NLP Seminar einer Diplomkrankenschwester keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0775-S/07-RS1 | Unter Berücksichtigung des § 20 EStG handelt es sich bei NLP-Seminaren (hier einer Diplomkrankenschwester) um keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Harald Schlager, betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw bezog im berufungsgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Diplomkrankenschwester und beantragte unter der Kennziffer 722 "Fortbildungs- und abzugsfähigen Ausbildungskosten, Umschulung" den Abzug von Werbungskosten in Höhe von € 2.325,-.
Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde jedoch festgestellt, dass die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 2.325,- Aufwendungen für einen NLP-Practitioner-Lehrgang/ Kommunikationskunst für Pflegepersonal darstellen.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wurde innerhalb der Jahresfrist gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen, mit folgender Begründung:
Der NLP-Kurs konnte nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da keine berufsspezifische Ausbildung vorliegt. Es werden Fähigkeiten vermittelt, die für eine Vielzahl von Berufssparten von Bedeutung sind und die auch im Privatbereich nützlich sind.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass auf Grund der immer höher werdenden Anforderungen in unserer Gesellschaft die Kommunikation und das Verstehen der menschlichen Psyche eine immer größer werdende Herausforderung darstelle.
Neuro Linguistisches Programmieren beschäftige sich mit den Strukturen subjektiver Erfahrung und deren Verarbeitung. Mit Konfliktmanagement, Zusammenhänge in der Physiologie des Menschen zu erkennen, für die Informationssammlung, der Klärung von Bedeutungen, der Identifizierung von Einschränkungen des Klienten, zur Problemlösung und Konfliktvermeidung, zur Veränderung von negativen Emotionen in positive. Dies sei nur ein Auszug aus der umfassenden Ausbildung.
Da die Bw in einem Beruf arbeite, in dem Kommunikation, Verstehen, nonverbale Kommunikation eine relative Rolle spiele, verstehe sich diese Ausbildung als wichtige Maßnahme.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verfasste einen Vorhalt an die Bw mit folgenden Fragen:
1.) Inwieweit unterscheide sich der NLP-Lehrgang - Kommunikationskunst für Pflegepersonal von anderen NLP Lehrgängen (berufsspezifische Inhalte)?
2.) Wäre dieser Lehrgang Voraussetzung für eine Anstellung im Pflegebereich (Bestätigung des Arbeitgebers)?
Die Vorbehaltsbeantwortung lautete wie folgt:
Ad 1.) Der Unterschied (NLP für Pflegeberufe und andere Berufe) liege in der Form der Kommunikation und in der Wahrnehmung des Menschen an sich. Beim kranken bzw alten Menschen sei das physiologische und psychologische Verständnis ein anderes als beim gesunden. Man müsse wesentlich einfühlsamer umgehen, um zu Informationen zu kommen, Vertrauen zu gewinnen, um Situationen zu erkennen. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob man nur kurz Kontakt mit jemandem habe oder ob dieser Mensch über Jahre hinweg gepflegt werde. Dies sei in der Pflege ausgeprägter als in anderen Berufen und Kommunikationsformen.
Als Themen werden angeführt:
Zieldefinitionen, Format der Wahrnehmung, Physiologie, Repräsentationssysteme.
Ad 2.) Alleinige Voraussetzung für eine Anstellung im Pflegebereich könne es nicht sein, da hier mehr erwartet werde, aber es war unter anderem als positiver Aspekt zu werten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab 2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG dürfen allerdings bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dies bedeutet für den konkreten Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bw den von ihr besuchten NLP-Practitioner-Lehrgang nicht als Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme im Sinn der oben genannten Norm, sondern als Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Diplomkrankenschwester sieht.
Laut Berufungsausführungen beabsichtigte die Bw durch den Besuch dieses Lehrganges ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf als Diplomkrankenschwester zu verbessern. Den Berufungsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der Lehrgang die Grundlage für eine weitere Berufsausbildung sein könnte, noch dass damit die Ausübung eines anderen Berufes beabsichtigt wäre.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag der Aufwendungen nicht abzugsfähig, da im Interesse der Steuergerechtigkeit es vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und somit derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl oder Zl 2000/13/0156).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzeilung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen ( Zl 2000/14/0096).
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Unbestritten, da auch seitens des Veranstalters der Bw so angeboten, im Internet in vielfacher Weise bei diversen anderen Veranstaltern nachlesbar, werden bei NLP Seminaren um die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahmen (Hilfestellungen in beanspruchenden Situationen und Lebensbereichen) vermittelt, die universell in allen Lebensbereichen einsetzbar und somit auch geeignet sind, im anspruchsvollen Pflegeberuf der Bw Ausgleiche und Ergänzungen zu schaffen. Kurse wie von der Bw besucht, werden von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (siehe auch Homepage des Veranstalter der Bw) wie auch von nicht Berufstätigen belegt.
Dass sich die streitgegenständlichen Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit der Bw notwendig erweisen, konnte die Bw insofern nicht aufzeigen zumal sie den Lehrgang als positiven Aspekt für ihre Anstellung wertet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , Zl 2000/15/0009, , Zl 2000/14/0096) handelt es sich bei NLP-Seminaren unter Berücksichtigung des § 20 EStG um keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung.
Der streitgegenständliche Fall deckt sich insofern mit der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als das Seminarprogramm lt Aktenlage keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lässt. Der Umstand, dass die Kurse diversen Berufsgruppen angeboten werden, lässt eine Wissensvermittlung von sehr allgemeiner Art vermuten und ist damit nicht auf die spezifisch berufliche Tätigkeit der Bw abgestellt.
So kann auch aus den eher knappen und allgemein gehaltenen Berufungsausführungen der Bw nichts anderes abgeleitet werden, als dass die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse von sehr allgemeiner Art und damit universell einsetzbar sind.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist dem "Aufteilungsverbot" entsprechend der gesamte Betrag der Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Diplomkrankenschwester Fortbildungskosten Werbungskosten NLP-Seminar |
Zitiert/besprochen in | SWK 33/2008, S879 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at