Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.03.2005, RV/0379-I/04

Deutung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung des "Widerrufs" eines Umbuchungsantrages als Abrechnungsbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0379-I/04-RS1
Die Zurückweisung des "Widerrufs" eines Umbuchungsantrages kann ihrem materiellen Gehalt nach als Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gedeutet werden. Nach der Rechtsprechung kann die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen das Gebot verstößt, die Umbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto eines Abga­be­pflich­tigen auf jenes eines anderen Abgabepflichtigen nur mit Zustim­mung des Verfü­gungsberechtigten vorzunehmen, den unzulässigen Buchungs­vorgang nicht wieder rückgängig machen, weil sie diesfalls gegen dasselbe Ge­bot verstoßen würde ("Rückbuchung" ohne Zustimmung des nunmehr Verfü­gungs­­­be­rech­tigten). Der Einwand, der seinerzeitige steuerliche Vertreter sei zur Stellung eines Um­buchungsantrages zugunsten eines nicht dem Steuerpflichtigen zuzu­rech­nen­den Abgabenkontos mangels Geldvollmacht nicht berechtigt gewesen, kann daher nicht zur Rückbuchung des betref­fenden Betrages auf das Abgaben­konto des Steuerpflichtigen führen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom betreffend Zurückweisung des Widerrufs eines Umbuchungsantrages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die A.GmbH. stellte als damalige steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin am den im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung eingebrachten Antrag, vom Abgabenguthaben der Berufungswerberin 100.000 € auf das Abgabenkonto des H. mit der Steuernummer 123/4567 umzubuchen. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom teilweise, indem es das nach Verrechnung mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 (2.407,20 €) verbleibende Guthaben von 97.592,80 € auf das genannte Abgabenkonto umbuchte.

In der Folge buchte das Finanzamt über weiteren Antrag der A.GmbH vom auch das nach der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 entstandene Guthaben in Höhe von 2.407,20 € zu Gunsten des H. um (Buchungstag ).

Mit Schriftsatz vom erhob die Berufungswerberin Berufung gegen den Bescheid vom . Gleichzeitig widerrief die Berufungswerberin den Umbuchungsantrag vom mit der Begründung, dass sie ihren steuerlichen Vertreter nicht zur Stellung dieses Antrages beauftragt habe. Beantragt wurde die "Richtigstellung" der Umbuchung vom .

Das Finanzamt gab der Berufung mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Weiters erließ es den in Berufung gezogenen Bescheid mit Ausfertigungsdatum vom gleichen Tag, dessen Spruch dahingehend lautet, dass der Widerruf des gegenständlichen Umbuchungsantrages zurückgewiesen wird. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungswerberin nach dem "derzeitigen" Wissensstand des Finanzamtes der A.GmbH eine Vertretungsvollmacht einschließlich Geldvollmacht erteilt habe. Das Finanzamt sei daher verpflichtet gewesen, alle Eingaben und "Interventionen" der A.GmbH, soweit diese die steuerlichen Angelegenheiten der Berufungswerberin betroffen hätten, als "direkt von der Berufungswerberin kommend" zu betrachten und entsprechend zu erledigen. Die Berufungswerberin habe durch die von ihr bevollmächtigte A.GmbH den Antrag vom auf Umbuchung von 100.000 € von ihrem Abgabenguthaben auf das Abgabenkonto des H. gestellt. Das Finanzamt habe diesem Antrag hinsichtlich des Teilbetrages von 97.592,80 € entsprochen. Nach der "Durchführung einer ordnungsgemäß eingebrachten Verfügung über Guthaben" sei ein Widerruf derselben nicht mehr möglich, weil die Rückgängigmachung eines bereits abgeschlossenen "rechtsgültig durchgeführten Geldtransfers" ohne ausdrückliche "Beauftragung" des nunmehr Verfügungsberechtigten unzulässig sei. Falls sich die Berufungswerberin als in ihren Vermögensrechten geschädigt erachte, habe sie sich mit der A.GmbH auseinanderzusetzen.

