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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 29.03.2005, RV/0044-K/05

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vergeblichem Aufwand

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IR (IR) GrundverwertungsgmbH, IRW24, vertreten durch EI, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Umsatzsteuer 1994 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen

Entscheidungsgründe

1.1.) Sachverhalt (1991-1994):

Abkürzungen, soweit sie nicht im weiteren Text erklärt werden:

VA = Vorakt 1991-1997, 9999

Betriebsgegenstand der Berufungswerberin (Bw.) ist der Erwerb von Gründstücken, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Grundstücken und die Verwertung dieser Grundstücke insbesondere durch Vermietung und Verpachtung (Gesellschaftsvertrag vom ).

Die Bw. erwarb 1991 von R (R) die Liegenschaft EZ 12 KGA (A) um 16,550.000 S zuzüglich Übernahme einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von 163.411,88 S, die der Verkäufer der Bw. überwälzt hatte (§ 12 Abs 14 UStG 1972). Diese Überwälzung der Vorsteuerberichtigung wurde 1993 wirksam (Vorhaltsbeantwortung vom = VA 111/1994; Kaufvertrag vom = VA 127/1994; Schreiben des Herrn R an die Bw. vom = VA 146/1994). Die Bw. erwirkte für diese Vorsteuern, die sie Herrn R zu entrichten hatte, mit Wirksamkeit für 1993 den Vorsteuerabzug beim Finanzamt. Bei diesem Grundstück EZ 12 handelte es sich im Zeitraum 1991-1994 um die einzige Immobilie der Bw.

Die Bw. begann 1991 mit der Entwicklung eines Projektes, welches die Errichtung eines Geschäfts-und Bürohauses auf der Liegenschaft EZ 12 vorsah. Es war bereits beim Erwerb der Liegenschaft beabsichtigt, dieses noch zu errichtende Büro- und Geschäftshaus steuerpflichtig zu vermieten (Kooperationsvereinbarung vom VA 113-115/1994; Umsatzsteuererklärungen 1991-1994; , S. 9). Die Bw. setzte während der Jahre 1991-1994 diese Liegenschaft als Teil ihres Anlagevermögens in ihrem Rechnungswesen an (Jahresabschlüsse der Bw. 1992-1994).

Die Bw. erwirtschaftete 1991-1993 folgende Umsätze und führte dabei folgende Tätigkeiten aus (Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse 1992-1993 = WP - Berichte; Bedenkenvorhalt vom an das Finanzamt):

1991:


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(Prüfung 1992 TZ 24 WP - Bericht)
Tätigkeit
Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
übrige betriebliche Erträge
0,41 S
Zinserträge
47.442,73 S

1992:


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Tätigkeit (TZ 13 des WP- Berichtes)
Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
übrige betriebliche Erträge
53.070,86 S (TZ 25,27 WP - Bericht)
Zinserträge (Punkt IV des Anhanges)
29.275,11 S

1993


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Tätigkeit (TZ 13 des WP - Berichtes)
Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
Umsatzerlöse (Mieterlöse)
50.400 S (TZ 29 WP - Bericht)
sonstige betriebliche Erträge vgl. Tz 30,33
70.913,14 S
Zinserträge
774.052,67 S

Dieses Projekt (Errichtung eines Geschäfts- und Bürohauses auf der Liegenschaft EZ 12) scheiterte 1994 endgültig; es stellte sich zwischen Jänner und September 1994 heraus, dass eine gewinnbringende Durchführung des Projektes nicht mehr zu erwarten war (Aktenvermerk vom und vom = VA 112,116/94). In diesem Zusammenhang fiel bei der Bw. ein vergeblicher Planungs- und Projektentwicklungsaufwand an, in dessen Zusammenhang die Bw. Vorsteuern in folgender Höhe geltend machte (siehe Bedenkenvorhalt vom ):


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1991
200.000 S
1992
200.695 S
1993
68.345,77 S
Summe 1991-1993
469.040,77 S
1994
380.869,8 S
gesamte Vorsteuern
849.910,57 S

(Schreiben der IR vom und vom samt Beilage Kostenentwicklung A -VA 22, 25-27/1994; Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom = VA 31/1994; Schreiben der IR GrundverwertungsGmbH vom mit Beilagen:Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom , 2 Rechnungen vom der AL (AL) an die Bw.; Rechnungen der AL vom und vom an die Bw.; Rechnungen vom der IT (IT) AG an die Bw. über insgesamt 890.000 S = VA 28-40/1994)

Die Bw. veräußerte die Liegenschaft nach dem Scheitern des Projektes, in dessen Zusammenhang die oben erwähnten Vorsteuern angefallen waren, mit Kaufvertrag vom an die Sparkasse A, um zu große Verluste zu vermeiden (Aktenvermerk vom und vom = VA 112,116/94; Berufung vom ). Die Planungs- und Projektentwicklungskosten, die bis Jänner 1994 bei der Bw. angefallen waren, erhöhten den Wert der Liegenschaft nicht und waren auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom (, S. 9).

