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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 30.03.2007, FSRV/0028-I/06

Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 36.104,69 abgeändert.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 33.369,20 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er "inhaltlich" auf eine bei der Staatsanwaltschaft A "gegen das Finanzamt Kufstein" erstattete und - auf der der Staatsanwaltschaft A übermittelten Ausfertigung - mit datierte Anzeige verweist, welche am bei der Staatsanwaltschaft A eingelangt ist und dort zu Zl. Y erfasst wurde. Darin hat der Beschwerdeführer - soweit es für die gegenständliche Beschwerde relevant ist - im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Der Beschwerdeführer arbeite seit März 1997 im Krankenhaus Kufstein und habe von 1997 bis 2004 in Kufstein bzw. C gewohnt. Sein Antrag auf Familienbeihilfe sei 1997 vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Kinder in Deutschland studieren und nur Familienbeihilfe bekommen würden, wenn sie auch in Österreich wohnen würden. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71 sowie gegen die Durchführungsrichtlinie zum FLAG 1967. Gleichfalls unter Missachtung der EG-Gesetzgebung, die für Angehörige von EG-Staaten eine Freizügigkeit bei der Arbeitsortwahl garantiere, sei ihm am von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein auf 5 Jahre befristeter Aufenthaltstitel erteilt worden. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass seine Aufenthaltserlaubnis möglicherweise nicht verlängert werde. Unter diesen diskriminierenden Bedingungen seien seine Kinder nicht gewillt gewesen, ihren gesicherten Studienplatz in Deutschland aufzugeben und nach Österreich umzuziehen. Seine Frau sei wegen des gesetzwidrigen Verhaltens des Finanzamtes Kufstein gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz in Deutschland beizubehalten und dort zu arbeiten, obwohl sie sich damals in Schwangerenurlaub bzw. Karenz befunden habe und gar nicht hätte arbeiten brauchen, um selbst einen Anspruch auf Kindergeld zu erwerben. Die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes sei durch das ungesetzliche Verhalten des Finanzamtes Kufstein notwendig geworden, die Kosten müssten folglich steuerlich anerkannt werden. Neben seiner Tätigkeit im Krankenhaus Kufstein würde der Beschwerdeführer eine Wahlarztpraxis in C betreiben. Außer den Ordinationsräumen würden zur Praxis auch eine Küche und ein Ruheraum gehören, wie in §§ 33-36 der Arbeitsstättenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgeschrieben sei. Die anteiligen Kosten würden vom Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein fremdes Personal beschäftigen würde. Wenn er jeden Tag 16 und mehr Stunden arbeite und der Fiskus 50% seiner Einnahmen kassieren würde, dann stehe ihm auch das Recht auf eine Pause und die Einnahme einer Mahlzeit zu. Es sei eine Zumutung und ein Verstoß gegen alle Hygieneregeln, wenn das Finanzamt verlange, dass er am gleichen Tisch esse, auf dem er vorher eitrige Fußgeschwüre behandelt habe. Nach § 9 TBO müssten für eine Arztpraxis mindestens 3 Parkplätze zur Verfügung stehen. Von den Kosten für die Pkw-Stellplätze sollten also mindestens 3 steuerlich anerkannt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Beschwerdeführer ist seit März 1997 im Krankenhaus Kufstein als XY beschäftigt. In den gegenständlichen Zeiträumen bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Er war von bis in X-Dorf gemeldet.

Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Bp eine Außenprüfung für die Zeiträume 1997 bis 2003 durchgeführt. Folgende Feststellungen dieser Prüfung und die daraus resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer wurden dem gegenständlichen Einleitungsbescheid zugrunde gelegt:

a) Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 vom bzw. mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 vom , für 1999 vom , für 2000 vom und für 2001 vom hat der Beschwerdeführer Werbungskosten für Arbeitsmittel geltend gemacht. Diese Werbungskosten beruhten auf folgende Rechnungen des XX-Service, Deutschland1 bzw. Deutschland2 bzw. Deutschland3, für die Anfertigung von Lehrmaterial.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Rechnungsnummer
Betrag (DM)
Betrag (S)
1997
Re-Nr. 6/97
18.236,12
127.652,87
1998
Re-Nr. 3/98
10.585,75
74.100,25
1999
Re-Nr. 1/99
3.816,40
26.714,80
1999
Re-Nr. 2/99
3.256,70
22.796,90
1999
Re-Nr. 3/99
5.365,00
37.555,00
1999
Re-Nr. 4/99
3.343,70
23.405,90
2000
Re-Nr. 4/00
9.338,00
65.366,00
2001
Re-Nr. 1/01
4.744,40
33.210,80
2001
Re-Nr. 2/01
6.066,80
42.467,60

b) Für den Zeitraum 2000 hat der Beschwerdeführer außerdem Kosten für eine "Arbeitsbrille" in Höhe von S 6.895,00 geltend gemacht.

c) Weiters hat der Beschwerdeführer mit Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 sowie für 2002 vom und für 2003 vom Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung in folgender Höhe geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
2000
S
28.800,00
S
227.798,00
2001
S
28.800,00
S
223.341,10
2002
2.124,00
12.550,85
2003
4.635,12
9.969,08

d) Für das Jahr 1998 wurden Werbungskosten von S 186,00 (X-Büro, Stempelkissen und Mehrzweckstempel) und S 317,50 (X-KG, Büromaterial) nicht anerkannt. Für das Jahr 1999 wurden Werbungskosten von S 25,00 (X-Büro, Heftstreifen) und S 83,00 (Kopierkosten) nicht anerkannt (vgl. die Beträge in der Tabelle "Arbeitsmittel EK nsA" in Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung vom ).

e) Schließlich liegt dem angefochtenen Bescheid die im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung getroffene Feststellung zugrunde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 2001 Poolgelder in Höhe von S 9.420,00 nicht erklärt hat.

Die Erstbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für 1997 bis 2003 ergingen auf Grundlage der Erklärungen des Beschwerdeführers. Die aus der Prüfung resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom vorgeschrieben.

Aus diesen unter a) bis e) dargestellten Feststellungen ergaben sich folgende Nachforderungen an Einkommensteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Betrag (S)
Betrag (€)
1997
54.111,00
3.932,40
1998
37.301,15
2.710,78
1999
39.473,94
2.868,68
2000
164.433,22
11.949,83
2001
157.491,28
11.445,34
2002
112,88
2003
3.449,29
Summe
36.469,20

Im angefochtenen Einleitungsbescheid wurde die Summe dieser Beträge mit € 33.369,20 angegeben.

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer am Berufungen eingebracht. Diese Berufungen wurden - soweit sie hier gegenständliche Berufungspunkte betreffen - vom Finanzamt Kufstein Schwaz mit Berufungsvorentscheidungen vom abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Zu den einzelnen für das gegenständliche Finanzstrafverfahren getroffenen Feststellungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu a) XX ist die Ehegattin des Beschwerdeführers. Zu den Werbungskosten betreffend das XX-Service wird im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , AB-Nr.Bp, im Wesentlichen ausgeführt, dass XX als einzigen Auftraggeber ihren Ehegatten hatte. Bei der Tätigkeit handelte es sich um das "Fertigen von Layoutsätzen". Nach Ansicht der Prüfers war die Höhe der verrechneten Beträge nicht fremdüblich. Nach den Feststellungen der deutschen Finanzverwaltung wurde dieses Gewerbe als Scheingewerbe klassifiziert, bei den Gewerbesitzen in Deutschland handelte es sich um Scheingewerbesitze. Ein Zahlungsfluss aus den gestellten Rechnungen konnte weder von der deutschen noch von der österreichischen Finanzverwaltung festgestellt werden. Ein schriftlicher Vertrag zwischen XX und dem Beschwerdeführer liegt nicht vor.

Nach Ansicht der Beschwerdebehörde bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das ungerechtfertigte Geltendmachen dieser unter a) dargestellten Werbungskosten eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 bis 2001 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Festzuhalten ist, dass in der Berufung vom (eingebracht am ) gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2004 die diesbezüglichen Feststellungen nicht bekämpft wurden. Auch in der mit datierten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft A wurden diese Feststellungen nicht angesprochen.

