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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.11.2011, ZRV/0016-Z1W/06

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des AC, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, Verteidiger in Strafsachen, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK) , entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Es würden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Dem Bf. sei es auch nicht möglich, eine "solch hohe Zollschuld" zu bezahlen. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Bf. keinen Tatbeitrag, auch nicht in Form einer untergeordneten Tätigkeit, hinsichtlich der im Lager "aufgefundenen Stangen" gesetzt habe. Der Bf. sei nicht für "allfällig strafbare Handlungen" verantwortlich, die eine gewisse "Juliette" vorgenommen haben solle. Somit sei die Erhebung einer Berufung sachlich gerechtfertigt und der Bf. sei auch vermögenslos. Im "Fall der Vollziehung" würde dem Bf. ein "uneinbringlicher Schaden" entstehen, da er letztendlich aufgrund seiner Vermögenslosigkeit zu Unrecht eine Ersatzfreiheitsstrafe "abzusitzen" hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde wie in der Berufung vorgebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen sind (vgl. ).

In der Berufung vom gegen die og. Entscheidung des Zollamtes Wien vom , die die Vorschreibung der (gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK geschuldeten) Abgaben in Gesamthöhe von € 236.754,08 zum Gegenstand hat, brachte der Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Aus dem bisherigen Akteninhalt sei eindeutig ersichtlich, dass der Bf. keinen Tatbeitrag, auch nicht in Form einer untergeordneten Tätigkeit, hinsichtlich der im Lager aufgefundenen "6.641 Stangen" gesetzt habe. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren stets angegeben, dass er ca. eine Woche vor dem angegebenen Tatzeitpunkt von einer Frau namens "Juliette" angerufen worden sei, er diese Person jedoch nicht gekannt und auch persönlich nie getroffen habe. Diese Frau habe vorgeschlagen, "Geld zu verdienen" und er habe drei- bis viermal mit ihr telefoniert. Sie habe ihm den Auftrag erteilt, am um ca. 15:00 Uhr aus einer Halle auf dem Gelände des Nordbahnhofs einen Karton abzuholen und ihn ersucht, diesen Karton an einen bestimmten Ort zu bringen. Aufgrund dieser Handlung des Bf. könne ihm jedoch nicht unterstellt werden, dass er irgendetwas mit "illegal eingeführten Zigaretten in der Höhe von 6.641 Stangen" zu tun habe. Der Bescheid sei daher "inhaltlich unrichtig gehalten".

Mit Urteil vom , GZ XYZ, sprach das Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien den Bf. schuldig, er habe ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum im Bereich des Zollamtes Wien teilweise unter Beteiligung eines nicht ausgeforschten Mittäters und der abgesondert verfolgten DR gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 6.641 Stangen Zigaretten diverser Marken, somit eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, die von bislang unbekannt gebliebenen Personen nach Österreich geschmuggelt worden seien, an sich gebracht und verheimlicht, indem "sie" sie in eine von "ihnen" gemietete Lagerhalle gebracht und dort verwahrt hätten. Er habe dadurch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In der Begründung führte das LG für Strafsachen Wien ua. an:

Der Bf. habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Wien ein Lager angemietet, in welchem er in der Folge in das Zollgebiet der EU geschmuggelte Zigaretten in mehreren unterschiedlichen Tranchen eingelagert habe. Zu diesem Lager habe der Bf. ungehinderten, jederzeitigen Zugang gehabt. Beim Einschreiten der Zollbehörde seien in diesem Lager 6.641 Stangen Zigaretten diverser Marken beschlagnahmt worden, wobei der Bf. dabei betreten worden sei, wie er in Anwesenheit des Zweitangeklagten einen Karton mit Zigaretten aus dem Lager habe verbringen wollen. Sämtliche sichergestellten Zigaretten seien vom Bf. eingelagert worden. Der Bf. habe bei der Übernahme und Einlagerung der Zigaretten gewusst, dass diese zollunredlich in das Zollgebiet der EU verbracht worden und so die darauf entfallenden Einfuhrabgaben an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer nicht entrichtet worden seien. Der Bf. habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Übernahme und Einlagerung der Zigaretten eine fortlaufende, durch zumindest mehrere Wochen wirksame Einnahmequelle zur Befriedigung seiner persönlichen finanziellen Bedürfnisse zu verschaffen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/91180/25/2004-AFE/Sw, wies das Zollamt Wien die og. Berufung vom als unbegründet ab. In der Begründung führte das Zollamt Wien ua. an: Der Bf. habe in der Hauptverhandlung vom vor dem LG für Strafsachen Wien ein teilweises Geständnis abgelegt und somit selbst die Berufung "widerlegt". Der Bf. habe den Schuldspruch unbekämpft angenommen und die Urteilsfeststellungen somit als richtig anerkannt. Der Bf. hat diese Berufungsvorentscheidung nicht angefochten. Für den Zoll-Senat 1 (W) bestehen daher keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom , GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw.

Der Bf. hat vorgebracht, dass er vermögenslos sei.

Mit der Entstehung eines unersetzbaren Schadens ist nicht jeglicher, sondern nur ein existenzbedrohender Nachteil gemeint.

Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht dann nicht, wenn der Einfuhrabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte (Witte, Zollkodex³, Art. 244 Rz 33). Angesichts der Vermögenslosigkeit des Bf. wäre dieser nur beschränkt pfändungsfähig (§§ 27 ff und 53 Abgabenexekutionsordnung).

Ein unersetzbarer Schaden kann daher dem Bf. nicht entstehen.

Die in Art. 244 Abs. 2 ZK normierten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen folglich nicht vor.

Auf die Sicherheitsleistung ist somit nicht mehr einzugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
Vollziehung
Verweise

Witte, Zollkodex³, Art. 244 Rz 33

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at