Die Bw. erwirtschaftete 1994 folgende Erlöse (Bedenkenvorhalt vom ):


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1994
Tätigkeit (TZ 13,15 WP - Bericht):
Veräußerung des Grundstückes
weiterverrechnete Betriebskosten
8.049,65 S
gutgeschriebene Spesen des Geldverkehrs
12.176,40 S (TZ 26 WP-Bericht)
Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes
13.600.000 S (TZ 27 WP- Bericht)

Die Bw. machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1994 (VA 15/1994) Vorsteuern in Höhe von 388.598,87 geltend.

Davon entfielen 378.000 S auf die Rechnung der IT AG vom an die Bw. (VA 40/94), die im Zusammenhang mit den nicht verwirklichten Planungen steht, die während des Zeitraumes November 1993 - Jänner 1994 erfolgt waren. Diese Planungen wurden durchgeführt, um steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen, die sich nicht ereignet haben. Daher stehen diese Vorsteuern nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerfreien Grundstücksumsatz 1994. Sie stehen aber auch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anderen, jemals erzielten Umsatz.

Die restlichen Vorsteuern 1994 entfielen auf folgende Rechnungen (VA 153-159/1994; Bedenkenvorhalt vom an das Finanzamt):


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Rechnungen 1994
Vorsteuern
RW (RW) vom
137,67 S (VA 153/1994)
IT AG an die Bw. vom
3.191,40 S (VA 154/1994)
EiGmbH an die Bw. vom
4.400 S
Summe der nicht direkt einer Art von Um-
sätzen zuordnungsfähigen Vorsteuern ein-
schließlich des Betrages von 378.000 S
385.729,07 S
Betriebskosten vom
717,45 S
Betriebskosten vom
717,45 S
Betriebskosten vom
717,45 S
Betriebskosten vom
717,45 S
Vorsteuern aus Kleinbetragsrechnungen
ohne den Betrag von 378.000 S
10.598,87 S

Zu den Leistungen mit Entgelten von 137,67 S, 3.191,40 S, 4.400 S, die an die Bw. erbracht wurden: Diese Leistungen an die Bw. stehen weder in einem erkennbaren ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Verkauf der Liegenschaft noch in einem erkennbaren ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen.

Die Vorsteuern im Zusammenhang mit Betriebskosten in Höhe von 2.869,8 S (717,45 S x 4) stehen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen von 8.049,65 S (= weiter verrechnete Betriebskosten).

gesamte Vorsteuern 1994 (Vorhalt vom an das Finanzamt; VA 40/94):


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Vorsteuern 1994 Kleinbetragsrechnungen
10.598,87 S
Rechnung der IT AGvom
378.000 S
für 1994 geltend gemachte Vorsteuern
388.598,87 S

Das Finanzamt legte im endgültigen Umsatzsteuerbescheid vom die im Zusammenhang mit den gesamten frustrierten Planungs- und Projektkosten 1991-1994 angefallenen Vorsteuern in Höhe von 849.910,57 S einer Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG zu Grunde (Bescheidbegründung zum Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 1994, VA 43/94).

Die Berichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972, die das Finanzamt ansetzte, setzte sich wie folgt zusammen (Bedenkenvorhalt vom ):


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1991
200.000 S (70% davon: 140.000 S)
1992
200.695 S (80% davon: 160.556 S)
1993
68.345,77 S (90% davon: 61.511,22 S)
1994
380.869,8 S
gesamte § 12 Abs 10- Berichtigung:
743.937,02 S

In ihrer Berufung vom brachte die Bw. vor, dass die Planungs- und Projektkosten, die im Zusammenhang mit der nicht verwirklichten Planung angefallen seien, nicht als aktivierungspflichtige Herstellungskosten anzusehen seien. Die Bw. beantragte eine mündliche Verhandlung. Bei der an die Bw. 1993 weiterbelasteten Vorsteuerberichtigung handle es sich um keine nachträglichen Anschaffungskosten.

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für XY vom wurde die Ansicht vertreten, die Planungs- und Projektaufwendungen seien aktivierungspflichtige Aufwendungen. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Vorsteuerbeträge unterlägen bei Änderung der Verhältnisse einer Berichtigung gemäß § 12 Abs 10 USTG 1972.

Zu der von R an die Bw. überwälzten Vorsteuerberichtigung: Der Erwerber einer Liegenschaft, der diese in Vermietungsabsicht erwerbe, könne die vom Verkäufer in Rechnung gestellte Vorsteuerkorrektur wie eine Vorsteuer geltend machen. Werde die Liegenschaft in der Folge weiterveräußert, komme es erneut zu einer Vorsteuerkorrektur.

Die Summe dieser Berichtigungen betrage für die Jahre 1991-1993 507.535,17 S.

Sämtliche Vorsteuern des Jahres 1994 in Höhe von 388.598,87 S seien nicht abzugsfähig, da die Absicht der geplanten Vermietungstätigkeit spätestens 1994 aufgegeben worden sei. Die steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 1994 (8.049,65 S) seien im Vergleich zum unecht befreiten Liegenschaftsverkauf (13,600.000 S) als unbedeutend zu beurteilen.

