1. Fahrten der Berufungswerberin vom gemeinsamen Familienwohnsitz zum Ort, wo der Lebensgefährte seinen Zivildienst leistet, sind keine Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988. 2. Im Streitjahr 2001 stellen Studiengebühren keine Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Fahrten der Berufungswerberin (Bw) vom gemeinsamen Familienwohnsitz zum Ort, wo der Lebensgefährte seinen Zivildienst leistet als Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988 Werbungskosten darstellen.
Die Bw war im Streitzeitraum 2001 als Forschungsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig und absolvierte gleichzeitig an der selben Universität ihr Doktoratsstudium. Die Bw brachte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ua Fahrtkosten zum Lebensgefährten in D iHv 4.582 S in Ansatz. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 () wurden die beantragten Fahrtkosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass Fahrtkosten zum Lebensgefährten Kosten der privaten Lebensführung darstellten und daher als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden könnten.
In der daraufhin erhobenen Berufung () führte die Bw aus, dass ihr Lebensgefährte seinen Zivildienst in V absoviere und deshalb aus beruflichen Gründen von W - dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt - weg nach V habe ziehen müssen. Ihre Erkundigungen hätten ergeben, dass sie ihre Fahrten zum Lebensgefährten in diesem Fall steuerlich absetzen könne. Außerdem beantragte die Bw die Studiengebühren für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 iHv 726,72 € nachträglich bescheidmäßig zu berücksichtigen.
Während die nachträglich beantragten Studiengebühren im Rahmen der Berufungsvorentscheidung () in Abzug gebracht wurden, konnten die begehrten Fahrtkosten erneut nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da laut Angaben der Bw auch ihr Lebensgefährte in W wohnte, der gemeinsame Familienwohnsitz somit W sei und die Besuche beim Lebensgefährten keine Familienheimfahrten darstellten.
Im Vorlageantrag () wies die Bw daraufhin, dass ihr Lebensgefährte während seines Zivildienstes seinen Wohnsitz nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung als Argument angeführt - in W, sondern in D gehabt habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Lebensgefährte der Bw leistete im Zeitraum bis seinen Zivildienst in V.
Der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Bw und ihres Lebensgefährten vor und nach dessen Zivildienst war W.
Die Bw fuhr im Streitjahr 2001 mit der Bahn mehrmals von W nach V und zurück.
Der Bw erwuchsen für ihr Doktoratsstudium Studiengebühren für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 iHv 726,72 €.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Berufung, dem Vorlageantrag und dem Einkommensteuerakt.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
1. Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für Familienheimfahrten sind für den Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.
Eine der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Ausgaben für Familienheimfahrten als Werbungskosten ist somit, dass Fahrten vom Abgabepflichtigen von einer Unterkunft außerhalb des (Familien)Wohnsitzes zum gemeinsamen Familienwohnsitz vorgenommen worden sind. Da die Bw im Streitzeitraum 2001 aber keiner Beschäftigung außerhalb des gemeinsamen Familienwohnsitzes nachgegangen ist, die es erfordert hätte, eine Unterkunft an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich zu bewohnen, weil der Famlienwohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt war, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar war, war eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Familienheimfahrtkosten nicht möglich.
Die von der Bw in Abzug gebrachten Ausgaben für die Fahrten zum zeitlich befristeten Wohnort des Lebensgefährten in V sind der privaten Sphäre zuzuordnen und unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu subsumieren.
2. Studiengebühren
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch ein allgemienbildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl Nr 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien und die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung darstellen.
Die Bw war im Streitzeitraum als Forschungsassistentin (Universitätsassistentin) an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. Für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/02 hatte sie Studienbeiträge von 726,72 € zu entrichten. Da es sich bei dem Doktoratsstudium um ein ordentliches Universitätsstudium im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung handelt, sind die bei diesem Studium entstehenden Aufwendungen keine abzugsfähigen Werbungskosten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten gemeinsamer Familienwohnsitz Studiengebühren Studienbeiträge Universitätsstudium Doktoratsstudium |
Anmerkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-86548