von ca. 35.986,00 € widerspiegelt.

Bei der Strafbemessung hat bereits der Erstsenat die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die umfassende geständige Verantwortung, die lange zurückliegenden Tatzeiträume und die lange Verfahrensdauer als mildernd, keinen Umstand hingegen als erschwerend berücksichtigt, ist aber noch von monatlichen Einkünften in der Höhe von 1.300,00 € zuzüglich (nicht näher beschriebenen) Provisionszahlungen ausgegangen, die sich zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt - zumindest temporär - auf ein monatliches variables Nettoeinkommen von 1.800,00 € erhöht haben. Schulden, Vermögensbestände, Sorgepflichten oder Verbindlichkeiten (die Abgabenforderungen wurden zwischenzeitlich wegen Uneinbringlichkeit gelöscht) sind nicht gegeben.

Auch verkennt der Berufungssenat nicht die damaligen finanziellen schwierigen Verhältnisse im Unternehmen des Beschuldigten, das nunmehrige Wohlverhalten, seine umfassende Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und den Umstand, dass im Hinblick auf das Angestelltenverhältnis keine spezialpräventiven Überlegungen erforderlich sind.

Gleichwohl ist bei der Strafbemessung generalpräventiven Gesichtspunkten und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Geldstrafe in einer Höhe anzusiedeln, dass sie als solche auch erkannt und wirksam wird und einem wirtschaftlichen Gewinn aus den Malversationen keinen Raum lässt.

Unter Bedachtnahme auf die Milderungsgründe und den gegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, gelangte der Berufungssenat zu der Überzeugung gelangt, dass bei einem Strafrahmen von immerhin 48.000,00 € mit der vom Erstsenat verhängten Geldstrafe von 3.000,00 € (d.s. 6,25 %) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen nicht mehr dem Sinn und Zweck der Strafvorschriften des Abgabenrechtes entsprochen ist, sodass es mit Rücksicht auf die oben dargestellten Strafbemessungsgrundsätze einer stärkeren Gewichtung des Strafcharakters bedarf, um dadurch dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Zumal der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen keineswegs so gering waren, um eine Ansiedelung der Geldstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens zu rechtfertigen.

Der Berufung der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , Straflistennr. 2002/00000-001, war daher stattzugeben und die Geldstrafe auf 5.000,00 € (bei adäquater Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage) anzuheben.

Die Verfahrenskosten stützen sich auf die Bestimmungen des § 185 FinStrG und waren entsprechend anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafdrohung
strafbestimmender Wertbetrag
Schwere der Schuld
Unrechtsgehalt der Tat
Milderungs- und Erschwerungsgründe
persönliche und wirtschaftliche Umstände

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at