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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 16.02.2009, ZRV/0112-Z3K/05

Berechnung der Transportzeit bei einem Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0112-Z3K/05-RS1
wie ZRV/0260-Z3K/04-RS1
Im Sinne der Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-207/06 und C-277/06 ist die Bestimmung des Kapitels VII Ziffer 48 Punkt 4 Buchstabe d) der RL 91/628/EWG dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines Straßentransports mit lebenden Rindern höchstens 28 Stunden auf die reine Fahrzeit entfallen dürfen, wobei die Fahrzeit spätestens nach einer Transportdauer von 14 Stunden für eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist. Aus dem Wort "mindestens" ist ersichtlich, dass die Ruhepause auch länger als eine Stunde betragen kann. Auch das Einlegen von mehr als einer Ruhepause ist unter der Prämisse, dass der Transport nicht unnötig in die Länge gezogen wird, als richtlinienkonform zu beurteilen [siehe Artikel 5 Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe g) RL-91/628/EWG].

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Graf von Westphalen, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft, D-20354 Hamburg, Große Bleichen 21, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/0000/2/2003, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Ausfuhrerstattung zu Positions-Nr. 1 der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. XY, wird gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994 idgF, mit EUR 5.377,38 festgesetzt.


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Berechnungsgrundlagen:
Warennummer:
0102 10 10 9140
Vorausfestsetzung:
, lt. Ausfuhrlizenz AT Nr. 000001
Festsetzungs-VO:
Verordnung (EG) Nr. 118/2003 der Kommission vom
Erstattungssatz:
EUR 53,00/100 kg Lebendgewicht
Menge:
10.146,00 kg

Die Ausfuhrerstattung zu Positions-Nr. 2 der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. XY, wird gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994 idgF, mit EUR 5.159,55 festgesetzt.


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Berechnungsgrundlagen:
Warennummer:
0102 10 10 9120 (0102 10 10 9140)
Vorausfestsetzung:
, lt. Ausfuhrlizenz AT Nr. 000002
Festsetzungs-VO:
Verordnung (EG) Nr. 1715/2002 der Kommission vom
Erstattungssatz:
EUR 53,00/100 kg Lebendgewicht
Menge:
9.735,00 kg

Zahlungshinweis

Die Überweisung des Ausfuhrerstattungsbetrages in Höhe von EUR 10.536,93 auf das vom Ausführer bekannt gegebene Girokonto erfolgt durch das Zollamt Salzburg.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) hat am mit Zollanmeldung WE-Nr. XY insgesamt 31 reinrassige lebende Zuchtrinder des Produktcodes 0102 10 10 9140 (zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung bei Positions-Nr. 2 noch 0102 10 10 9120) mit einem Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 19.881,00 kg zum Zollverfahren der Ausfuhr angemeldet und dafür gleichzeitig die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Die Tiere sind per LKW (Spezial-Tiertransporter für lebende Rinder, ausgestattet für den Langstreckentransport über 8 Stunden) zunächst nach Italien befördert worden und wurden dort in S (Bari) länger als 24 Stunden untergebracht. Danach sind die Rinder ohne vom LKW entladen zu werden im so genannten Roll-on-roll-off-Verfahren auf der Fähre zum Hafen Igoumenitsa in Griechenland und schließlich auf der Straße in den Kosovo transportiert worden.

Mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/1/2003, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 setze voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG (nachstehend "RL 91/628") und die Verordnung (EG) Nr. 615/98 eingehalten werden. Auf Grund der Transportdauer von mehr als 8 Stunden sei der Transportunternehmer verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel VIII der Richtlinie zu erstellen. Die Einhaltung der RL 91/628 als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung werde von der Zahlstelle durch die Vorlage des Transportplans nach Artikel 5A Ziffer 2 lit. d) geprüft. Laut dem vorliegenden Transportplan seien die Tiere nach einer 29-stündigen Ruhepause am um 17:00 Uhr zur Fähre in Bari transportiert worden (17:00 bis 19:00 Uhr, Dauer 2 Stunden). Der folgende Fährtransport habe vom 7. April, 19:00 Uhr, bis 8. April, 07:30 Uhr, gedauert (12,5 Stunden). Erst nach dem anschließenden Weitertransport von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr (9,5 Stunden) wäre wieder eine Pause von 4 Stunden eingelegt worden. Die daraus resultierende ununterbrochene Transportdauer habe somit 24 Stunden betragen und die zulässige Dauer um 10 Stunden überschritten. Die RL 91/628 sei damit nicht eingehalten worden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wird im Wesentlichen vorgebracht, die zulässige Höchsttransportdauer wäre nicht überschritten worden, weil der Transport von Tieren auf dem Seeweg - also auch ein Fährtransport im Roll-on-roll-off-Verfahren - nach Ziffer 7 lit. a) des Kapitels VII des Anhangs zur RL 91/628 nicht als Transportzeit im Sinne der Ziffer 4 lit. d) gelte und daher auch nicht auf die maximale Transportdauer angerechnet werde, sofern die Tiere ordnungsgemäß gemäß den Ziffern 3 und 4 des Kapitels VII des Anhangs zu RL 91/628 versorgt würden. Diese Auffassung entspreche auch der Ansicht der Europäischen Kommission in ihrem Antwortschreiben AGRI H.4/MR D(2003) 18791 auf eine entsprechende Anfrage der Abteilung IV/26 des Bundesministeriums für Finanzen (Anlagen 1 und 2 zur Berufung). Der Bescheid vom sei damit rechtswidrig und folglich aufzuheben. Mit Schreiben vom wurde ergänzend noch die Stellungnahme AGRI H.4/MR-ec D(2003) 28209 der Europäischen Kommission (Anlage 4 zur Berufung) zu einer Anfrage des Bundesministeriums für Finanzen vorgelegt, wonach die Straßentransporte vor und nach dem Seetransport in keiner Weise miteinander verknüpft seien, so dass sich eine Zusammenrechnung bei der Berechnung der maximalen Transportdauer verbieten würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 610/0000/2/2003, wurde die Berufung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Zl. 2004/16/0086 vom als unbegründet abgewiesen. Der VwGH kommt in diesem Erkenntnis unter anderem zu dem Schluss, dass die Verbringung von Tieren auf einer Roll-on-roll-off-Fähre einen "Transport" und keine "Ruhezeit" darstellt, sodass eine Ausnahme von der 12-stündigen Ruhepause nach den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4 nur in Betracht komme, wenn der Fährtransport höchstens 14 Stunden dauert; d.h. nach einer Transportdauer von bis zu 14 Stunden muss sodann eine ausreichende mindestens einstündige Ruhepause gewährleistet sein, damit die Tiere insbesondere getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom , ergänzt mit Schreiben vom , Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid Zahl: 610/0000/1/2003 vom und die Berufungsvorentscheidung Zahl: 610/0000/2/2003 vom dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausfuhrerstattung vom vollumfänglich stattgegeben wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere wird gemäß Artikel 33 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) findet die RL 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport Anwendung auf den Transport von Tieren der Gattung Rind, soweit sie Haustiere sind. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"b) ,Transport': jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;

