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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.02.2009, RV/2816-W/08

Gebührfestsetzung für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde samt Erhöhung an Rechtsanwalt, der Beschwerde für mittellosen Mandanten eingebracht hat


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Miterledigte GZ:
RV/2815-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn BW, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zu ErfNr.xxx betreffend 1) Gebühr gemäß 24 Abs 3 VwGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte Herr Rechtsanwalt BW für seinen Mandanten X beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich vom , GZ mit dem Hinweis "Vollmacht gemäß §§ 8 RAO, 30 Abs. 2 ZPO erteilt" ein, die vom Verfassungsgerichtshof zur Zl. Bxxxx/06 protokolliert wurde. Der Beschwerdeschriftsatz enthält einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einen Eventualantrag gemäß Art 144 Abs. 38 B-VG zur Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung, jedoch keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Beschwerde angeschlossen war eine Einzahlungsbestätigung über die Gebühr gemäß § 17a VfGG (für die Beschwerde an den Verfasssungsgerichtshof) in Höhe von € 180,00.

Der Verfassungsgerichtshof nahm die Beschwerde nicht in Behandlung und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Beim Verwaltungsgerichtshof langte die Beschwerde am ein und wurde zur Zl. 2007/xx/xxxx protokolliert. Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein.

Am und am forderte die Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer X auf, die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 180 Euro binnen vier Wochen bzw. binnen einer Woche zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Diese Aufforderungen wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters BW zugestellt.

Da trotz Aufforderung keine Gebührenentrichtung erfolgte übersandte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr und setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber Herrn BW 1) Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG mit € 180,00 und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50% der nicht entrichteten Gebühr = € 90,00 fest.

In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein, dass dem Beschwerdeführer durch den Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Er sei völlig mittellos, habe in Österreich nicht arbeiten dürfen und habe das Land zudem zwischenzeitig verlassen, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Warum die Behörde nunmehr den Verfahrenshelfer zur Zahlung einer Gebühr verpflichten wolle, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe der der Bw. nicht für sich eine Eingabe beim Verfassungsgerichtshof getätigt, sondern für den oben genannte Mittellosen. Und schon gar nicht gerechtfertigt sei die Gebührenerhöhung von € 90,00 zumal der Bw. gar keine Gebühr zu entrichten habe. Wenn überhaupt sei der Bescheidadressat rechtsrichtig auch nicht der Bw, sondern der oben genannte rechtssuchende mittellose X. Es sei völlig unbillig und auch rechtswidrig, dass ein Verfahrenshelfer auch noch Gebühren aus Eigenem zu erstatten habe. Selbst wenn eine Gebührenschuld des X bestehen sollte, sei diese rechtsrichtig ihm selbst und nicht seinem Rechtsfreund und Verfahrenshelfer vorzuschreiben.

Über entsprechende telefonische Anfrage erhielt das Finanzamt von der Geschäftstelle des Verfassungsgerichtshofes die Auskunft, dass zur Zl. Bxxxx/06 eine "normale Beschwerde" eingebracht, die Gebühr dafür bezahlt und kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde. Eine telefonische Rücksprache mit der Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes ergab, dass auch dort kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden war.

Mit Vorhalt vom fragte das Finanzamt den Bw., in welchem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof für Herrn X Verfahrenshilfe gewährt worden sei und wurde der Bw. um Übersendung des Beschlusses ersucht, aus dem die Gewährung der Verfahrenshilfe entnommen werden könne. In Entsprechung dieses Vorhaltes übermittelte der Bw. dem Finanzamt den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zur Zl. Byyyy/07, mit dem in der Beschwerdesache des X gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zxxxxx dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben worden war. Eine weitere Rücksprache des Finanzamt mit der Geschäftstelle des Verfassungsgerichtshofes ergab, dass die Verfahrenshilfe am beantragt worden war und dieses Verfahren nicht mit dem Verfahren zu Bxxxx/06 zusammenhängt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus:

"Die vorn Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof (ZI. 2007/xx/xxxx) abgetretene Beschwerde (am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt), erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gern. § 24 Abs. 3 VwGG 1985 (Gebühr 180 Euro), wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist. Dem Einwand, dass durch den Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, steht entgegen, dass laut Auskunft des Verfassungsgerichtshofes für die gegenständliche abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde ZI. Bxxxx/06 eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof ZI. 2007/xx/xxxx kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde.

Der von Ihnen vorgelegte Beschluss vom betrifft die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer anderen Beschwerdesache (Byyyy/07).Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Nach der Bestimmung des § 13 (3) GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilage überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw. die Ausfertigung eines Protokolls ( 14 TP 7 GebG) "veranlasst", also bewirkt (VwGH. v. , ZI. 83/15/0036 u. vom , Zl. 84/15/0044). § 13 (3) GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Da das Gesamtschuldverhältnis (§ 13 (3) GebG) bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es in der Hand der Finanzbehörde gelegen, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht (VfGH. v. , G 14/61, und v. , B 213/68).Der gegenständliche Gebührenbescheid erging an den Berufungswerber als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG."