Zu b) Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2000 Ausgaben für eine Brille geltend gemacht. Auf der im Veranlagungsakt des Beschwerdeführers in Kopie erliegenden Rechnung von X-Optiker vom findet sich der handschriftliche Vermerk "Arbeitsbrille", in einer Aufstellung über Arbeitsmittel im Zuge der Einkommensteuererklärung für 2000 wurde diese Brille als "Brille für Mikrochirurgie" bezeichnet. Im Zuge der Prüfung wurde hingegen festgestellt, dass es sich dabei um eine "gewöhnliche Lesebrille" handelt, für die ein Werbungskostenabzug nicht zulässig ist (vgl. Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom ). Auch hinsichtlich dieser Brille wurde in der Berufung vom bzw. in der mit datierten Strafanzeige kein Vorbringen erstattet. Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die unrichtige Qualifizierung dieser Brille ("Brille für Mikrochirurgie") Werbungskosten zu Unrecht geltend gemacht, dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000 bewirkt und so den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Zu c) Hinsichtlich der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte seit 1997 seinen Hauptwohnsitz in X-Dorf. An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet, der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer beider Wohnungseigentumseinheiten. Hinsichtlich der für die Zeiträume ab 2000 geltend gemachten Aufwendungn wurde vom Beschwerdeführer angegeben, der Familienwohnsitz habe sich in D-01 (2000 bis 2002) bzw. in D-02. (2003) befunden. Vom Finanzamt BRD (Steuerfahndung) wurden - was dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt ist - Erhebungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehegattin und ihren Kindern im Zeitraum 1999 bis 2002 ein Wohnsitz in D-01, X-Straße, unterhalten wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass von den genannten Personen ab 2002 kein Wohnsitz in D-02, Y-Straße, unterhalten wurde. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass XX im Zeitraum 2000 bis 2004 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , AB-Nr. Bp, wurde daher festgehalten, dass zumindest ab überhaupt kein Familienwohnsitz mehr in Deutschland unterhalten wurde. Im Hinblick auf obige Ausführungen scheint dies hinreichend belegt, sodass auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die vorgeblichen Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für 2000 bis 2003 zu Unrecht als Werbungskosten geltend gemacht und dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000 bis 2003 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass hinsichtlich der unter a) bis c) dargestellten Sachverhalte hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass Werbungskosten nur im tatsächlich angefallenen Ausmaß steuermindernd in Ansatz gebracht werden dürfen. Auch der Beschwerdeführer hat dies zweifellos gewusst. Aufgrund obiger Feststellungen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 1997 bis 2001 Ausgaben für Rechnungen des XX-Service geltend gemacht hat, obwohl diese tatsächlich nicht bezahlt wurden. Dem Beschwerdeführer waren diese näheren Umstände zweifellos bekannt, zumal der XX-Service - der ja als Scheingewerbe eingestuft wurde - angeblich von seiner Ehegattin betrieben wurde. Damit besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er durch das ungerechtfertigte Geltendmachen tatsächlich nicht getätigter Werbungskosten eine rechtswidrige Abgabenverkürzung bewirkt. Gleich gelagert ist die Situation hinsichtlich der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: es gibt hinreichende Anhaltspunkte, dass ab 2000 kein Familienwohnsitz in Deutschland mehr bestanden hat. Dass solches dem Beschwerdeführer bekannt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Somit bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch diese Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht und damit eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt wurde und er somit (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat. Ebenso bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass er für das Jahr 2000 Ausgaben für eine Brille geltend gemacht hat, obwohl er wusste, dass es sich hierbei nicht - wie vorgegeben - um eine für "Arbeitsbrille" bzw. um eine "Brille für Mikrochirurgie", sondern um eine "gewöhnliche Lesebrille" handelte. Auch hier bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt hat.