In der am eingegangenen (undatierten) Berufung gegen diesen Bescheid machte die Berufungswerberin geltend, dass das Finanzamt dem Umbuchungsantrag der A.GmbH vom entsprochen habe, obwohl keine schriftliche Vollmacht vorgelegen und damit auch keine Geldvollmacht bestanden habe. Sowohl der mit einer mündlichen Vollmacht ausgestattete steuerliche Vertreter (Herr K.) als auch dessen Dienstnehmerin hätten ohne "direkten" Auftrag der Berufungswerberin gehandelt und habe das Finanzamt die Umbuchung durchgeführt, ohne das Vorliegen einer Geldvollmacht zu prüfen. Hätte das Finanzamt mit der Berufungswerberin Rücksprache gehalten, wäre der Umbuchungsantrag nicht gestellt worden, zumal die Berufungswerberin "eine Drittschuldnererklärung gegenüber Gläubigern des Umbuchungsbegünstigten" abgegeben habe und sie beabsichtige, eine "Umbuchung auf einen Drittschuldner" vornehmen zu lassen. Da der Widerruf somit berechtigt sei, werde die Rückbuchung des Betrages von 100.000 € auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin beantragt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die A.GmbH um den Nachweis dafür, dass diese berechtigt gewesen sei, im Namen der Berufungswerberin "in Geldangelegenheiten" tätig zu werden. Wie dazu dem Aktenvermerk vom über die persönliche Vorsprache von Herrn K., einem Gesellschafter der A.GmbH, beim Finanzamt zu entnehmen ist, sei es für ihn nicht mehr nachvollziehbar gewesen, weshalb die Umbuchungsanträge gestellt wurden, "ohne dass eine Geldvollmacht der Klientin erteilt wurde".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Zurückweisung des Widerrufs des Umbuchungsantrages vom ab. Begründend führte es dazu aus, dass zwar die Einwendungen der Berufungswerberin nicht gänzlich unberechtigt seien. Mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei jedoch zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe vor Jahren vereinbart worden, dass die Finanzbehörde auf die Vorlage schriftlicher Vollmachten verzichte, sofern keine begründeten Zweifel am Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bestünden. Weiters sei vereinbart worden, dass die berufsmäßigen Parteienvertreter in Anbringen betreffend Verfügungen über Guthaben zu Gunsten anderer Personen als der jeweiligen Kontoinhaber ausdrücklich auf das Bestehen eines derartigen Vollmachtsverhältnisses hinzuweisen hätten. Da die A.GmbH "im Namen und im Auftrag" der Berufungswerberin aufgetreten sei, habe für das Finanzamt keine Veranlassung bestanden, eine schriftliche Vollmacht anzufordern oder "die Durchführung der Anträge mangels Bevollmächtigung zu verweigern". Die Frage, ob die Berufungswerberin durch ein unberechtigtes Auftreten ihres steuerlichen Vertreters einen vermögenswerten Nachteil erlitten habe, sei nicht im Abgabenverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu klären.

Mit Schriftsatz vom beantragte der nunmehrige Vertreter der Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, dass die Umbuchung gegen den Willen der Berufungswerberin durchgeführt worden sei, habe doch das Finanzamt selbst eingeräumt, dass deren Einwendungen "nicht ganz unberechtigt" seien. Eine Vermögensverfügung, die den "Privatbereich" einer Person betreffe, entfalte nur dann Rechtswirkungen, wenn sie vom Willen dieser Person getragen würde oder diese Person den Anschein erweckt habe, dass diese Verfügung ihrem Willen entspreche. Ein derartiger Sachverhalt sei aber im Berufungsfall nicht gegeben. Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Vereinbarung der Abgabenbehörde mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei für die Berufungswerberin unbeachtlich. Vielmehr habe diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, keine Umbuchung vornehmen lassen zu wollen. Das Finanzamt habe daher dem Antrag auf Rückbuchung zu entsprechen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann der in Berufung gezogene erstinstanzliche Bescheid vom insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Begründungsteil seinem materiellen Gehalt nach als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO gedeutet werden (vgl. ; ; ; ). Strittig ist demnach, ob die Gebarung auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 4 bestimmt, dass Guthaben, soweit diese nicht mit Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 94/15/0033, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 84/13/0229, aussprach, folgt aus § 215 Abs. 4 BAO, dass Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden dürfen, wobei die Zustimmung auch von einem mit ordnungsgemäßer Geldvollmacht ausgestatteten Vertreter des Verfügungsberechtigten erteilt werden kann. Das bedeutet aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Abgabenbehörde dann, wenn sie gegen dieses Gebot verstößt, den unzulässigen Buchungsvorgang wiederum rückgängig machen könnte. Denn mit der Rückgängigmachung würde sie wieder gegen dasselbe Gebot verstoßen; sie würde die "Rückbuchung" (Umbuchung) ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen.

Die Ausführungen der Berufungswerberin konzentrieren sich darauf, dass die A.GmbH mangels einer erteilten Geldvollmacht nicht zur Stellung von Umbuchungsanträgen berechtigt gewesen sei.

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zu einem Beschwerdefall getroffen wurden, in dem die Ungültigkeit der Vollmacht des steuerlichen Vertreters behauptet wurde, ergibt sich für den Berufungsfall, dass das Finanzamt die von der Berufungswerberin beantragte Rückgängigmachung der eingangs erwähnten Umbuchungen mangels Zustimmung des Masseverwalters Dr. Z. (= gesetzlicher Vertreter des nunmehrigen Gemeinschuldners H.) zu Recht nicht vorgenommen hat. Durch die Umbuchungen vom 8. und wurden die damaligen Abgabenguthaben der Berufungswerberin aufgebraucht, wobei dieser Umstand in der Folge nicht durch Rückgängigmachung der Umbuchungen beseitigt worden ist. Wie aus dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/15/0033 weiters abzuleiten ist, sind die Fragen, ob die A.GmbH als damalige steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin zur Stellung der Umbuchungsanträge vom 8. und legitimiert war, ob das Finanzamt diese Anträge bei Fehlen dieser Berechtigung abweisen hätte müssen und ob sich hieraus zivilrechtliche Ansprüche der Berufungswerberin ergeben, nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären. Auf den diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen der Berufungswerberin und dem seinerzeitigen steuerlichen Vertreter vor dem zuständigen Bezirksgericht wird hingewiesen. Für den Berufungsfall war lediglich maßgeblich, dass die Abgabenguthaben der Berufungswerberin vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage nicht wieder aufhebbare Minderungen durch Umbuchungen auf das Abgabenkonto des H. erfahren haben. Folglich war die Berufung als unbegründet abzuweisen

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umbuchungsantrag
Widerruf eines Umbuchungantrages
Geldvollmacht
Rückgängigmachung einer Umbuchung
Zivilrechtsweg
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 243

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at