Dagegen erhob die Bw. Beschwerde an den VwGH, über die dieser mit Erkenntnis vom , 2000/13/0041 wie folgt entschieden hat: Eine Vorsteuerberichtigung für Vorsteuern, die im ursächlichen Zusammenhang mit vergeblichem Planungsaufwand stehen, ist nicht zulässig. Der VwGH hat daher den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Finanzamt legte folgende Akten vor: Akt 8888, bestehend aus Vorakt 1991-1997, Wirtschaftsprüfungsberichten betreffend Jahresabschlüsse 1992-1997, Dauerbelegen; Hauptakt 1998-2003, Umsatzsteuerakt ab 1998, Kapitalertragsteuerakt, und den Wirtschaftsprüfungsberichten betreffend die Jahresabschlüsse 1998-2003.

Der Unabhängige Finanzsenat AZZ legte die Akten RGRV vor.

Im Schreiben vom erklärte die Vertreterin der Bw. die Zurücknahme des Antrages auf mündliche Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.2.) Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:

1.2.1. ) Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG 1972:

Durch die Veräußerung der Liegenschaft EZ 12 trat in Bezug auf die im Jahr 1993 an die Bw. von R überwälzten Vorsteuern eine Änderung der Verhältnisse ein. 90% dieser Vorsteuern sind daher 1994 zu Lasten der Bw. zu berichtigen. Diese Berichtigung beträgt:


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163.411,88 S x 90%
147.070,69 S

1.2.2.) Vorsteuern 1994:

Zweck des Unternehmens der Bw. war es 1991-1993, diese Liegenschaft, die im Anlagevermögen der Bw. stand, zu bebauen und zu vermieten. Als sich 1994 dieser Zweck nicht mehr als profitabel herausstellte, wurde die Liegenschaft verkauft, um zu große Verluste zu vermeiden. Dieser Verkauf bildete somit nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens, wurde aber zur Förderung des Unternehmens durchgeführt, und ist daher als Hilfsgeschäft anzusehen (vgl. Kranich - Siegl - Waba II § 1 UStG 1972, Anm 32,46,51; vgl. ). Die Bw. war daher berechtigt, die 1994 angefallenen Vorsteuern gemäß § 12 Abs 5 Z 2 i.V.m. § 15 Abs 3 UStG aufzuteilen und bei der Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze den steuerfreien Grundstücksumsatz außer Ansatz zu lassen.

Für die Aufteilung der Vorsteuern sind nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges, sondern die Verhältnisse zur Zeit der empfangenen Leistungen maßgebend (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 180; Pernegger, ÖstZ 2003/134).

Zu den Vorsteuern im Zusammenhang mit vergeblichem Planungsaufwand in Höhe von 378.000 S:

Da nach Ansicht des VwGH () keine Verwendung des Produktes der vergeblichen Planungsaufwendungen vorliegt, kann auch der Tatbestand § 12 Abs 3 Z 1 UStG 1972 (Verwendung dieser Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze) nicht verwirklicht worden sein. Aus demselben Grund kann auch § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 (Inanspruchnahme dieser sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze) nicht angewendet werden.

Da der VwGH der Ansicht ist, dass die vergeblichen Planungsaufwendungen nicht mit dem Grundstücksumsatz im Zusammenhang stehen (S. 9 dieses Erkenntnisses), ist nicht anzunehmen, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksumsatz und vergeblichem Planungsaufwand besteht. Daher können die Vorsteuern aus dem Planungsaufwand dem steuerfreien Grundstücksumsatz auch nicht direkt zugeordnet werden.

Es ist aber auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem vergeblichem Planungsaufwand und den steuerpflichtigen Umsätzen des Jahres 1994 (weiterverrechnete Betriebskosten in geringfügigem Ausmaß von ca. 8.000 S) erkennbar. Daher sind die Vorsteuern aus dem vergeblichem Planungsaufwand keinem Umsatz des Jahres 1994 ausschließlich zuzurechnen. Sie sind daher nach dem Verhältnis der Umsätze (§ 12 Abs 5 Z 2 UStG) aufzuteilen.

Die 1994 abzugsfähigen Vorsteuern errechnen sich daher wie folgt:


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Vorsteuern, die den steuerpflichtigen
Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind
2.869,80 S
Vorsteuern, die weder den steuerpflichtigen
noch den steuerfreien Umsätzen ausschließ-
lich zuzurechnen sind
385.729,07 S
Summe
388.598,87 S

Da der Grundstücksumsatz bei der Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze außer Ansatz zu lassen ist, sind die gesamten Vorsteuern abzugsfähig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Schlagworte
Verkauf einer Liegenschaft im Anlagevermögen als Hilfsgeschäft
Aufteilung der Vorsteuern
Vorsteuern im Zusammenhang mit vergeblichem Aufwand
Zuordnung dieser Vorsteuern zu Umsätzen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at