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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.02.2009, RV/1240-L/08

Aktivlegitimation

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Zurückweisungsbescheid (§ 273 BAO)des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom berief der Berufungswerber gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, welche am erlassen wurden und an seinen ehemaligen Dienstgeber, die B gerichtet waren. Seine Selbstanzeige vom habe zur Folge gehabt, dass ohne seine Beiziehung Bescheide über einen Nachzahlungsbetrag von € 74.568,84 ergingen. Die Firma habe bereits am einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und ihn in der weiteren Folge auf diesen Anteil geklagt. Das Missverhältnis zu seinen tatsächlich erhaltenen Beträgen sei offensichtlich. Im Ergebnis liege ein Handel zu seinen Lasten vor, welcher auf seinem Rücken abgehandelt werde, obgleich ihm Parteistellung zukomme.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung gem. § 273 Abs.1 BAO zurück. Gemäß § 82 EStG hafte der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Bescheide vom betreffend Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1999 bis 2004 seien an die GmbH zugestellt worden. Die Berufung sei wegen mangelnder Aktivlegitimation unzulässig und zudem verspätet eingebracht worden.

Im Berufungsschriftsatz vom hielt der Berufungswerber fest, dass die Rechtsmittelfrist erst mit wirksamer Zustellung eines Bescheides zu laufen beginne. Die Berufung sei daher mangels gesetzmäßiger Zustellung an ihn denknotwendig nicht verfristet. Ebenso finde auch das AVG im gegenständlichen Verfahren Anwendung. Gem. § 8 AVG habe jeder Parteistellung, der ein tatsächliches und rechtliches Interesse am Verfahrensgegenstand habe. Das rechtliche Interesse ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Abgabenschuldnerin (GmbH) beim Arbeitsgericht einen Teil der Abgabenschuldigkeit von ihm ersetzt begehre, wobei die Höhe derselben ohne sein Mitwirken hinter seinem Rücken willkürlich festgesetzt worden sei.

Mit Schriftsatz der erkennenden Behörde wurde dem Berufungswerber noch einmal vorgehalten, dass die Bescheide ausschließlich an die GmbH gerichtet waren. Im Antwortschreiben vom hielt der Berufungswerber ergänzend fest, dass er keine Einfluss gehabt habe, an wen die Lohnsteuerbescheide zugestellt würden, sodass dies offenbar im Belieben der Behörde liege. Zudem hätten die Bestimmungen des AVG als geltendes Recht subsidiär auch im Abgabenverfahren Anwendung zu finden. Das tatsächliche und rechtliche Interesse ergebe sich schon daraus, dass ihn die GmbH beim Arbeitsgericht zu Unrecht auf eine Zahlung von ca. € 75.000 geklagt habe. Offenbar sei er vom Finanzamt im Zusammenwirken mit der Firma bei der Lohnsteuerprüfung bewusst ausgegrenzt worden, um ihm zum Vorteil der GmbH einen möglichst hohen Anteil anrechnen zu können. Schlage das Verhalten der Finanzbehörde im Zusammenwirken mit der Firma zu seinem Nachteil aus, so bestehe nicht nur ein rechtliches sondern auch ein tatsächliches Interesse an der Abwendung allfälliger Rechtsnachteile. Die Bestimmungen des Fristengesetztes seien allgemein verbindlich, woraus folgere, dass eine Berufungsfrist erst nach rechtswirksamer Zustellung des Bescheides zu laufen beginnen könne, frühestens nach Kenntniserhalt der Bescheide und deren Inhalt. Nachweislich habe er dieselben durch den Gegenanwalt bei der Gerichtsverhandlung am ausgefolgt erhalten, was selbstredend keine wirksame Zustellung sein könne. Für die Behörde habe jedenfalls eine Verpflichtung bestanden, ihm tangierende Bescheide ordnungsgemäß zuzustellen. Vom Unterbleiben dieser Zustellung könne nicht mangelnde Aktivlegitimation abgeleitet werden, weil dies eine verfassungswidrige Behinderung seines Zuganges zum Recht begründen würde (Art. 6 MRK).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt sich aus § 1 BAO. Für das Verfahren der Abgabenbehörden des Bundes in Angelegenheiten der Abgaben des Bundes findet den abgabenrechtlichen Normen entsprechend demnach die BAO und nicht das AVG Anwendung (Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 5). Für die gem. § 86 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführende "Lohnsteuerprüfung" ist die BAO anzuwenden (s. Ellinger-Iro-Kamer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO §1). Daraus folgert, dass die vom Berufungswerber im Hinblick auf § 8 AVG gestützten Argumente nicht zum Tragen kommen. Zudem steht ausschließlich der Zurückweisungsbescheid vom auf dem Prüfstand. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Klärung der Frage, welche Möglichkeit für den Berufungswerber grundsätzlich besteht, das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung zu bekämpfen. Das Finanzamt hat bereits auf die Bestimmung des § 82 EStG 1988 hingewiesen, wonach der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und die Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Wann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 2 EStG 1988.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die im Zuge einer Lohnsteuerprüfung am ergangenen Bescheide ausschließlich an die GmbH gerichtet waren und an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden sind.

Ein Recht auf Bescheidzustellung sieht die BAO nur vor, wenn jemand vom Finanzamt in Anspruch genommen wird (§ 255 i.V. § 248 BAO). Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da kein diesbezüglicher Bescheid an den Berufungswerber ergangen ist, mangelt es an der Aktivlegitimation. Die Berufung war daher wegen Unzulässigkeit (lit. a) zurückzuweisen (s. dazu auch Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 273 Tz 4 und 17-18)

Die Berufung gegen die an die GmbH gerichteten Bescheide trägt das Datum . (Offenbar wurde diese eingereicht, nachdem der Berufungswerber von deren Inhalt im Zuge der Gerichtsverhandlung am Kenntnis erlangt hat). Gem. § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die an die GmbH gerichteten Bescheide tragen das Datum . Die Berufung ist daher zweifelsfrei verspätet. Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

Darauf, dass ein Rechtsmittelverzicht auch vorzeitig abgegeben werden kann (§ 255 Abs. 2 BAO), wurde bereits im Vorhalt vom hingewiesen.

Die Berufung wurde daher zu Recht mit Bescheid zurückgewiesen und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at