Damit bestehen hinsichtlich der oben unter a) bis c) angeführten Tatvorwürfe hinreichende Verdachtsmomente auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Tatvorwürfe erfolgte daher zu Recht; insoweit war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Zu den oben unter d) und e) angeführten Tatvorwürfen ist Folgendes zu bemerken:

Zu d) Für das Jahr 1998 wurden Werbungskosten von S 186,00 (X-Büro) und S 317,50 (X-KG), für das Jahr 1999 wurden Werbungskosten von S 25,00 (X-Büro) und S 83,00 (Kopierkosten) nicht anerkannt (vgl. die Beträge in der Tabelle "Arbeitsmittel EK nsA" in Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung vom ). Im Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr.X, finden sich jedoch kopierte Belege über diese Ausgaben. Konkrete Verdachtsgründe, dass hinsichtlich diese Ausgaben eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde, sind aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Diese seitens der Abgabenbehörde nicht anerkannten Werbungskosten waren daher bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages auszuscheiden.

Zu e) Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum 2001 Poolgelder in Höhe von S 9.420,00 nicht erklärt. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass diese Nichterklärung zwar betragsmäßig bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz berücksichtigt wurde, sich aber im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweis darauf findet, dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer (auch) das vorsätzliche Nichterklären von Einkünften vorgeworfen wird. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume 1997 bis 2003 Poolgelder von mehr als S 600.000,00 erklärt hat. Die Überprüfung dieser Poolgelder im Zuge der Außenprüfung zu AB-Nr. Bp hat abgesehen von der Nichterklärung dieses Betrages von S 9.420,00 im Jahre 2001 zu keinen relevanten Feststellungen geführt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Poolgelder ansonsten ordnungsgemäß erklärt wurden und nur in diesem einen Fall (Zahlungseingang , Dr.X - vgl. Tz. 10 des Berichts über die Außenprüfung vom ) eine - auch betragsmäßig nicht augenfällige - Einnahme des Beschwerdeführers nicht offen gelegt wurde, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, die auf vorsätzliches Handeln (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des Beschwerdeführers schließen lassen. Auch diese nicht erklärten Poolgelder 2001 waren daher bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages auszuscheiden. Ob dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allenfalls fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen.

Aufgrund des Ausscheidens der unter d) und e) angeführten Tatvorwürfe war der strafbestimmende Wertbetrag zu korrigieren. Im angefochtenen Einleitungsbescheid wurde - offenbar aufgrund eines Rechenfehlers - die Summe der aus dem Akt ersichtlichen Verkürzungsbeträge für die einzelnen Zeiträume irrtümlich mit € 33.369,20 angegeben. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen (Ausscheiden der unter Pkt. d dargestellten Werbungskosten 1998 und 1999 sowie der unter Pkt. e erörterten Poolgelder 2001) ergibt sich hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages folgendes Bild, wobei in der folgenden Darstellung zur Vereinfachung alle Beträge in Euro umgerechnet wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
laut Vorinstanz
laut Beschwerdebehörde
1997
3.932,40
3.932,40
1998
2.710,78
2.692,48
1999
2.868,68
2.864,76
2000
11.949,83
11.949,83
2001
11.445,34
11.103,05
2002
112,88
112,88
2003
3.449,29
3.449,29
Summe
(richtig: 36.469,20) 33.369,20
36.104,69

Es besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 36.104,69 bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

In diesem Zusammenhang wird auf § 161 Abs. 1, 2. Satz FinStrG verwiesen, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verböserungsverbot (§ 161 Abs. 3, 1. Satz FinStrG) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht besteht, weil sich das gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen ein Erkenntnis, sondern gegen einen "sonstigen Bescheid" (§ 152 Abs. 1 FinStrG) richtet.

Zu den Ausführungen in der Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Gz. Y ist festzuhalten, dass die dort dargestellten Umstände im Zusammenhang mit Familienbeihilfe, "BAföG" und Steuerfreibeträgen (Nacht- und Sonntagszuschlägen) sowie Kosten für Ruheraum und Parkplätze nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Wenn dort weiter ausgeführt wird, die Ehegattin des Beschwerdeführers sei gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz in Deutschland beizubehalten und dort zu arbeiten, so wird dazu auf die oben dargestellten Feststellungen des Finanzamtes BRD verwiesen, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers in den hier relevanten Zeiträumen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sodass sich schon daraus hinreichende Verdachtsmomente ergeben, dass die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung zu Unrecht geltend gemacht wurden.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 15 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Vorsatz
Werbungskosten
Scheinrechnung
Scheingewerbe
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at