Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.10.2012, RV/0784-G/11

Überschreitung der Zuverdienstgrenze

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0784-G/11-RS1
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG ) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 Euro (10.000 Euro, BudBG 2011 BGBl I 2010/111 ab ) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wenn das Einkommen aber in einem Zeitraum erzielt wird, in dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist dieses Einkommen nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Mag. X in XY, vertreten durch Südsteirische Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 8430 Leibnitz, Hasendorferstr. 75, vom , gerichtet gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg von der Berufungswerberin die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn C für den Zeitraum Jänner 2009 bis einschließlich August 2009 zurück, da C im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen bezogen habe, dass den Betrag von 9.0000 Euro überstiegen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass der Sohn ab dem Wintersemester 2009/10 keine Lehrveranstaltungen mehr besucht bzw. auch keine Prüfungen mehr abgelegt und sein Studium somit auch nicht mehr ernsthaft und zielstrebig verfolgt habe. Vielmehr habe er sein Studium mit August 2009 beendet und sich dazu entschieden ab September 2009 ein Dienstverhältnis auf Vollzeitbasis einzugehen. Aus diesem Grund würden - trotz des Umstandes, dass der Sohn laut Studienzeitbestätigung vom bis an der TU Graz inskribiert gewesen sei - ab September 2009 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr vorliegen. Dementsprechend sei gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 das Einkommen des Sohnes ab September 2009 auch nicht auf die maßgebliche Zuverdienstgrenze anzurechnen. Die Einkünfte in den anspruchsbegründenden Monaten Jänner bis August 2009 würden aber jedenfalls innerhalb der erlaubten Zuverdienstgrenze liegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dann, wenn ein zu versteuerndes Einkommen von über Euro 9.000,- bezogen werde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Beobachtungszeitraum sei diesbezüglich das Kalenderjahr. Wird der Gesamtbetrag überschritten, bestehe grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Da in Bezug auf C für das gesamte Kalenderjahr 2009 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe und sein Einkommen die zulässige Grenze von 9.000.- Euro überstiegen habe, bestehe für das gesamte Jahr 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und. Zur Begründung derselben ist im Wesentlich auf die Ausführungen zur Berufungsschrift vom zu verweisen.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988).

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom aus, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0100, vom , 2003/13/0157, vom , 2006/15/0178, und vom , 2006/15/0080)."

Mit Mail vom wurde die Studienservicestelle der TU Graz ersucht, den Studienerfolgsnachweis ab September 2009 (Nachweis über sämtliche abgelegten Prüfungen) für den Sohn der Berufungswerberin dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.

Die Bestätigung über den Studienerfolg wurde am vorgelegt. Daraus geht hervor dass C (Matrikelnummer xxxxxxx) im strittigen Zeitraum keine Lehrveranstaltungen besucht und auch keine Prüfungen abgelegt hat.

Der unabhängige Finanzsenat vertritt daher diesbezüglich die Ansicht, dass der Sohn der Berufungswerberin sein Studium lediglich bis einschließlich August 2009 ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Für die Zeit ab September 2009 bis war er zwar laut Studienzeitbestätigung inskribiert, hat aber keine Prüfungen mehr abgelegt (vgl Studienerfolgsnachweis). Damit waren die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe ab September 2009 nicht mehr vorhanden. Die bloße Inskription ist für den Bezug von Familienbeihilfe nicht ausreichend (vgl. GZ. 2007/15/0050; , 2008/13/0013; , GZ. 2007/13/0125).

Ab September 2009 hat C eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und hat in Summe im Jahr 2009 ein Einkommen erzielt, das über die Zuverdienstgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 liegt.

Der Berufungswerberin ist aber dahingehend zuzustimmen, dass ein Einkommen, das in einem Zeitraum erzielt wird, in dem gar kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen ist.

Das ab September 2009 erzielte Einkommen ist auf Grund der Tatsache, dass mangels Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat, für die Monate Jänner bis August 2009 nicht schädlich. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ohnehin kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG in die Berechnung des Grenzbetrags nicht miteinzubeziehen.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at