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Bw. dem entgegen, dass die Behörde in ihrer Ansicht irrig sei, dass der Beschwerdeführer X Verfahrenshilfe nicht genossen habe. Diese sei jedenfalls auch für das gegenständliche Verfahren vorhanden gewesen. X sei durch den Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Er sei völlig mittellos, habe in Österreich nicht arbeiten dürfen und habe das Land zudem zwischenzeitig um der drohenden Abschiebung zu entkommen nach Ägypten verlassen. Im Weiteren lege die belangte Behörde auch den §13 (3) GebG nicht richtig aus. Es sei völlig unbillig diese gesetzliche Bestimmung so auszulegen, dass - sollte tatsächlich der Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe genossen haben, was bestritten werde - der bevollmächtigte Rechtsanwalt die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht zu übernehmen habe. Dies umso mehr wenn man bedenkt, dass damit de fakto Beschwerdeführern der Weg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verwehrt werde, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes benötigt werde. Der Rechtszug sei jedoch auch mittellosen Personen offen. Zum Einen seien gegen Bescheide binnen gesetzlicher Frist nach Ausschöpfung des Rechtswegs die notwendigen Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erstatten, sodass allein schon aufgrund der andringenden Zeit es möglich sein könne, dass der Beschwerdeführer die notwendige Gebühr hiefür nicht aufbringen kann, insbesondere wie im hier gegenständlichen Fall, wenn der Rechtsfreund auf Verfahrenshilfebasis zu arbeiten habe. Zum Anderen sei es umso mehr grob unbillig, dass sich die belangte Behörde nicht nur nicht an den tatsächlichen Beschwerdeführer wendet, sondern dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers auch noch eine 50%ige Erhöhung Abgabe abverlangt. Unrichtig sei auch der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wenn sie vermeint, dass es in der Hand der Finanzbehörde gelegen sei, welchen Schuldner sie heranzieht. Rechtsrichtig sei selbstredend der Beschwerdeführer in die Verantwortung zu nehmen - so er eben tatsächlich keine Verfahrenshilfe genossen haben soll - und nicht dessen Rechtsfreund. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass die zitierte Rechtssprechung des VfGH 39 bzw. 47 Jahre alt sei. Insbesondere im hier gegenständlichen Fall sei derartiges völlig unbillig und auch rechtswidrig, die Rechtssprechung veraltet. Rechtsrichtig habe sich die Finanzbehörde an den Beschwerdeführer zu halten, sie habe dem Rechtsfreund nicht die Regressierung aufzuerlegen: dies umso mehr, da ihr als Behörde die Möglichkeit eingeräumt sei selbst Titel (Bescheide) für die zu zahlenden Gebühren zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich erst einen Titel bei einem Zivilgericht zu erwirken. Es sei völlig unbillig dies dem Rechtsanwalt aufzuerlegen, insbesondere in Verfahrenshilfeangelegenheiten bei mittellosen Beschwerdeführern. Es könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers des §13 (3) GebG gelegen haben, einen Rechtsanwalt, welcher ohnehin unentgeltlich im Wege der Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer tätig wird, auch noch die Gebührenpflicht aufzuerlegen, sodass er als unentgeltlich tätiger Anwalt auch noch selbst zur Zahlung herangezogen wird. Eine derartige Auffassung der belangten Behörde sei völlig unbillig und auch rechtswidrig. Dies umso mehr wenn man bedenkt, dass auch die sprachliche Barriere noch hinzukommt, sodass die Beischaffung eines - noch dazu unentgeltlichen - Dolmetsch nach dem Eingang des ursprünglich gegenständlichen Bescheides, welche den Beschwerdeführer X beschwert habe, eine Zeitspanne in Anspruch nehme, sodass der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verfahren gezwungen gewesen sei die notwendige Beschwerde einzubringen, ungeachtet dessen, dass der Klient die notwendigen Gebühren hiefür noch nicht beigebracht habe und auch im Anschluss daran nicht erbrachte. Wenn schon die belangte Behörde vermeine, dass diese Gebühren jedenfalls durch den Rechtsanwalt - was unrichtig sei - im hier gegenständlichen Fall zu tragen sind, so sei jedenfalls keine Erhöhung - noch dazu im Ausmaß von 50% - angebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der am geltenden Fassung lautet wie Folgt:

"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (vgl. ).

Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und ist somit die Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt entstanden. Der vom Bw. vorgelegte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu Zl. Byyyy/07 betraf nicht nur ein anderes Beschwerdeverfahren, sondern wurde der mit diesem Beschluss bewilligte Antrag auf Verfahrenshilfe erst am und somit nach dem Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag kann daher keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld für die unter 2007/xx/xxxx protokollierte Beschwerde haben.

Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.

§ 64 ZPO idF BGBl. I Nr. 128/2004 lautet:

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;

4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Vom Unabhängigen Finanzsenat ist daher nicht zu überprüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben waren, sondern ist nur maßgeblich, ob und in welchem Umfang vom Verwaltungsgerichtshof für ein bestimmtes Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung mitgeteilt wurde - der Berufungsvorentscheidung kommt insofern Vorhaltecharakter zu (vgl. , 94/15/0024) - wurde für die gegenständliche Beschwerde, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/xx/xxxx, kein Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Vom Bw. wurde im Vorlageantrag bloß weiterhin die Behauptung aufgestellt, dass auch für das gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe vorhanden gewesen sei, es wurde aber kein entsprechender - das gegenständliche Verfahren betreffender Beschluss - vorgelegt. Den Feststellungen des Finanzamtes folgend kommt daher der gegenständlichen Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers X - keine Gebührenfreiheit zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können ().

Da die Gebühr nicht mit Erlagschein auf ein entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und ).

§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, RZ 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen §13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner, aaO, Rz 16 zu §13 GebG.

Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.

Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Es besteht kein Ermessenspielraum die Gebührenerhöhung mit einem anderen Ausmaß als mit 50 % der verkürzten Gebühr vom Bw. anzufordern.

Für Billigkeitserwägungen bleibt im Festsetzungsverfahren kein Raum, sondern könnte einen allfällige Unbilligkeit nur bei einem Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) oder auf Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen siehe ua. ).

Die Berufungen betreffend Festsetzung der Gebühr und Erhöhung waren daher nach dem oben gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
Verfahrenshilfe
Gebührenschuldner
Gebührenerhöhung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at