Keine Zahlungserleichterung bei bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH., vertreten durch die Geschäftsführerin L, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die Firma R-GmbH. mit Sitz in A gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens wird unter Punkt II.a) des Gesellschaftsvertrages die Errichtung der Doppelhausanlage B in C angegeben. Mit Umlaufbeschluss vom wurde L als selbständig zeichnungs- und vertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt.
Den seit dem Veranlagungsjahr 2006 eingereichten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft bisher keinerlei Umsätze erzielte (es wurden nur relativ geringfügige Vorsteuern geltend gemacht) und nur Verluste aus Gewerbebetrieb erklärt wurden.
Am Abgabenkonto wurden seit Gründung der Gesellschaft im Wesentlichen nur die vierteljährlich anfallenden Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) angelastet. Diese waren und sind Gegenstand zahlreicher Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen. In diesen wird zusammengefasst ausgeführt, dass die ursprüngliche Absicht, das Bauprojekt in Niederösterreich zu verwirklichen, nie umgesetzt worden sei. Bisher habe es "über die GmbH" kein Einkommen gegeben. Die Gesellschaft sei "seit 2008 bei der BH XY stillgelegt", es wäre jedoch beabsichtigt, den "GmbH-Mantel" zu verkaufen oder die Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform umzuwandeln, "möglicherweise in eine OEG oder ähnliche mögliche Form". Da dies rückwirkend möglich sei und sich dadurch die Körperschaftsteuer verringere bzw. entfalle, werde um Stunden der Körperschaftsteuervorauszahlungen ersucht.
Im Zuge dieser Verfahren um Gewährung von Zahlungserleichterungen wurde bereits in einer Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1316-L/10, eingehend begründet, dass von der Berufungswerberin das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Vorliegen einer erheblichen Härte und Fehlen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben) nicht dargestellt worden sei. Diese habe im Gegenteil nur ihr unsubstantiiertes Vorbringen wiederholt, ohne auf die Hinweise des Finanzamtes einzugehen. Dies weise auf einen mangelnden Zahlungswillen durch rechtsmissbräuchliche Beantragung von Stundungen zur Erwirkung einer Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO hin. Dieses Verhalten spreche für eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben.
Nachdem vom Finanzamt ein Konkursantrag eingebracht worden war, wurde mit Wirksamkeit der damals am Abgabenkonto der Gesellschaft aushaftende Abgabenrückstand in Höhe von 3.422,88 € bezahlt. In weiterer Folge wurden jedoch wieder Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) am Abgabenkonto belastet, die neuerlich Gegenstand von Zahlungserleichterungen sind.
Am war die Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2012 in Höhe von (restlich) 430,15 € und am jene für das zweite Quartal 2012 in Höhe von 437 € fällig.
Mit Eingabe vom , eingelangt am wurde "um Stundung der Körperschaftsteuer" ersucht, und zur Begründung (wieder nur) ausgeführt, dass die Gesellschaft "gerade" in eine andere "Firmenform" umgewandelt werde.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung wären alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In einer vom Finanzamt als Berufung gegen diesen Bescheid gewerteten Eingabe vom wurde neuerlich um Stundung ersucht und das bisherige Vorbringen wiederholt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab.
In der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom "" (richtig wohl: ), eingebracht am , wurde neuerlich nur das bisherige Vorbringen wiederholt und wiederum darauf hingewiesen, dass bei einer rückwirkend auf sechs Monate möglichen Umwandlung in eine andere "Firmenform" die Körperschaftsteuer in diesem Zeitraum nicht mehr fällig werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung kommt nur bei Vorliegen der in § 212 BAO normierten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen in Betracht. Diese wurden bereits in der oben zitierten Berufungsentscheidung vom , welche von der Geschäftsführerin der Berufungswerberin nachweislich am übernommen wurde, dargestellt. Ebenso wurde bereits dort eingehend begründet, dass das Vorliegen eben dieser Voraussetzungen von der Berufungswerberin nicht (ausreichend) dargetan wurde. Das Vorbringen in den gegenständlichen Eingaben erschöpft sich im bisherigen, für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung als unzureichend erkannten Vorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Berufungsentscheidung vom verwiesen.
Ergänzend wird bemerkt, dass die Gesellschaft nach dem Vorbringen ihrer Geschäftsführerin nunmehr bereits seit vier Jahren "stillgelegt" ist, somit keinerlei Umsätze und damit auch keine Einkünfte erzielt werden, und die beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Umwandlung der Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren angekündigt wird. Das Vorhandensein liquider Gesellschaftsmittel wurde von der Berufungswerberin weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Im zuletzt beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss zum wird ein Anlagevermögen von 0,14 € ausgewiesen, der Kassabestand sowie allfällige Guthaben bei Kreditinstituten werden mit 0,00 € angegeben. Bei dieser Sachlage hätte es umso mehr eines substantiierten Vorbringens der Berufungswerberin bedurft, warum im gegenständlichen Fall nicht von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgabenforderungen auszugehen sei. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch auch nicht ansatzweise erstattet.
Da somit das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Stundung nicht dargestellt wurde, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war spruchgemäß zu entscheiden.
Da nunmehr bereits wiederholt vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht vorliegen, wird der Berufungswerberin bzw. ihrer Geschäftsführerin in ihrem eigenen Interesse nahe gelegt, von der Einbringung weiterer diesbezüglicher Ansuchen Abstand zu nehmen, um sich nicht der Gefahr der Festsetzung einer Mutwillensstrafe auszusetzen. Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 700 € verhänge. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich trotz Kenntnis der Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen. In weiteren unsubstantiierten Ansuchen um Zahlungserleichterung, deren Begründung sich im bisherigen, als unzureichend erkannten Vorbringen erschöpft, könnte daher eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde erblickt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at