...

g) ,Verbringung': der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;

h) ,Ruhezeiten': ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;

..."

Abschnitt 48 des Anhangs der RL 91/628 trägt die Überschrift "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" und sieht vor:

"...

2. Tiere der [in Artikel 1] genannten Art dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

- ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;

- die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muss den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;

- direkter Zugang zu den Tieren;

- Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;

- bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;

- die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluss an die Wasserversorgung ermöglicht;

...

4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines in Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

...

d) Alle anderen [in Art. 1] genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

...

7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.

b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von 12 Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.

..."

In seinem Urteil vom in der Rs C-277/06 (Interboves) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der Berechnung der Transportzeit entschieden:

"Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme - was diesen Schiffstyp anbelangt - der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.

Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll-on-roll-off-Fähre überschritten worden ist oder nicht.

Dauert der Transport auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll-on-roll-off-Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24-stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt."

Der streitgegenständlich zu beurteilende Fährtransport von Italien nach Griechenland erstreckte sich laut Aktenlage über einen Zeitraum von 12 Stunden und 30 Minuten. Während des Transports auf der Fähre sind die Tiere laut den handschriftlichen Eintragungen im Transportplan zweimal versorgt worden. Sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen Igoumenitsa konnte im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des EuGH eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Laut dem vorliegenden Transportplan folgte im Anschluss an den Fährtransport zunächst eine Fahrt von 9 Stunden und 30 Minuten bis Evzoni an der Grenze zu Mazedonien. Dort wurden die Tiere während einer vierstündigen Ruhepause versorgt. Nach einer Fahrt von 2 Stunden und 30 Minuten erfolgte eine weitere Pause von 1 Stunde und 20 Minuten mit Versorgung in Blace an der Grenze zum Kosovo und schließlich ein Transportintervall von 1 Stunde und 50 Minuten bis zum Erreichen des Bestimmungsorts im Drittland, wo die Tiere abgeladen wurden.

Im Sinne der Schlußanträge des Generalanwalts in den Rs C-207/06 und C-277/06 ist die Bestimmung des Abschnitts 48 Nummer 4 Buchstabe d) des Anhangs der RL 91/628 dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines Straßentransports mit lebenden Rindern höchstens 28 Stunden auf die reine Fahrzeit entfallen dürfen, wobei die Fahrzeit spätestens nach einerTransportdauer von 14 Stunden für eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist. Aus dem Wort "mindestens" ist ersichtlich, dass die Ruhepause auch länger als eine Stunde betragen kann. Auch das Einlegen von mehr als einer Ruhepause ist unter der Prämisse, dass der Transport nicht unnötig in die Länge gezogen wird, als richtlinienkonform zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Fährtransport (2 Stunden) ergibt sich - ohne Einberechnung des Seetransports - eine Gesamttransportdauer von S (Bari) bis Evzoni von 11 Stunden und 30 Minuten. Da der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der handschriftlichen Eintragungen des für den Transport Verantwortlichen im vorliegenden Transportplan davon ausgeht, dass die Tiere während des gesamten Transports regelmäßig gefüttert und getränkt wurden (Abschnitt 48 Nummer 4 des Anhangs der RL 91/628) und keine anders lautenden Informationen vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Transport als verordnungs- bzw richtlinienkonform zu bewerten.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Ausfuhrerstattung vom vollumfänglich stattzugeben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 33 Abs. 9 VO 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom S. 21
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom S. 17
Art. 2 Abs. 2 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom S. 17
Anhang Kapitel VII Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom S. 17
Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 4 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom S. 17
Anhang Kapitel VII Z 48 Nr. 7 Tierschutz-RL, RL 91/628/EWG, ABl. Nr. L 340 vom S. 17
§ 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
lebende Rinder
Tiertransport
Transport auf dem Seeweg
Roll-on-roll-off-Verfahren
Fähre
Berechnung der Transportzeit
Versorgung
Ruhepause
Transportplan
Richtlinie 91/628/EWG
Verweise



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