Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.03.2006, RV/1185-W/03

1) Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter 2) Ständiger Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre beiden Kinder J., geb. am , und Jo., geb. am Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Das Finanzamt erließ am drei Rückforderungsbescheide, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des § 207 Abs. 4 iVm § 208 Abs. 1 lit. c BAO insgesamt für die Zeit Jänner 1997 bis Mai 2002.

Als Begründung für die Rückforderung wurde ausgeführt, dass laut Erhebungen festgestellt worden sei, dass sich die Bw. seit September 1994 gemeinsam mit ihren Kindern in Dubai aufgehalten und dort einen Wohnsitz innegehabt habe. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG bestehe daher ab in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bw. erhob gegen den Bescheid am Berufung und führte dazu aus:

"Mir war bis dato absolut nicht bewusst, dass ich die Kinderbeihilfe zu Unrecht bezogen hätte, da unser Hauptwohnsitz in F., ist, immer von Juni bis September in unserem Haus wohnten in meiner Abwesenheit alle Angelegenheiten von meinem Schwager, Hrn. Mag.H. (war Steuerprüfer FA.Y) erledigt.

Als mein Vater 1997 verstarb und mir das Haus vermachte (Baujahr 1960), musste ich letztes Jahr das komplette Haus sanieren (Finanzierung durch langfristigen Kredit bei der X).

Mein Sohn studiert in Wien und meine Tochter geht noch zur Schule. Mein Einkommen ist sehr gering (Teilzeitbeschäftigung). Da ich von meinem Mann getrennt lebe (er lebt in Dubai) und ich auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen bin, bin ich nicht in der Lage, die geforderte Summe zurückzuzahlen."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG).

Laut Ihrer persönlichen Vorsprache beim FA.Y übersiedelten Sie im September 1994 mit Ihren Kindern in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo die Kinder dann zur Schule gingen.

Somit lag eindeutig der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bis zur Wiederkehr nach Österreich im Juni 2002 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Daher begründet auch ein vorübergehender Aufenthalt in Österreich während der Schulferien keinen Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Bw. stellte am ohne weitere Begründung den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gemäß § 2 Abs. 8 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie

a) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

b) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. § 25 FLAG lautet:

"Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."

3. § 26 Abs. 1 FLAG lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden."

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. zB ; , 2002/13/0079).

4. Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. im Streitzeitraum je einen Wohnsitz in Dubai und in Österreich gehabt hat.

In seinem Erkenntnis vom , 93/16/0138, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird (vgl. dazu z.B. ; , 88/16/0229; , 88/16/0068; , 86/16/0198 und , 83/16/0177), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. ).

Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse befindet.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH19.2.1987, 86/16/0198).

Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder.

Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl , mwN).

5. Dafür, dass die stärkeren persönlichen Beziehungen nicht zu Österreich, sondern zu Dubai bestanden haben, sprechen folgende in freier Beweiswürdigung beurteilte Umstände:

  • Der Ehegatte der Bw. wohnt und arbeitet nach den eigenen Angaben der Bw. ständig in Dubai.

  • Laut ihren eigenen Angaben hielt sich die Bw. nur jeweils von Juni bis September in Österreich auf.

  • Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. habe sich bis zur Wiederkehr nach Österreich im Juni 2002 nicht im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in ihrem Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. ), nicht entgegengetreten.

6. Es kann damit als erwiesen angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Bundesgebiet befunden hat. Ein Aufenthalt von drei oder vier Monaten (Schulferien) in Österreich begründet noch keinen Lebensmittelpunkt in Österreich (vgl. ).

7. Dies allein würde schon für eine spruchgemäße Entscheidung ausreichen.

Hierzu kommt noch folgender Umstand:

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei und von der Bw. unbestritten fest, dass sich ihre beiden Kinder seit September 1994 ständig in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten und dort die Schule besucht haben. Somit war auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG, nämlich dass sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten, nicht erfüllt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelwohnsitz
persönliche Beziehungen
wirtschaftliche Beziehungen
Verweise







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