Nacherhebung der Schenkungssteuer gemäß § 15a ErbStG
Rechtssätze
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RV/1472-W/07-RS1 | Wenn ein Geschenknehmer die ihm zugewendeten Firmenanteile innerhalb der in § 15a Abs. 5 ErbStG normierten fünfjährigen Behaltefrist an die Geschenkgeberin rückübermittelt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nacherhebung der Steuer nach der bezogenen Norm vor. Den dagegen erhobenen Einwänden, wonach der Geschenknehmer deshalb zur Herausgabe des Geschenks an die Geschenkgeberin verpflichtet gewesen sei, weil der ursprüngliche Schenkungsvertrag wegen Motivirrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage aufzuheben war, kann dann nicht entsprochen werden, wenn festgestellt wird, dass weder die Voraussetzungen für eine entsprechende Anfechtung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 871 und 901 ABGB) noch Gründe für den allfälligen Widerruf der Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB vorliegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vertreten durch NNNSteuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Nacherhebung der Schenkungssteuer gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom traten die Eltern des Herrn Bw., (Bw.), ihrem Sohn (dem Bw.) Anteile an der NNGmbH ab. Streitgegenstand ist ausschließlich der Rechtsvorgang betreffend Abtretung der Anteile von der Mutter an den Bw. Die Abtretung der Anteile des Vaters ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Der vom Bw. seiner Mutter zu entrichtende Abtretungspreis betrug € 81.337,50. Der vertragserrichtende Notar zeigte diesen Vertrag über Finanz-Online als Schenkungssteuerfall an.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in dieser Anteilsabtretung offensichtlich ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und bewertete diesen Rechtsvorgang als gemischte Schenkung. Unter Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß § 11 ErbStG und von Freibeträgen gemäß §§ 14 Abs. 1 und 15a ErbStG in der Höhe von € 2.200,00 bzw. € 54.750,00 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, für den erwähnten Rechtsvorgang Schenkungssteuer in der Höhe von € 1.481,79 fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da laut Begründung der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft. Es liegen auch keine Einwände gegen die Würdigung der Anteilsabtretung als gemischte Schenkung vor.
Mit Eingabe vom legte der Bw. die beglaubigte Ablichtung des "Vertrages zur Aufhebung des Abtretungsvertrages vom " vom vor. Der Präambel dieses Vertrages ist zu entnehmen, dass die Eltern des Bw. gegen den Bw. aufgrund von dessen Ausscheiden als Angestellter aus der NNGmbH Ansprüche auf Rückabwicklung des oben zitierten Abtretungsvertrages aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und hilfsweise auf jenem der Irrtumsanfechtung geltend machten. Nach Androhung einer klagsweisen Geltendmachung dieser Ansprüche habe der Bw. laut (ebenfalls vorliegendem) Anerkenntnis vom den Rückabwicklungsanspruch der Eltern anerkannt.
Gestützt auf den Vertrag vom beantragte der Bw. die Erstattung u.a. der o.a. Schenkungssteuer in der Höhe von € 1.487,97 gemäß § 33 lit. a ErbStG. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt für den o.a. Rechtsvorgang die Schenkungssteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig in der Höhe von € 6.725,91 fest. Zu der im Vergleich zum o.a. Bescheid vom höheren Abgabenfestsetzung kam es ausschließlich deshalb, weil gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der zunächst berücksichtigte Freibetrag gemäß § 15a ErbStG in der Höhe von € 54.750,00 außer Ansatz blieb. Unter Berücksichtigung der vorläufig festgesetzten Abgaben ergab sich daraus eine Nachforderung in der Höhe von € 5.244,12. Das Finanzamt begründete diese Nacherhebung damit, dass mit Aufhebungsvertrag vom die übertragenen GmbH-Anteile wieder an die Geschenkgeber rückübertragen worden seien. Für die Schenkung sei daher nach der genannten Norm die Steuer nachzuerheben.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid beantragte der Bw. mit Eingabe vom (Postaufgabedatum: ) in eventu gemäß § 295a BAO den Schenkungssteuerbescheid vom und den Bescheid vom über die Abweisung des Rückerstattungsantrages aufzuheben und die ursprünglich entrichtete Schenkungssteuer von € 1.481,79 rückzuerstatten.
Begründend führte der Bw. dazu aus, es lägen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage bzw. wegen Vorliegens eines Motivirrtums die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 lit. a ErbStG vor, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid vom aufzuheben sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom macht der Bw. neuerlich geltend, dass sich seine Mutter auf den Widerrufsgrund "Wegfall der Geschäftsgrundlage" stützen konnte und dass im Anlassfall darüber hinaus auch von einem Motivirrtum auszugehen sei. Die erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäftes (insbesondere wegen Willensmängel iSd § 870 oder § 871 ABGB) sei als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO zu werten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15a ErbStG 1955 bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 € (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Bw. bestreitet nicht, dass die am erfolgte Rückabwicklung des o.a. Abtretungsvertrages vom einen Verstoß gegen die sich aus § 15a Abs. 5 ErbStG normierte Behaltefrist darstellt.
Er stützt sein Berufungsvorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 lit. a ErbStG vor und meint, dass allenfalls eine Abänderung gemäß § 295a BAO vorzunehmen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass das Finanzamt sowohl über den diesbezüglichen Erstattungsantrag als auch über den Eventualantrag auf Abänderung gemäß § 295a BAO in jeweils gesonderten Verfahren entschieden hat.
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidungen vom , GZ. RV/1406-W/07 (Antrag gemäß § 295a BAO) und GZ. RV/1470-W/07 (Antrag gemäß § 33a ErbStG) als unbegründet abgewiesen. Den Begründungen dieser beiden Entscheidungen, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass im Streitfall weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 33 lit. a ErbStG noch für eine Abänderung gemäß § 295a BAO vorliegen.
Der Bw. kann daher auch im vorliegenden Verfahren mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, das mit seinen Einwänden in den o.a. Berufungsverfahren identisch ist, nicht durchdringen.
Der Bw. ist vielmehr auch in diesem Verfahren auf den für Verkehrsteuern ganz allgemein geltenden Grundsatz zu verweisen, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen ( Zl. 94/16/0078).
Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die auf Grund des Freibetrages in der Höhe von € 54.750,00 zunächst nicht erhobene Steuer gemäß § 15a Abs. 5 ErbStG nachzuerheben war, weil der Bw. innerhalb der Behaltefrist von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen an seine Mutter rückübertragen hat. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer war davon auszugehen, dass der Wert des aliquoten Schenkungsanteils der dem Bw. von seiner Mutter übertragenen Geschäftsanteile nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes € 78.653,40 betrug.
Zu den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wird ausgeführt:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit den Schenkungssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen) Schenkungsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem liegt, weiterhin Schenkungssteuer aus (siehe SWK 2007, Heft 20/21, S 589, Seite 821). Für Nichtanlassfälle ist die Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt gleichsam "immunisiert".
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Nacherhebung Schenkungssteuer Behaltefrist |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at